OLG M�nchen, 2024-04-09, 23 U 6280/21

23 U 6280/21Obergericht09.04.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen — 2024-04-09 — 23 U 6280/21 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-09

Aktenzeichen: 23 U 6280/21

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 12.05.2022, Az. 29 O 10186/21, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Sachverhalt:

1 Der Kl�ger war f�r die Beklagte, ein Universalkreditinstitut, auf dem Gebiet der Vermittlung von Finanzinstrumenten, Versicherungen, Finanzierungen und sonstigen Vertragsprodukten t�tig. Die Beklagte teilte dem Kl�ger am 23./24.06.20.. mit, dass die alleinige Aktion�rin beschlossen habe, das Bankgesch�ft in Deutschland g�nzlich einzustellen. Mit Schreiben vom 28.07.20.. erkl�rte die Beklagte die K�ndigung des Vertragsverh�ltnisses zum Kl�ger au�erordentlich mit Wirkung zum 31.12.20.., hilfsweise ordentlich fristgerecht zum n�chstm�glichen Zeitpunkt.

2 Der Kl�ger hat in der zum Landgericht erhobenen Klage die Unwirksamkeit der K�ndigung geltend gemacht und Schadensersatz sowie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gefordert. Das Landgericht hat die Klage vollumf�nglich abgewiesen. Es liege ein Handelsvertreterverh�ltnis vor, dass durch die ausgesprochene au�erordentliche K�ndigung wirksam zum 31.12.2020 beendet worden sei. Auch die geltend gemachten Zahlungsanspr�che seien unbegr�ndet.

3 Hiergegen wendet sich der Kl�ger mit seiner Berufung und verfolgt seine urspr�nglichen Klageantr�ge weiter:

  1. Es wird festgestellt, dass das Dienstvertragsverh�ltnis des Kl�gers zur Beklagten nicht durch die K�ndigung vom 28.07.20.. zum 31.12.20.. aufgel�st wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 731.585,46 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.09.20.. zu bezahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb�hren in H�he von 5.999,40 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

4 Die Beklagte beantragt die Zur�ckweisung der Berufung und begehrt im Wege der Anschlussberufung hilfsweise das Ziel der Feststellung, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche K�ndigung das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverh�ltnis zum 31.01.20.. aufgel�st hat.

Gr�nde:

5 Die Berufung ist zul�ssig, hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

6 2. Der Senat ist zur Entscheidung �ber das Rechtsmittel in der Sache zust�ndig, auch wenn der Kl�ger geltend gemacht hat, er sei Arbeitnehmer. Die Er�ffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist n�mlich in zweiter Instanz gem. � 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu pr�fen. Die Rechtsmittelgerichte haben die ausdr�cklich oder – wie vorliegend – stillschweigend getroffene Entscheidung der Instanzgerichte �ber die eigene Rechtswegzust�ndigkeit als bindend hinzunehmen (BeckOK GVG/Gerhold, 21. Ed. 15.11.2023, GVG � 17a Rn. 17).

7 3. Der Berufung bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Die gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts erhobenen R�gen greifen nicht durch.

3.1. Klageantrag 1

8 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverh�ltnis durch die K�ndigung vom 28.07.2020 zum 31.12.2020 aufgel�st wurde.

9 3.1.1. Dabei kann dahinstehen, ob der Kl�ger ein berechtigtes rechtliches Interesse f�r die begehrte Feststellung im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO hat oder der Antrag als Zwischenfeststellungsklage gem. � 256 Abs. 2 ZPO zul�ssig ist. Die Klage kann n�mlich auch bei Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses als unbegr�ndet abgewiesen werden, wenn wie vorliegend die sachlichen Voraussetzungen hierf�r vorliegen (BGH NJW 2020, 683 Rn. 44).

10 3.1.2. Der Feststellungsantrag war abzuweisen. Seit dem Vertragsschluss am … galt der als Anlage … vorgelegte … Vertrag (im Folgenden: FBV) … Der FBV wurde durch die au�erordentliche K�ndigung der Beklagten vom 28.07.20.. zum 31.12.2020 gem�� � 89a HGB beendet.

11 3.1.2.1. Die K�ndigungserkl�rung vom 28.07.20.. … erf�llt die formalen Voraussetzungen einer au�erordentlichen K�ndigung. Angesichts des klaren Wortlauts verwundert der kl�gerische Vortrag in der Klageschrift, wonach nur eine ordentliche K�ndigung ausgesprochen worden sein sollte.

