OLG München 7. Zivilsenat, 2023-03-10, 7 W 1216/22

7 W 1216/22Obergericht / Civil Chamber 710.03.2023

Gesamter Gesetzestext

OLG München 7. Zivilsenat — 2023-03-10 — 7 W 1216/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-10

Aktenzeichen: 7 W 1216/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Begründung zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des erkennenden Einzelrichters nicht teilt, legt aber nicht dar, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll.

2 Eine Gegenvorstellung gegen eine die Instanz abschließende, der Rechtskraft fähige Entscheidung ist nicht statthaft.

titelzeile

Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Rechtsauffassung, rechtliches Gehör, Gegenvorstellung, Rechtskraft, Oberlandesgericht München

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