VG M�nchen 15. Kammer, 2023-12-15, I. Die Bescheide vom … … 2021 werden in Nr. 4 aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, den Schiedsspr�chen vom.… … 2018 in den berichtigten Fassungen vom.… … 2019 insoweit die Genehmigung zu versagen.II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.III. Die Kostenentscheidung ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H�he des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vorher Sicherheit in gleicher H�he leistet.

I. Die Bescheide vom … … 2021 werden in Nr. 4 aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, den Schiedsspr�chen vom.… … 2018 in den berichtigten Fassungen vom.… … 2019 insoweit die Genehmigung zu versagen.II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.III. Die Kostenentscheidung ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H�he des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vorher Sicherheit in gleicher H�he leistet.Verwaltungsgericht / Chamber 1515.12.2023

Gesamter Gesetzestext

VG M�nchen 15. Kammer — 2023-12-15 — I. Die Bescheide vom … … 2021 werden in Nr. 4 aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, den Schiedsspr�chen vom.… … 2018 in den berichtigten Fassungen vom.… … 2019 insoweit die Genehmigung zu versagen.II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.III. Die Kostenentscheidung ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H�he des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vorher Sicherheit in gleicher H�he leistet. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-15

Aktenzeichen: I. Die Bescheide vom … … 2021 werden in Nr. 4 aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, den Schiedsspr�chen vom.… … 2018 in den berichtigten Fassungen vom.… … 2019 insoweit die Genehmigung zu versagen.II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.III. Die Kostenentscheidung ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H�he des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vorher Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Bescheide vom … … 2021 werden in Nr. 4 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Schiedsspr�chen vom … 2018 in den berichtigten Fassungen vom … 2019 insoweit die Genehmigung zu versagen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H�he des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vorher Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin, eine Fachklinik f�r …, begehrt die Aufhebung zweier Bescheide des Beklagten, mit denen dieser zwei Schiedsspr�che aus den Jahren 2015 und 2016 genehmigt hat.

2 Mit zwei Schiedsspr�chen, jeweils vom … … 2018, berichtigt durch zwei Beschl�sse, jeweils vom … … 2019, setzte die Schiedsstelle B* … zuletzt u.a. einen Mehrleistungsabschlag in H�he von – … € f�r das Jahr 2015 und einen Mehrleistungsabschlag in H�he von – … € sowie einen Abschlagsbetrag „nach � 5 Abs. 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in analoger Anwendung“ in H�he von - 3,82% (ganzj�hrig) f�r das Jahr 2016 fest. Es sei anerkannt, dass Ausgleiche grunds�tzlich auch noch in sp�teren Jahren abgerechnet werden d�rften. Die Umsetzung erfolge in diesem Fall durch �bertrag des Volumens in einen sp�teren Abrechnungszeitraum. Die zusammengefassten Ausgleiche w�rden letztendlich in einem der folgenden Entgeltzeitr�ume durch Zu-/Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG ausgeglichen. Dies entspreche der st�ndigen Spruchpraxis der Schiedsstelle B* … So habe sie in ihrer Entscheidung vom … … 2016 darauf hingewiesen, dass sie eine Umsetzung des Mehrleistungsabschlags auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums noch f�r zul�ssig halte. Als Rechtsgrundlage komme eine analoge Anwendung des � 5 Abs. 4 KHEntgG in Betracht. An dieser Auffassung habe die Schiedsstelle auch in ihren Schiedsspr�chen vom … … 2016 und … … 2018 festgehalten. Der nur m�ndliche Vortrag der Kl�gerin, dass es gegenteilige Schiedsspr�che anderer Schiedsstellen gebe, veranlasse nicht, von dieser st�ndigen Spruchpraxis abzuweichen.

3 Die Kl�gerbevollm�chtigten beantragten beim Beklagten mit Schrifts�tzen jeweils vom … … 2020, die berichtigten Schiedsspr�che nicht zu genehmigen.