12 3.1.2.2. Der Beklagten steht ein wichtiger Grund im Sinne des � 89a Abs. 1 Satz 1 HGB zur Seite.

13 3.1.2.2.1. Anwendbar ist � 89a HGB, weil es sich bei dem FBV, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, um einen Handelsvertretervertrag im Sinne des � 84 HGB handelt. Der Kl�ger kann mit seiner R�ge, in Wahrheit liege ein Arbeitsverh�ltnis vor, nicht durchdringen.

14 Hinsichtlich dieser Fragestellung ist der Senat freilich nicht an die landgerichtliche Einsch�tzung gebunden. Wie bei einer Rechtswegverweisung nach � 17a Abs. 2 GVG (dazu Schoch/Schneider/Ehlers, 44. EL M�rz 2023, GVG � 17a Rn. 20 m. w. N.) ergibt sich aus der Rechtswegentscheidung des Erstgerichts in Verbindung mit ��17a Abs. 5 GVG keine Bindungswirkung f�r die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist. Der Senat w�re gem. � 17 Satz 1 GVG nicht gehindert, auf Basis der ZPO �ber ein Arbeitsverh�ltnis zu entscheiden.

15 Dem Landgericht ist allerdings zuzustimmen, dass der Kl�ger nicht als Arbeitnehmer, sondern als Handelsvertreter t�tig war.

16 3.1.2.2.1.1. Der Handelsvertreter ist gem. � 84 Abs. 1 HGB als selbstst�ndiger Gewerbetreibender t�tig. Selbst�ndig ist nach der Legaldefinition des � 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine T�tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit einteilen kann. Hingegen unterliegt der Arbeitnehmer, der in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden ist, einem umfassenden Weisungsrecht (Direktionsrecht) seines Arbeitgebers, was die �u�eren Umst�nde als auch den Gegenstand und Inhalt seiner Arbeitst�tigkeit betrifft (siehe auch ��611a BGB). Welchem der Vertragstypen ein konkretes Besch�ftigungsverh�ltnis zuzuordnen ist, ergibt sich aus dessen rechtlicher Ausgestaltung wie auch seiner tats�chlichen Durchf�hrung; dabei sind alle Umst�nde des Einzelfalles zu w�rdigen (M�KoHGB/Str�bl, 5. Aufl. 2021, HGB � 84 Rn. 31; M�KoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB � 611a Rn. 88 f.).

17 Hinsichtlich der die Arbeitnehmereigenschaft begr�ndenden Tatsachen au�erhalb des Vertragstextes trifft den Kl�ger die Darlegungs- und Beweislast. Grunds�tzlich hat n�mlich jede Partei die f�r sie g�nstigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen. Als Arbeitnehmer k�nnte sich der Kl�ger auf die kurze K�ndigungsfrist gem. � 626 Abs. 2 BGB und auf eine f�r Arbeitnehmer g�nstigere Bewertung der beiderseitigen Interessen im Rahmen der Qualifizierung des wichtigen Grundes berufen.

18 3.1.2.2.1.2. Die Anwendung dieser Ma�st�be f�hrt zu der Bewertung der kl�gerischen T�tigkeit als selbst�ndig.

19 Die Parteien haben in dem streitgegenst�ndlichen FBV f�r den Kl�ger ersichtlich die Rechtsstellung eines selbstst�ndigen Handelsvertreters vorgesehen (vgl. …). Der gemeinsame Regelungswille war somit auf einen Vertrag im Sinne von ��84 Abs. 1 HGB gerichtet.

20 Die weitere rechtliche Ausgestaltung und die tats�chliche Umsetzung dieser Vereinbarung deuten ebenfalls auf eine Handelsvertretert�tigkeit des Kl�gers hin. Der Kl�ger war in einem in eigenem Namen angemieteten (siehe Anlage …) B�ro in Stuttgart t�tig und somit bei der Anmietung nachweislich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Au�enverh�ltnis t�tig.

21 Er trug das Unternehmerrisiko. Der wesentliche Verg�tungsteil war w�hrend der gesamten Zeit seiner T�tigkeit (siehe auch Anlagen …) variabel und erfolgsabh�ngig. Soweit der Kl�ger auf angeblich feste Verg�tungsbestandteile hinweist, beruhen diese auf Zusatzvereinbarungen, namentlich der Schulungsvereinbarung vom … (Anlage …) und dem Zusatzvertrag … vom … (Anlage …) und nehmen schon deshalb dem Grunddienstverh�ltnis nicht das Gepr�ge der Selbst�ndigkeit. Ohnehin wurde auch insoweit nicht ein Festgehalt zur Entlohnung von Arbeitszeit vereinbart; hinzu kommen gem. � … der Coachingvereinbarung weitere variable Verg�tungsbestandteile.

