LG Hof 4. Zivilkammer, 2024-06-05, 42 S 64/23

42 S 64/23Kantonsgericht / IV. Zivilkammer05.06.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Hof 4. Zivilkammer — 2024-06-05 — 42 S 64/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-05

Aktenzeichen: 42 S 64/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.062,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme

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