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AN 11 K 23.411•VG Ansbach 11. Kammer, 2023-06-06, AN 11 K 23.411
AN 11 K 23.411Verwaltungsgericht / Chamber 1106.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-06
Aktenzeichen: AN 11 K 23.411
Dokumenttyp: Urteil
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 22. Mai 2016 in das Bundesgebiet ein. Sein am 8. Juni 2016 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Februar 2017 vollumfänglich abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiärer Schutz wurden nicht zuerkannt; es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2019 (AN 10 K 17.31319), rechtskräftig seit 5. Dezember 2019, abgewiesen.
3 Der Kläger ist gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet. Seine Identität ist geklärt.
4 Einem Lebenslauf des Klägers lässt sich entnehmen, dass dieser im Zeitraum von August 2019 bis Oktober 2022 für jeweils einige Monate u.a. als Kellner, zuletzt als Maschinenbediener beschäftigt gewesen war.
5 Der Bundeszentralregisterauszug (Stand: 18.1.2023 sowie 14.3.2023) enthält für den Kläger zwei Eintragungen:
Amtsgericht … vom 28. Februar 2018, Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Beleidigung;
Amtsgerichts … vom 21. Dezember 2020, Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Beleidigung.
6 Am 30. November 2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei … als Verkäufer im Bedienbereich.
7 Mit Schreiben des Beklagten vom 1. Dezember 2022 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags angehört. Der damalige Klägerbevollmächtigte trug hierzu mit Schreiben vom 3. Januar 2023 vor, dass der Kläger seit August 2019 bis Oktober 2022 erwerbstätig gewesen sei und er deutliche Bemühungen unternommen habe, sich in der Bundesrepublik zu integrieren. Zwar seien zwei Strafbefehle ergangen, diese hätten für die Ermessenentscheidung jedoch keine Bedeutung, da es sich hierbei um keine rechtskräftigen Verurteilungen handeln würde. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es würde sich bei dem Kläger um eine arbeitswillige Person handeln, die Bemühungen zur Integration unternehme.
8 Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2023 lehnte dieser den Antrag auf Erlaubnis der Beschäftigung bei … als Verkäufer im Bedienbereich ab. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung auf § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV beruhe. Dabei handele es sich um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Der Kläger unterliege gemäß § 4a Abs. 4 i. V. m. 5 AufenthG grundsätzlich einem absoluten Beschäftigungsverbot. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV könne jedoch einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach Ablehnung des Asylantrags des Klägers sei dieser vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sei gemäß § 32 Abs. 2 BeschV nicht erforderlich. Der Kläger werde seit 20. Januar 2020 gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland geduldet, da die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nicht vollzogen werden könnten. Aufgrund der Höhe der gegen den Kläger ergangenen Verurteilungen wäre ihm auch der Zugang zu qualifizierten Tätigkeiten (vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) verwehrt. Die Gestattung einer nicht qualifizierten Beschäftigung würde daher einen Wertungswiderspruch zu den übrigen Beschäftigungsregelungen des Aufenthaltsgesetzes auslösen, da die Privilegierung des Zugangs zu unqualifizierten Tätigkeiten – insbesondere für Straftäter – der Intention des Gesetzes zuwiderlaufe. Die dennoch und hilfsweise vorgenommene Ermessensentscheidung gehe zu Lasten des Klägers. Die öffentlichen Belange überwögen die persönlichen Interessen des Klägers. Dabei sei für den Kläger zu sehen gewesen, dass er beabsichtige, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Vollzeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Seine Identität sei geklärt, die Passpflicht erfüllt. Gegen den Kläger sei aber schwerer zu werten gewesen, dass dessen Asylantrag bereits abgelehnt worden sei und die Ausreisepflicht damit vollziehbar sei. Generell sei der Aufenthaltsbeendigung von abgelehnten Asylbewerbern Vorrang vor einer Beschäftigung einzuräumen. Auch seien die migrationspolitischen Erwägungen in die Entscheidung mit einzustellen gewesen, da es diesen zuwiderlaufen würde, wenn den persönlichen Interessen des Klägers Vorrang eingeräumt würde. Eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens würde eine asylrechtliche Anerkennung hinsichtlich der Bleibeperspektive degradieren und nach außen den Eindruck vermitteln, dass die Einreise und Stellung eines Asylantrages ausreichend dafür seien, eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland genehmigt zu bekommen, selbst wenn der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei. Dies würde den Erfolg einer Migration aus wirtschaftlichen Motiven unterstreichen und ein falsches Signal an die Staatsangehörigen der entsprechend bekannten Herkunftsländer richten. Außerdem sei der Kläger aufgrund der begangenen Straftaten zu Geldstrafen von insgesamt 80 Tagesätzen verurteilt worden.
9 Der Kläger ließ durch seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2023 Gz. … wird aufgehoben. Dem Kläger wird die beantragte Beschäftigungserlaubnis erteilt.
10 Mit Schriftsatz vom 14. März 2023 beantragte der Beklagte
Klageabweisung.