22 Nicht nachvollziehbar ist der bestrittene Vortrag des Kl�gers, er sei weisungsgebunden und zur h�chst pers�nlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Diese abstrakten Behauptungen negieren die ausdr�ckliche gegenteilige Regelung in … FBV und werden in keinster Weise durch konkrete Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zug�nglich w�ren, gest�tzt. Beweisangebote fehlen. �berdies passt die angebliche Verpflichtung zur h�chstpers�nlichen Leistung nicht zum kl�gerischen Vortrag betreffend frustrierte Fixkosten. Diese sollen ausdr�cklich – allerdings nicht bezifferte – „Personalkosten“ umfassen (Klageschrift vom …, S. 8). Nur erg�nzend sei darauf hingewiesen, dass gegen die Plausibilit�t des Vortrags spricht, dass der Kl�ger – ausschlie�lich f�r seine T�tigkeit f�r die Beklagte dienende (Klageschrift vom …, S. 8) – Gewerber�ume mit einer Fl�che von 172,60 qm und mit 13 Haus-/B�ro-/ Aufzugschl�sseln angemietet haben will. Dies ist ein aussagekr�ftiges Indiz daf�r, dass Erf�llungsgehilfen besch�ftigt wurden.

23 Vor diesem Hintergrund f�llt es nicht ins Gewicht und kann als wahr unterstellt werden, dass der Kl�ger nach eigenem Parteivortrag von der Beklagten „sozial abh�ngig“ gewesen und nur f�r die Beklagte t�tig gewesen sei (Schriftsatz vom …). Ersteres hat f�r die Abgrenzung von Selbst�ndigen und Unselbst�ndigen zumindest kein wesentliches Gewicht (M�KoHGB/Str�bl, 5. Aufl. 2021, HGB � 84 Rn. 58 m. w. N.: „nicht entscheidend“). Auch wenn der Kl�ger faktisch nur f�r die Beklagte t�tig gewesen sein sollte, nimmt dies dem Vertragsverh�ltnis bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht das selbst�ndige Gepr�ge. Dass der Beklagte regelm��ig w�chentlich mehr als 50 Stunden f�r die Beklagte t�tig war, kann daher als wahr unterstellt werden. Ein Verbot, f�r andere Unternehmer t�tig zu werden, vermag der Senat dem FBV nicht zu entnehmen. Ohnehin geht das Gesetz selbst in � 92a HGB davon aus, dass es sogar selbst�ndige Handelsvertreter gibt, die nur f�r einen Prinzipal t�tig werden d�rfen.

24 Die weiteren – wenig substantiierten – Behauptungen des Kl�gers (Berufungsbegr�ndung, S. 3 f.), die die Arbeitnehmereigenschaft belegen sollen, f�hren nicht zu einer abweichenden Bewertung. Dass der Kl�ger „ausschlie�lich als Mitarbeiter der Beklagten“ aufgetreten sein will, ist vor dem Hintergrund der o. g. Anmietung der B�ror�ume im eigenen Namen schon durch den eigenen Vortrag des Kl�gers zumindest teilweise widerlegt. Gleiches gilt f�r die angebliche Nutzung von Betriebsmitteln der Beklagten. Ohnehin kommt es in der Gesamtabw�gung hierauf nicht entscheidend an. Die Einbindung in die Vertriebsstruktur der Beklagten ist der (selbst�ndigen) Handelsvertretert�tigkeit wesensimmanent.

25 Schlie�lich kommt der Senat nicht umhin, an dieser Stelle ausdr�cklich die Widerspr�chlichkeit des kl�gerischen Vortrags zu benennen: Der Kl�ger selbst ging vorgerichtlich sowie die l�ngste Zeit in erster Instanz von einer Handelsvertretert�tigkeit aus – w�hrend er durchg�ngig rechtlich beraten war. Selbst, nachdem er im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die abweichende Haltung eingenommen hat, er sei Arbeitnehmer, verlangt er gleichwohl Handelsvertreterausgleich, obwohl dieser einem Arbeitnehmer nicht zusteht. Hieran h�lt er in der Berufungsinstanz auch nach dem klaren Hinweis des Erstgerichts im angefochtenen Urteil weiter fest.