4 Mit zwei Bescheiden, jeweils vom … … 2021, wurden die Antr�ge der Kl�gerin abgelehnt und u.a. ein Mehrleistungsabschlag nach Nr. II der berichtigten Schiedsspr�che sowie der Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG nach Nr. II.2 des berichtigten Schiedsspruchs f�r das Jahr 2016 genehmigt.

5 Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck des Mehrleistungsabschlags stelle sich ein Leistungszuwachs grunds�tzlich dann als im Sinne von � 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG in der ab dem 18. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) „zus�tzlich“ im Erl�sbudget ber�cksichtigte Leistung dar, wenn er auf eine Ver�nderung der Art der zu erbringenden Leistungen oder deren Menge zur�ckzuf�hren sei. Die Verhandlungen der Vertragsparteien f�r das Budgetjahr 2015/2016 seien nicht, wie es das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und das KHEntgG an sich vorsehen w�rden, prospektiv erfolgt. Gem�� � 4 Abs. 2a Satz 4 KHEntgG a.F. sei der Verg�tungsabschlag durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert verg�teten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Fraglos sei das Kalender- und Budgetjahr 2016 vor�ber. Von daher k�nne der Mehrleistungsabschlag nicht mehr als Verg�tungsabschlag f�r die Fallpauschalen des Jahres 2016 umgesetzt werden. Der von der Schiedsstelle festgesetzte Verg�tungsabschlag sei daher ein fiktiver Zuschlag, der tats�chlich nicht umgesetzt werde. Wie bei Ablauf des in Rede stehenden Budgetjahres mit dem Mehrleistungsabschlag bzw. dem nicht durch einen Verg�tungsabschlag umgesetzten Abschlagsvolumen umzugehen sei, sei in � 4 Abs. 2a KHEntgG a.F. nicht geregelt. In verschiedenen neueren Ausgleichen, z.B. dem Zuschlag nach � 4 Abs. 8a KHEntgG, befinde sich die Regelung, dass � 5 Abs. 4 Satz 5 KHEntgG zum vollst�ndigen Ausgleich von entstehenden Mehr- oder Mindererl�sen entsprechend gelte. Eben jener Passus sei in � 4 Abs. 2a KHEntgG a.F. nicht enthalten. Gleichwohl sei das Minderleistungsabschlagsvolumen im folgenden Budgetjahr im gemeinsamen Ausgleich nach � 5 Abs. 4 KHEntgG zu ber�cksichtigen. Selbst in � 5 Abs. 4 KHEntgG und in � 15 Abs. 3 KHEntgG fehle es an einer Regelung f�r diejenigen F�lle, in denen die Pflegesatzvereinbarung nicht w�hrend des neuen, sondern erst im folgenden oder in einem noch sp�teren Kalenderjahr abgeschlossen werde. Aus der Existenz des Spitzausgleichs nach � 5 Abs. 4 Satz 5 KHEntgG und aus der Verteilung des Ausgleichs auf mehrere Jahre nach � 5 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG sei zu schlie�en, dass Ausgleiche grunds�tzlich auch noch in sp�teren Jahren abgerechnet werden d�rften. Eine auf das Zuk�nftige gerichtete Entgelt-/Pflegesatzvereinbarung gebe es heutzutage in der Praxis kaum mehr. Von daher w�re es geradezu widersinnig, wenn durch Ablauf des in Rede stehenden Budgetjahres kein Mehrleistungsabschlag mehr ber�cksichtigt werden k�nnte. Um diesem zu entgehen, m�ssten die Krankenh�user lediglich den Ablauf des Budgetjahres abwarten und die Verhandlungen erst im Folgejahr aufnehmen. Dies w�rde zu einer Ungleichbehandlung all jener Kliniken f�hren, die die Entgeltvereinbarung f�r 2015 bzw. 2016 sp�testens im Kalenderjahr 2015 bzw. 2016 geschlossen h�tten. Dies k�nne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. So sehe es auch die Rechtsprechung. Auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 16. Oktober 2013 (S 25 KR 401/12) wurde hingewiesen. Nach � 4 Abs. 2a Satz 5 KHEntgG vereinbarten die Vertragsparteien n�here Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags. Bei den Vereinbarungen, die der Beh�rde zur Genehmigung vorgelegt w�rden, entspreche es der g�ngigen Praxis, dass nicht durch Verg�tungsabschlag umgesetzte Volumen von Mehrleistungen in das Folgejahr �bertragen w�rden und in den gemeinsamen Zu- bzw. Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG einfl�ssen. Bei allen vergleichbaren Antr�gen auf Genehmigung von Krankenh�usern werde gleich verfahren, sofern die Vereinbarung dem KHEntgG und sonstigem Recht entspreche. Wie die Schiedsstelle ausf�hre, entspreche es der st�ndigen Spruchpraxis, dass bei Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen im folgenden Kalenderjahr oder einer entsprechend sp�ten Schiedsstellenfestsetzung Ausgleiche auch noch in sp�teren Jahren ber�cksichtigt w�rden. Das Mehrleistungsabschlagsvolumen sei auch rechnerisch richtig ermittelt worden. F�r den fiktiven Zuschlag habe die Schiedsstelle zutreffend das ermittelte Abschlagsvolumen ins Verh�ltnis zu den mit den Fallpauschalen verg�teten Leistungen des Budgetjahres 2015 bzw. 2016 gesetzt. Nachdem der Mehrleistungsabschlag fiktiv sei und nicht mehr als Verg�tungsabschlag auf die Entgelte 2016 berechnet werden k�nne, werde das Volumen bei den gemeinsamen Ausgleichen nach � 5 Abs. 4 KHEntgG ber�cksichtigt.

