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13 S 322/23•LG Ingolstadt 1. Zivilkammer, 2023-11-13, 13 S 322/23
13 S 322/23Kantonsgericht / I. Zivilkammer13.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-13
Aktenzeichen: 13 S 322/23
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.02.2023, Aktenzeichen 13 C 1261/22, wird verworfen.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.880,47 € festgesetzt.
1 Die Berufung wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Gegen den Beschluss vom 19.09.2023, mit dem Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat die Beklagte und Berufungsklägerin keine Rechtsmittel eingelegt.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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