26 3.1.2.3. Ein wichtiger Grund im Sinne des � 89a HGB liegt vor, wenn es dem K�ndigenden nicht zumutbar ist, das Handelsvertreterverh�ltnis bis zu seinem Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, zu welchem es durch ordentliche K�ndigung beendet werden kann (BGH NJW 1999, 946). Im Rahmen einer umfassenden Abw�gung aller Umst�nde des Einzelfalls muss das Interesse des K�ndigenden an einem sofortigen Vertragsende das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsfortsetzung �berwiegen (Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB ��89a Rn. 17). In die Pr�fung der der Gesamtw�rdigung zugrunde liegenden Umst�nde und deren Abw�gung sind insbesondere die Art und Dauer des Vertragsverh�ltnisses, die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelnen sowie das Verhalten des K�ndigenden und auch seines Vertragspartners einzubeziehen (OLG M�nchen, Grundurteil v. 18.07.2007 – 7 U 2055/06, BeckRS 2008, 1692 Rn. 43).

27 3.1.2.3.1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im aktuell geltenden …-Vertrag vom … anders als in den Vorvereinbarungen (Anlagen …) nicht n�her bestimmt haben, unter welchen Voraussetzungen eine fristlose K�ndigung m�glich sein soll und was sie als wichtigen Grund hierf�r ansehen.

28 3.1.2.3.2. Das Landgericht hat weiter sorgf�ltig herausgearbeitet, dass dem Unternehmer im Verh�ltnis zum Handelsvertreter kaufm�nnische Dispositionsfreiheit zuzubilligen ist. Es ist dem Unternehmer grunds�tzlich unbenommen, selbst�ndig zu disponieren und sein Vertriebssystem zu �ndern, wenn er das f�r zweckm��ig und erforderlich h�lt. Wenn er einen unrentablen Gesch�ftszweig einstellt, berechtigt ihn dies grunds�tzlich zur au�erordentlichen K�ndigung (zu � 89a HGB: BGH VersR 1958, 243 juris Rn. 7; zu � 89b HGB: BGH NJW 1968, 394; NJW 1959, 1964 [1964 f.]; siehe auch – allerdings auf der aus hiesiger Sicht unzutreffenden Rechtsgrundlage einer au�erordentlichen K�ndigung wegen Wegfalls der Gesch�ftsgrundlage – OLG Hamm NJW-RR 1988, 550 [551]). Dass der Handelsvertreter grunds�tzlich eine Einstellung des Gesch�ftsbetriebs bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinzunehmen hat, ergibt sich aus dem �ber gew�hnliche Austauschvertr�ge hinausgehenden, regelm��ig besonders engen Vertrauensverh�ltnis zwischen einem Unternehmen und dem in seinen Vertrieb eingebundenen Handelsvertreter sowie aus dessen besonders enger Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg und eben auch den Misserfolg des Unternehmens. Der fehlende wirtschaftliche Erfolg liegt daher nicht nur in der Risikosph�re des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters (BGH NJW 2005, 1360 [1362]). Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu einem Arbeitnehmer (BGH VersR 1958, 243 juris Rn. 7).

29 Vor diesem Hintergrund w�re es verfehlt, Umstrukturierungen des Prinzipals nur anzuerkennen, soweit sie wirtschaftlich notwendig sind; damit w�rde die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit des Unternehmers unzul�ssig eingeschr�nkt (BGH NJW 1968, 394). Wie der Kl�ger selbst zutreffend einr�umt, kann es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein, die unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten zu �berpr�fen (vgl. DIS-Schiedsgericht, Schiedsspruch vom 17.01.1997, Az. DIS-SV-B 627/96, BB-Beilage 1999, Nr. 11, 13 [15]). Es ist nicht notwendig, dass der Unternehmer schon „rote Zahlen schreibt“ (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024, HGB ��89a Rn. 21) oder gar bereits zahlungsunf�hig ist (Oetker/Busche, 8. Aufl. 2024, HGB � 89a Rn. 21).

