AG Nürnberg, 2024-08-20, 59 Gs 9146/24

59 Gs 9146/24Gericht erster Instanz20.08.2024

Regest

Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Verteidiger zu gestatten, einen Dolmetscher zum Zwecke der Ermöglichung des Abhörens von überwachten fremdsprachigen Telefongesprächen hinzu zu ziehen (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 1439). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

AG Nürnberg — 2024-08-20 — 59 Gs 9146/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-20

Aktenzeichen: 59 Gs 9146/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Verteidigers vom 13.08.2024, die Zuziehung des Dolmetschers zur Übersetzung der Originaltonaufnahmen aus der TKÜ auf Kosten der Staatskasse zu gestatten, wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Recht auf Akteneinsicht gibt dem Verteidiger keinen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache nach § 100a StPO aufgezeichneten Gespräche. Auch zur unentgeltlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Zwecke der Ermöglichung des Abhörens der Gespräche ist das Gericht nicht verpflichtet, zumal sich für die dem Haftbefehl zu Grunde gelegten aufgezeichneten Telefonate übersetzte Gesprächsprotokolle bei den Akten befinden. (BGH, Beschluss vom 4. 12. 2007 – 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230).

Leitsatz

Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Verteidiger zu gestatten, einen Dolmetscher zum Zwecke der Ermöglichung des Abhörens von überwachten fremdsprachigen Telefongesprächen hinzu zu ziehen (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 1439). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kein Anspruch des Verteidigers auf Beiordnung eines Dolmetschers zur Übersetzung von fremdsprachigen Telefongesprächen

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.