6 Hiergegen erhob die Kl�gerin am … … 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht … Klagen und beantragte mit Schrifts�tzen ihrer Prozessbevollm�chtigten, jeweils vom … … 2021,

die Ablehnungsbescheide vom … … 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Schiedsspr�chen der Schiedsstelle B* … nach � 18a KHG vom … … 2018 in der berichtigten Fassung vom … … 2019 f�r die Entgeltzeitr�ume 2015 bzw. 2016 die Genehmigung zu versagen.

7 Zur Begr�ndung wurde insbesondere ausgef�hrt, dass der Schiedsstelle, die als Teil der Exekutive an die bestehende Rechtslage gebunden sei, keine Befugnis zur Rechtsfortbildung im Rahmen der Eingriffsverwaltung (Abschl�ge auf zuk�nftige Budgets als Sanktionsmechanismus des KHEntgG) und damit auch keine Analogiebildung zukomme. Unabh�ngig davon werde aus � 5 Abs. 4 KHEntgG ein Erl�sausgleich auf alle, auch die nicht mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen erstreckt. Damit w�rde durch eine „analoge Anwendung“ des � 5 Abs. 4 KHEntgG auf den Mehrleistungsabschlag des � 4 Abs. 2a KHEntgG eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der K�rzungsbetr�ge vorgenommen und damit ein Widerspruch zu � 4 Abs. 2a Satz 4 KHEntgG begr�ndet. Deswegen handele es sich bei der fehlenden Ber�cksichtigung des � 4 Abs. 2a KHEntgG in der vom Beklagten angenommenen Normverweisungskette der � 5 Abs. 4, � 4 Abs. 3 KHEntgG erkennbar um keine planwidrige Regelungsl�cke, sondern um eine enumerative Verweisungskette, die den Mehrleistungsabschlag durch Ausklammerung unbeachtet lasse. � 4 Abs. 3 KHEntgG habe einen abschlie�enden Verweis auf die Abs. 1 und 2 und nicht auf den von der Schiedsstelle zugrunde gelegten Abs. 2a. Damit sei sie bereits daran gehindert gewesen, eine – aus ihrer Sicht planwidrige – Regelungsl�cke durch eine Analogie zu schlie�en. Die Entscheidung der Schiedsstelle orientiere sich nicht an den materiell-rechtlichen Vorgaben. Die Erw�gung zur etwaigen Ungleichbehandlung aller Krankenh�user, die der offenbar ge�bten Verwaltungspraxis gefolgt seien, �berzeuge nicht. Der Ausgleich k�nne grunds�tzlich nur gesondert neben dem Krankenhausbudget vereinbart werden, um eine Anwendung auf ausschlie�lich mit dem Landesbasisfallwert bewertete Leistungen sicherzustellen. Auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde hingewiesen. Die Nachpr�fung durch die Gerichte beschr�nke sich deswegen darauf, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle f�r die Abw�gung erforderlichen tats�chlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abw�gung frei von Einseitigkeit in einem fairen und willk�rfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben, vorgenommen habe.