30 Eine Grenze ist freilich dort anzuerkennen, wo sich der Unternehmer willk�rlich und ohne vertretbaren Grund �ber die schutzw�rdigen Belange seiner Handelsvertreter hinwegsetzt (BGH NJW 1968, 394; NJW 1959, 1964 [1964 f.]). Davon kann allerdings mit Blick auf die anhaltenden Verluste der Beklagten keine Rede sein. Der Kl�ger hat dies zwar bestritten. Die Tatsache, dass Verluste in den gepr�ften Jahresabschl�ssen f�r das Gesch�ftsjahr vom 01.07.20… – 30.06.20… (Anlage …) sowie die Gesch�ftsjahre 20.. bis 20.. festgestellt sind, h�lt der Senat indes f�r offenkundig im Sinne des � 291 ZPO (die Abschl�sse sind �ber den Bundesanzeiger abrufbar unter https://www.bundesanzeiger.de). Das Bestreiten ist vor diesem Hintergrund ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und damit prozessual unbeachtlich. Beweisbed�rftigkeit w�rde sich nur ergeben, wenn der Kl�ger darlegen w�rde, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte er davon ausgeht, dass die publizierten Jahresabschl�sse inhaltlich falsch sind.

31 Soweit im Rumpfgesch�ftsjahr 01.01.-30.06.20.. ausnahmsweise ein Jahres�berschuss in H�he von ca. 86,7 Mio. EUR festgestellt wurde, geht dieser laut gepr�ftem Jahresabschluss auf einen „au�erordentlichen Ertrag aus der Ver�u�erung der Anteile an verbundenen Unternehmen zur�ck“ und belegt folglich nicht die Rentabilit�t des Gesch�ftsmodells. Auch dieser Jahresabschluss ist �ffentlich abrufbar und somit gerichtsbekannt (� 291 ZPO); auch insoweit f�hrt das einfache kl�gerische Bestreiten nicht zur Beweisbed�rftigkeit.

32 3.1.2.3.3. Der von der Bank gew�hlte Beendigungszeitpunkt ist sachgerecht.

33 Es ist zul�ssig, eine au�erordentliche K�ndigung mit einer Auslauffrist auszusprechen. Zwar ist eine solche Fristsetzung in � 86a HGB nicht vorgesehen. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine gleichwohl vom K�ndigenden ausgesprochene Befristung (BGH NJW 1999, 946), solange sich dadurch nicht erweist, dass es f�r den K�ndigenden zumutbar w�re, den Ablauf der ordentlichen K�ndigungsfrist abzuwarten. Teilweise wird postuliert, dass eine Auslauffrist erforderlich sein k�nne, um je nach Fallgestaltung einen verh�ltnism��igen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erm�glichen, indem das Interesse des Handelsvertreters, sich binnen angemessener Zeit am Markt neu zu orientieren, angemessen zur Geltung gebracht wird (vgl. DIS-Schiedsgericht Schiedsspruch vom 17.01.1997, Az. DIS-SV-B 627/96, BB-Beilage 1999, Nr. 11, 13 [16 f.]; siehe allgemein Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB ��89a Rn. 49). Das OLG Hamm hat in einem vergleichbaren Fall – allerdings auf der vom Senat nicht geteilten Basis eines au�erordentlichen K�ndigungsrechts wegen des Wegfalls der Gesch�ftsgrundlage – eine Auslauffrist von sechs Monaten f�r angemessen erachtet (NJW-RR 1988, 550 [551]).

34 Es kann offenbleiben, ob eine Auslauffrist zur Wahrung der Verh�ltnism��igkeit geboten war. Vorliegend ist dem Landgericht n�mlich beizupflichten, dass die von der Beklagten gew�hlte Auslauffrist von f�nf Monaten jedenfalls ausreicht. Hierzu ist erg�nzend anzumerken, dass die Beklagte einen einheitlichen Endtermin f�r das einzustellende Gesch�ftsfeld insgesamt und unabh�ngig von den ordentlichen K�ndigungsrechten in 38 …-Vertr�gen zu bestimmen hatte und der Jahreswechsel, der mit dem Ende des Gesch�ftsjahres zusammenfiel, schon aus buchhalterischen Gr�nden ein �beraus geeigneter Zeitpunkt hierf�r war. Die Interessen der Handelsvertreter wurden nicht zuletzt dadurch gewahrt, dass die Beklagte die Handelsvertreter unstreitig fr�hzeitig noch im Juni 2020 und damit mehr als sechs Monate vor dem Endtermin informiert hatte und damit ihrer Informationspflicht gem. � 86a Abs. 2 Satz 3 HGB nachgekommen ist.

