OLG München 38. Zivilsenat, 2023-05-15, 38 W 440/23 e

38 W 440/23 eObergericht / Civil Chamber 3815.05.2023

Regest

Fehlen im Rubrum eines Beschlusses die Parteirollen der zweiten Instanz, kann dies nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG München 38. Zivilsenat — 2023-05-15 — 38 W 440/23 e — Berichtigungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-15

Aktenzeichen: 38 W 440/23 e

Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss

Tenor

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München – 38. Zivilsenat – vom 10.05.2023 (2x) und vom 12.05.2023 werden im Rubrum wie folgt berichtigt:

die Klagepartei ist auch als Beschwerdeführerin, die beklagte Partei ist auch als Beschwerdegegner zu bezeichnen

Gründe

1 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Leitsatz

Fehlen im Rubrum eines Beschlusses die Parteirollen der zweiten Instanz, kann dies nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Berichtigung eines Beschlusses wegen eines Schreibversehens

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