VGH München 19. Senat, 2024-07-19, 19 CS 24.825

19 CS 24.825Verwaltungsgericht / Division 1919.07.2024

Regest

Wird im Hauptsacheverfahren der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und das Urteil somit nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig, bleibt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und bei Ablehnung für eine hiergegen gerichtete Beschwerde kein Raum mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 19. Senat — 2024-07-19 — 19 CS 24.825 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-19

Aktenzeichen: 19 CS 24.825

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.882) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.

2 Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Leitsatz

Wird im Hauptsacheverfahren der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und das Urteil somit nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig, bleibt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und bei Ablehnung für eine hiergegen gerichtete Beschwerde kein Raum mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Verhältnis Beschwerde und Antrag auf Zulassung der Berufung

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