35 Es war der Bank vor diesem Hintergrund auch nicht zuzumuten, auf den Beendigungstermin einer ordentlichen K�ndigung am 31.01.20.. zu warten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die fehlende Zumutbarkeit besonders betrachtet werden muss, wenn das Handelsvertreterverh�ltnis ohnehin zeitnah ordentlich gek�ndigt werden k�nnte (Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB � 89a Rn. 19). Vorliegend erm�glichte allerdings nur die au�erordentliche K�ndigung einen Endtermin mit Ablauf des Gesch�ftsjahres. Die Beklagte f�r einen l�ngeren Zeitraum als sechs Monate ab der fr�hzeitigen Information der Handelsvertreter im Juni 20.. an dem unrentablen Gesch�ftsfeld festzuhalten, war ihr jedoch nicht zumutbar (siehe auch DIS-Schiedsgericht Schiedsspruch vom 17.01.1997, Az. DIS-SV-B 627/96, BB-Beilage 1999, Nr. 11, 13 [17]).

36 3.1.2.4. Die K�ndigung wurde auch rechtzeitig erkl�rt. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass insofern � 626 Abs. 2 BGB nicht ma�geblich ist (BGH NJW 1982, 2433). Vielmehr ist nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des � 314 Abs. 3 BGB eine angemessene Frist zu wahren (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024, HGB ��89a Rn. 30). Anzustellen ist im �brigen eine Einzelfallbetrachtung. Dabei f�llt auf, dass die Beklagte seit dem Hauptversammlungsbeschluss am 19.06.20.., auf den es, wie das Landgericht erkannt hat, ma�geblich ankommt, bis zum Ausspruch der K�ndigung am 28.07.20.. etwas mehr als f�nf Wochen hat verstreichen lassen. Diese Frist liegt indes nach Auffassung des Senats wie des Erstgerichts noch im Rahmen einer der Beklagten zuzubilligenden angemessenen �berlegungsfrist, auf welche Weise die Abwicklung des Gesch�ftsbereichs und der Handelsvertreterverh�ltnisse rechtlich sachgerecht zu bew�ltigen sind. Entscheidend ist, dass in der Zwischenzeit keine Unsicherheit �ber das von der Beklagten ins Auge gefasste Ende des …-Gesch�fts entstanden ist. Vielmehr hat die Beklagte die Zeit nach der fr�hzeitigen Information der … [Handelsvertreter] f�r das Ausloten von L�sungen zur einvernehmlichen Trennung genutzt. Es w�re nicht sachgerecht, wenn der K�ndigende sein Recht zur K�ndigung infolge von Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen L�sung verlieren w�rde (vgl. M�KoHGB/Str�bl, 5. Aufl. 2021, HGB � 89a Rn. 70). Auch die Klageseite macht nicht geltend, dass sie aufgrund der Zeitdauer zwischen Hauptversammlungsbeschluss und K�ndigungsausspruch davon ausgegangen sei, die Beklagte sei von ihrem Ziel, das Gesch�ftsfeld zum 31.12.20.. einzustellen, abger�ckt.

3.2. Klageantrag 2

37 Zu Recht hat das Landgericht auch den Leistungsantrag (Zahlung von 731.585,46 €) abgewiesen.

38 3.2.1. Anspr�che aus den vertraglichen Vereinbarungen (Anlagen …) sind nicht ersichtlich und werden vom Kl�ger auch nicht geltend gemacht.

39 3.2.2. Ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gem. � 89b HGB besteht nicht.

40 Insofern ist die Klage bereits nicht schl�ssig. Denn der Kl�ger hat (zuletzt) nicht vorgetragen, er sei Handelsvertreter gewesen. Unselbst�ndigen Vermittlern steht dieser Anspruch jedoch nicht zu (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024, HGB � 89b Rn. 4 m. w. N.).

41 Im �brigen fehlt es, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, an ausgleichspflichtigen erheblichen Unternehmervorteilen auf Seiten der Beklagten. Der Unternehmer, der aufgrund einer Gesch�ftsaufgabe keine Kundenbeziehungen mehr unterh�lt, zieht hieraus keinen Vorteil (BGH NJW 1968, 394; NJW 1959, 1964 [1964 f.]). Dass die Kl�gerin nicht mit dem Vorwurf geh�rt werden kann, die Einstellung des Gesch�ftsbetriebs habe nicht erfolgen d�rfen und sei deshalb nicht beachtlich, wurde bereits er�rtert (oben Nr. 3.1.2.3.2).

