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25 U 3776/22•OLG München 25. Zivilsenat, 2024-01-25, 25 U 3776/22
25 U 3776/22Obergericht / Civil Chamber 2525.01.2024
Dem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (Anschluss an BGH BeckRS 2023, 26057). Der Versicherungsnehmer hat es sich aber grundsätzlich selbst zuzuschreiben, wenn er -zumal im laufenden Versicherungsverhältnis- seine Unterlagen nicht aufbewahrt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-01-25
Aktenzeichen: 25 U 3776/22
Dokumenttyp: Endurteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25.05.2022. Az. 75 O 3167/21, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.190,- € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien stehen über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in einer vormals zwischen Herrn … und der Beklagte bestehenden Kranken-Pflegeversicherung. Die Klägerinnen haben als Erben des Herrn … den Rechtsstreit nach dessen Tod aufgenommen.
2 Mit ihrer Landgericht Landshut erhobenen Klage begehrte die Klagepatei im Wege der Stufentklage Auskunft über die von der Beklagten in den Jahren 2012 bis 2020 vorgenommenen Beitragsanpassungen durch die Überlassung geeigneter Unterlagen, in denen mindestens bestimmte, im einzelnen bezeichnete Angaben erhaben sein sollten, sowie Feststellung der Unwirksamkeit und Rückzahlung von Prämien hinschtlich nach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnender Beitragsanpassungen. Hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Landshut (Bl. 129/131 d.A. LG) Bezug genommen.
3 Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.05.2022 entschieden, dass die Stufenklage vorliegend nicht zulässig dese jedoch in eine objektive Klagehäufung umzudeuten sei. Die unbestimmten Feststellungs- und Leistungsansprüche hat das Landgericht als unzulässig angewiesen. Den Antrag auf Auskunft hat das Landgericht hinsichtlich der Jahre 2028 bis 2020 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2017 hat das Landgericht dem Anspruch stattgegeben und die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichte Landshut vom 25.05.2022 (Bl. 132/138 d.A. LG) wird Bezug genommen.
4 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung, der Klagepartei Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, welche die Beklagte in den Jahren 2012 bis 2017 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens bestirnmte, im einzelnen bezeichnete Angaben enthalten sind.
5 Hinsichtlich der Anträge der Parteien wird Bezug genommen auf:
6 Den Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26.08.2022 (Bl. 19 d.A. OLG).
7 Den Antrag der Klagepartei auf Zurückweisung der Berufung im Schriftsatz vom 01.09.2022 (Bl. 33 d.A. OLG).
8 Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
9 Die von der Klagepartei eingelegte, gegen die Abweisung der unbestimmten Feststellungs- und Leistungsanträge gerichtete Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 14.07.2023 (Bl. 101/104 d.A. OLG) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Nicht mit der Berufung angegriffen hatte die Klagepatei die Abweisung des Auskunftsbegehrens für die Jahre 2018 bis 2020 durch das Landgericht.
10 Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2023 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 129 Abs. 2 ZPO entschieden, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 10.01.2024 festgesetzt.
II.
11 Das Urteil des Landgerichts Landshut war auf die Berufung der Beklagten hin abzuändern und die Klage auch hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft für die Jahre 2012 bis 2017 abzuweisen. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft auch für den Zeitraum 2012 bis 2017 nicht zu.
12 1. Den Klageparteien steht hinsichtlich möglicher Prämienanpassungen in den Jahren 2012 bis 2017 kein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB zu. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 30.10.2023 (Bl. 106/109 d.A. OLG) wird Bezug genommen. Auch das Vorbringen im Schriftsatz der Klägerinnen vom 05.12.2023 (Bl. 117/126 d.A. OLG) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch nach nochmaliger Überprüfung hat der Senat an seiner Auffassung fest, dass ein Versicherungsnehmer der seine Unterlagen – zumal in einem laufenden Versicherungsverhältnis – nicht aufbewahrt es sich grundsätzlich selbst zuzuschreiben hat, dass sie ihm nicht mehr zur Verfügung stehen. Dass gerade die hier selbst angeblichen Unterlagen vom Kläger krankheitsbedingt entsorgt worden waren. steht – wie im vorangegangenen Hinweis dargelegt – nicht fest.
13 2. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG. Gemäß § 7 Abs. 4 VVG kann der Versicherungsnehmer wähnend der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der AIlgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt, wobei die Kosten für die erste Übermittlung der Versicherer zu tragen hat.
14 Die Übermittlung der Vertragsbestimmungen in einer Urkunde wurde mit der Klage nicht verlangt. Zwar weisen die Klägerinnen im Schriftsatz vom 05.12.2023 auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 VVG hin, haben aber mit ihrer Klage keinen Antrag auf Übermittlung der Vertragsbestimmungen in einer Urkunde gestellt.
15 Nichts anderes ergibt sich aus dem in der Gegenerklärung zitierten Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.11.2023 (5 U 1022; Anlage KGR B 7). Den hier geltend gemachten Auskunftsanspruch ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 242 BGB zuzusprechen, stünde im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs die das Urteil vom 27.09.2023 IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490) trägt. Es bedarf deshalb keiner Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
16 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713, 544 Abs. 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 543 Abs. 2 ZPO (Nichtzulassung der Revison). De Klägerinnen haber de Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenentscheidung umfasst die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie der erfolgloser eigenen und der erfolgreichen Berufung der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision legen nicht vor. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ob der Versicherungsnehmer entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen ist, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
17 4. Die Festsetzung des Streiwerts beruht auf §§ 47. 48 GKG § 3 ZPO. Der Streiwert für das Berufungsverfahren setzt sich zusammen aus 1.440,- € für die Berufung der Klageparteien Stufenklagen bezogen auf 6 Jahre) und 750,- € für die Berufung der Beklagten.
Verkündet am 25.01.2024
Dem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (Anschluss an BGH BeckRS 2023, 26057). Der Versicherungsnehmer hat es sich aber grundsätzlich selbst zuzuschreiben, wenn er -zumal im laufenden Versicherungsverhältnis- seine Unterlagen nicht aufbewahrt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Ein von den Voraussetzungen des § 242 BGB losgelöster Auskunftsanspruch nach § 7 Abs. 4 VVG besteht nicht (entgegen OLG Saarbrücken BeckRS 2023, 34213). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Auskunft des Krankenversicherers zu vorgenommenen Prämienanpassungen
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