AG Deggendorf Insolvenzgericht, 2024-05-02, 1 IK 163/23

1 IK 163/23Gericht erster Instanz02.05.2024

Regest

Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

AG Deggendorf Insolvenzgericht — 2024-05-02 — 1 IK 163/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 1 IK 163/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die mit Beschluss vom 12.12.2023 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird aufgehoben.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor.

2 Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen gemacht, die für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).

3 Es wurde eine Bankrottstraftatbestand verschwiegen.

Leitsatz

Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Aufhebung der Stundung für den Insolvenzschuldner wegen Verschweigens eines Bankrottstraftatbestands

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