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1 IK 163/23•AG Deggendorf Insolvenzgericht, 2024-05-02, 1 IK 163/23
1 IK 163/23Gericht erster Instanz02.05.2024
Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-05-02
Aktenzeichen: 1 IK 163/23
Dokumenttyp: Beschluss
Die mit Beschluss vom 12.12.2023 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird aufgehoben.
1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor.
2 Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen gemacht, die für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).
3 Es wurde eine Bankrottstraftatbestand verschwiegen.
Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Aufhebung der Stundung für den Insolvenzschuldner wegen Verschweigens eines Bankrottstraftatbestands
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