42 Schlie�lich ergeben sich aus dem vom Kl�ger f�r die Beklagte geworbenen Kundenstamm keine Vorteile f�r der Beklagten verbundene Unternehmen, die mittelbar der Beklagten zuzurechnen w�ren. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Vorteile von Konzernunternehmen grunds�tzlich nicht zur Begr�ndung des Ausgleichanspruchs ausreichen (EuGH, Urt. v. 26.03.2009 – C-348/07, EuZW 2009, 304 Rn. 26 ff.; BGH 1986, 1931 [1932]). Hinzu kommt, dass die Vorteile der Schwestergesellschaften ihrer Eigent�tigkeit als Emittentinnen von Anlageprodukten/Versicherungen entspringen. Dies sind qualitativ andere Vorteile als diejenigen, die der Beklagten als vermittelndes/verwahrendes Bankhaus durch die T�tigkeit ihres Vertriebsmittlers bis zur Gesch�ftseinstellung entstanden sind.

43 3.2.3. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Schadensersatzanspruch gem. � 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten abgelehnt.

44 3.2.3.1. Es ist keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich, die zu einem kausalen Schaden gef�hrt hat.

45 3.2.3.1.1. Die Beklagte hat den Kl�ger entsprechend � 86a Abs. 2 Satz 3 HGB unverz�glich, also ohne schuldhaftes Z�gern, �ber die beabsichtigte Betriebseinstellung unterrichtet.

46 3.2.3.1.2. Die au�erordentliche K�ndigung ist rechtm��ig erfolgt. Die Beklagte durfte ihr Gesch�ft einstellen, ohne gegen ihre Verpflichtung zur R�cksichtnahme auf die Interessen des Kl�gers zu versto�en (oben Nr. 3.1.2.3.2).

47 3.2.3.1.3. In diesem Zusammenhang d�rften auch die Drosselung des Neugesch�fts und die Einstellung des Gesch�ftsbetriebs �berhaupt im Dezember 20.. zu rechtfertigen sein. Jedenfalls hat es der Kl�ger unterlassen, in nachpr�fbarer Weise einen durch die jeweiligen Schritte verursachten kausalen Schaden vorzutragen.

48 3.2.3.2. Zu den einzelnen vorgetragenen Schadensposten ist erg�nzend Folgendes zu bemerken:

49 3.2.3.2.1. Der Kl�ger benennt unter der Rubrik „Aufw�nde, Sch�den, Risiken“ die extreme Ver�rgerung und Verunsicherung von Kunden durch die Beendigung des Privatkundengesch�fts sowie namentlich aufgrund einzelner „kundensch�dlicher“ Handlungen der Beklagten. Der Kl�ger tr�gt insofern schon keinen konkreten Schaden vor (“es ist zu bef�rchten“) und macht �berdies das benannte Volumen 60.597,61 € nicht nachvollziehbar, obwohl das Landgericht dies bereits in dem Hinweis vom … (…) bem�ngelt hat. Ohnehin l�sst der Kl�ger au�er Acht, dass er aufgrund der erfolgten K�ndigung ab 01.01.20.. (und nach eigenem Vortrag jedenfalls ab 01.02.20..) keinen Anspruch „auf k�nftige Bestandsprovisionen“ hat (Nr. 15.7 der Anlage 1 zum FBV).

50 3.2.3.2.2. Hinsichtlich der vom Kl�ger geltend gemachten frustrierten Aufwendungen f�r Werbemittel in H�he von 5.000 € hat das Landgericht bereits auf die unternehmerische Risikotragung durch den Kl�ger als Handelsvertreter hingewiesen. Nach dem qualifizierten Bestreiten durch die Beklagte unter Vorlage einer Aufstellung der Werbemitteleink�ufe durch den Kl�ger (Anlage …) h�tte es �berdies substantiierten weiteren Vortrages zu den einzelnen betroffenen Werbemitteln bedurft; darauf war der Kl�ger durch das Landgericht bereits mit Hinweis vom … (…) hingewiesen worden. Hinzu kommt, dass der Kl�ger ohnehin damit rechnen musste, dass die Beklagte ihn jedenfalls ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten k�ndigen konnte. Deshalb w�re au�erdem Vortrag erforderlich, wieso der Kl�ger das jeweilige noch vorhandene Produkt gerade aufgrund der nur um ca. 1 Monat k�rzeren Auslauffrist und der schrittweisen Beendigung der Gesch�ftst�tigkeit der Beklagten im 2. Halbjahr 20.. nicht mehr einsetzen konnte.