11 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Entscheidungsfindung das dem Beklagten zustehende Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt worden sei. Mittlerweile sei der Kläger auch nicht mehr im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses und die Passpflicht somit nicht mehr erfüllt.
12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die zum Verfahren beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Versagung der Beschäftigungserlaubnis durch den Beklagten war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, dieser hat weder einen Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis noch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheids des Beklagten vom 30. Januar 2023 (§ 117 Abs. 5 VwGO) und führt hierzu lediglich ergänzend aus:
14 Rechtsgrundlage für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist im Rahmen des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung (vgl. VG München, B.v. 22.4.2020 – 9 M E 19.5879) § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber trotz des grundsätzlichen Paradigmenwechsels im Zuge des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 keine Rechtsänderung für Ausländer ohne Aufenthaltstitel beabsichtigt hat. Deren Beschäftigung unterliegt damit nach wie vor einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 10 CE 20.2240 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 8.1.2021 – 12 S 3651/20 – juris Rn. 9 ff.; VG Aachen, B.v. 26.8.2020 – 8 L 466/20 – juris Rn. 9). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV regelt die Beschäftigungsverordnung näher, in welchen Fällen einem Ausländer, der im Besitz seiner Duldung ist, nach § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV bedarf die Erlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochenen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt.
15 Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Heranziehung der Rechtsgrundlage im Falle des Klägers – wie vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt – zu einem Wertungswiderspruch führen würde. Der Kläger wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts … vom 28. Februar 2018 sowie mit Entscheidung vom 21. Dezember 2020 jeweils zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Beleidigung im Strafbefehlswege verurteilt. Bei den ergangenen Verurteilungen handelt es sich entgegen den Ausführungen des vormaligen Klägerbevollmächtigten im Anhörungsverfahren um rechtskräftige Verurteilungen, § 410 Abs. 3 StPO. Eine Unschuldsvermutung gilt insoweit nicht mehr. Beide Verurteilungen sind dabei auch nach wie vor zu berücksichtigen. Zwar ist die Verurteilung vom 28. Februar 2018 nicht in dem vom Kläger vorgelegten Führungszeugnis aufgeführt, anders als das Bundeszentralregister enthält das Führungszeugnis Delikte jedoch erst ab einer gewissen Schwere (§ 32 BZRG), zudem gelten andere Fristen zur Löschung von Eintragungen, § 34 BZRG – vgl. VG Augsburg, U.v. 21.6.2011 – Au 5 K 10.30216 – juris Rn. 43). Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG kann dem Kläger eine Straftat im Rechtsverkehr solange entgegengehalten werden, bis sie getilgt oder zu tilgen ist. Die Verurteilung vom 28. Februar 2018 ist gemäß § 47 Abs. 3 BZRG noch nicht tilgungsreif (die Tilgungsfrist für die Verurteilung vom 21. Dezember 2020 beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG fünf Jahre) und daher nach wie vor im Bundeszentralregisterauszug aufgeführt. Dahingehend, dass etwa nur Straftaten, die bei der beschränkten Auskunft aus dem Zentralregister nach § 34 BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, berücksichtigt werden dürften, enthält das Aufenthaltsgesetz keine Einschränkungen. Vielmehr steht der Ausländerbehörde gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 7 BZRG gerade das Recht auf unbeschränkte Auskunft zu (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.5.2011 – AN 15 K 10.01673 – juris Rn. 23 f.)
16 Aufgrund der Verurteilungen von zweimal 40 Tagessätzen und damit in der Summe von 80 Tagessätzen wäre dem Kläger der Zugang zu einer qualifizierten Tätigkeit nach §§ 60c Abs. 2 Nr. 4, 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwehrt. Danach ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Dabei ist eine einzelne Geldstrafe oder dem Wortlaut entsprechend („insgesamt“) die Summe mehrerer Geldstrafen heranzuziehen (vgl. Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 25a AufenthG, Rn. 34 zu § 25a AufenthG, der in Abs. 3 ebenso auf „Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen“ abstellt; ebenso Göbel-Zimmermann/Hupke in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 25a AufenthG, Rn. 26; Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 25a AufenthG, Rn. 18). Der Kläger überschreitet diese Unbeachtlichkeitsgrenze mit den gegen ihn ergangenen Verurteilungen, sodass ihm der Zugang zu einer – nach der gesetzlichen Wertung des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer unqualifizierten Beschäftigung privilegierten – qualifizierten Tätigkeit (siehe §§ 19d, 60c AufenthG) verwehrt wäre. Jedenfalls steht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis jedoch im Ermessen des Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 10, HessVGH, B.v. 21.4.2017 – 3 B 826/17 – juris Rn. 9). Dieses Ermessen ist nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Vor diesem Hintergrund sind die hilfsweise von dem Beklagten getätigten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat – unter Berücksichtigung der Arbeitswilligkeit und der geklärten Identität des Klägers – in beanstandungsfreier Weise auf dessen (nach wie vor zu berücksichtigende, s.o.) Straffälligkeit, die nunmehrige Nichterfüllung der Passpflicht und die Beispielwirkung für andere Asylsuchende verwiesen.
17 Nach alldem war die Klage abzuweisen.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ZPO.
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
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