AG München, 2023-10-05, 1294 C 11891/22 WEG

1294 C 11891/22 WEGGericht erster Instanz05.10.2023

Regest

Ein Einspruch ist bei (neuerlicher) Versäumung auch des Einspruchstermins durch die einsprechende Partei ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen („ersten“) Versäumnisurteils durch („zweites“) Versäumnisurteil zu verwerfen. Gegen ein solches („zweites“) Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

AG München — 2023-10-05 — 1294 C 11891/22 WEG — Zweites Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-05

Aktenzeichen: 1294 C 11891/22 WEG

Dokumenttyp: Zweites Versäumnisurteil

Tenor

I. Der Einspruch des Klägers vom 17.07.2023 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 22.06.2023 wird verworfen.

II. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Leitsatz

Ein Einspruch ist bei (neuerlicher) Versäumung auch des Einspruchstermins durch die einsprechende Partei ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen („ersten“) Versäumnisurteils durch („zweites“) Versäumnisurteil zu verwerfen. Gegen ein solches („zweites“) Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz)

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Zweites Versäumnisurteil bei Versäumung des Einspruchstermins

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