LG Ingolstadt 1. Zivilkammer, 2023-11-13, 13 S 322/23

13 S 322/23Kantonsgericht / I. Zivilkammer13.11.2023

Gesamter Gesetzestext

LG Ingolstadt 1. Zivilkammer — 2023-11-13 — 13 S 322/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-13

Aktenzeichen: 13 S 322/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.02.2023, Aktenzeichen 13 C 1261/22, wird verworfen.

  2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.880,47 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Berufung wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Gegen den Beschluss vom 19.09.2023, mit dem Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat die Beklagte und Berufungsklägerin keine Rechtsmittel eingelegt.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

titelzeile

Berufungsfrist, Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe, Beschluss, Berufungsklägerin, Kostenentscheidung, Streitwert

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