51 3.2.3.2.3. Dem Landgericht ist auch zu folgen, soweit es befunden hat, dass der Kl�ger hinsichtlich der behaupteten Beeintr�chtigung des Neugesch�fts nicht hinreichend vorgetragen hat. Es fehlt konkreter Tatsachenvortrag, der dem Beweis zug�nglich ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die geltend gemachte H�he (100.996,02 €) nicht nachvollziehbar dargelegt. Hinzu kommt, dass jedenfalls die notwendigerweise mit der – rechtm��igen – au�erordentlichen K�ndigung verbundenen negativen Auswirkungen auf den Abschluss von Neugesch�ft hinzunehmen sind.

52 3.2.3.2.4. Den ablehnenden Erw�gungen des Landgerichts zu dem geltend gemachten Ersatz f�r entgangene Dozenten- und Coachingt�tigkeit in H�he von 111.093 € wird beigetreten. Es fehlt an einer vertraglichen Grundlage, nachdem die Zusatzvereinbarung zum Coaching jedenfalls am 01.08.20.. endete (…) und eine Pflicht der Beklagten zur Beauftragung von Schulungen nicht dargetan ist. Hinzu kommt, worauf das Erstgericht am … (…) hingewiesen hatte, dass der Kl�ger f�r den Zeitraum August bis Dezember 20.. monatlich 5.000 € auf die Coaching-Vereinbarung erhalten hat.

53 3.2.3.2.5. Die geltend gemachten Aufwendungen f�r die Anmietung der B�ror�ume in Stuttgart w�ren selbst dann nicht erstattungsf�hig, wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten vorl�ge. Bis Dezember 2020 folgt das daraus, dass der Kl�ger seinerzeit noch f�r die Beklagte t�tig war.

54 Die Tragung der Mietaufwendungen f�r Januar 2021 unterliegt dem unternehmerischen Risiko des Kl�gers, nachdem die K�ndigung rechtm��ig zum 31.12.20.. erfolgt ist. �berdies d�rfte insoweit – wenn man eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellen wollte – sp�testens ab Januar 20.. Kompensation eingetreten sein, nachdem die R�ume nach unbestrittenem Beklagtenvortrag durch die [u. a. vom Kl�ger gegr�ndete] … GmbH genutzt werden.

55 Schlie�lich fehlt es jedenfalls f�r die Kosten ab 01.02.20.. an kausaler Verursachung durch die au�erordentliche K�ndigung, nachdem der Kl�ger eine ordentliche K�ndigung zum 31.01.20.. h�tte hinnehmen m�ssen.

56 3.2.3.2.6. Die geltend gemachten Gr�ndungskosten sind der H�he nach nicht konkret vorgetragen. Ohnedies unterfallen sie der eigenen unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Kl�gers zur zuk�nftigen Marktteilnahme und bilden damit, wie das Landgericht erkannt hat, keinen kausalen Schadensposten, selbst wenn man eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach anerkennen wollte.

57 3.2.3.2.7. Eine Haftung f�r einen „Portfoliowert“ in H�he von 234.304,34 € aus � 280 Abs. 1 BGB ist abwegig.

58 3.2.3.2.8. Soweit der Kl�ger aus den durchschnittlichen Provisionseinnahmen der letzten 12 Monate vor Vetragsbeendigung unter Zuhilfenahme eines in keiner Weise nachvollziehbaren Faktors von 1,50 „wegen Kundenausfallrisiko bzw. entgangene[m] Neugesch�ft“ eine Ersatzsumme von 302.988,12 € errechnet, kann dies nach dem Vorstehenden nicht nachvollzogen werden. �berdies sticht die versuchte doppelte Inanspruchnahme der Beklagten bei Addition mit dem behaupteten „Portfoliowert“ ins Auge.

3.3. Klageantrag 3

59 Mangels Hauptforderung kann der Kl�ger auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen.

  1. Anschlussberufung

60 Nach dem Vorstehenden ist die Bedingung f�r die hilfsweise eingelegte Anschlussberufung der Beklagten (vgl. Z�ller/He�ler, ZPO, 35. Aufl., � 524 Rn. 17) nicht eingetreten.

61 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

kurztext-land

Gegen die nachfolgende Berufungszur�ckweisung gem. � 522 Abs. 2 ZPO wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.

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