8 Der Beklagte beantragte,

die Klagen abzuweisen

9 und nahm zur Begr�ndung insbesondere auf die Begr�ndung der streitgegenst�ndlichen Bescheide Bezug. Auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2021 (3 C 4/19) wurde hingewiesen.

10 Die Kl�gerbevollm�chtigten erwiderten mit Schriftsatz vom … … 2022, es habe zum Pr�fumfang der Genehmigungsbeh�rde geh�rt, ob eine Schiedsstelle eine ihrer Auffassung nach bestehende Gesetzesl�cke durch analoge Rechtsanwendung schlie�en k�nne. Der Kl�gerin entstehe durch die rechtsfehlerhafte Anwendung im Rahmen des Schiedsspruchs, den die Beh�rde genehmigt habe, ein Rechtsnachteil. Es liege auch kein Fall einer verfassungskonform einschr�nkenden Auslegung einer Vorschrift vor, sondern eine Erstreckung auf Ausgleichsregelungen des KHEntgG, die der Gesetzgeber auch aus systematischen Gr�nden auszuschlie�en gehabt habe. Im �brigen wurde auf die Klagebegr�ndung verwiesen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Beh�rdenakte sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung am … … 2023, in der die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, Bezug genommen (� 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Gründe

12 Die Verfahren … und … konnten aufgrund ihres Sachzusammenhangs gem�� � 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.

13 Die Klagen sind zul�ssig und begr�ndet. Die Genehmigungsbescheide vom … … 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Kl�gerin in ihren Rechten (� 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Schiedsstelle hat die Festsetzung des Mehrleistungsabschlags f�r die Jahre 2015 und 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 49/01 – juris).

14 1. F�r die hier streitgegenst�ndlichen Jahre 2015 und 2016 ist das Krankenhausentgeltgesetz in seinen Fassungen vom 25. M�rz 2009 und 18. Oktober 2014 anzuwenden, sofern nicht eine andere Fassung genannt wird.

15 2. Gem�� � 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 KHEntgG in der Fassung vom 1. Januar 2019 erteilt die zust�ndige Landesbeh�rde die Genehmigung des von der Schiedsstelle nach � 13 KHEntgG festgesetzten landesweiten Basisfallwerts nach � 10 KHEntgG, des Erl�sbudgets nach � 4 KHEntgG, der Entgelte nach � 6 KHEntgG, des Pflegebudgets nach � 6a KHEntgG und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschl�ge, wenn die Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die Genehmigung stellt einen Akt der gebundenen Verwaltung dar, der ausschlie�lich auf eine Rechtskontrolle beschr�nkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1993 – 3 C 66/90 – juris; OVG NRW, U.v. 27.10.2017 – 13 A 2563/17 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; VGH BW, U.v. 19.9.2006 – 9 S 1383/04 – juris Rn. 24). Auch die gerichtliche Kontrolle der Genehmigung ist Rechtskontrolle, eine Gestaltungskompetenz kommt dem Gericht dabei ebenso wenig wie der Genehmigungsbeh�rde zu (vgl. Kaeding in PdK-Bu-H10, KHG 02.2022, � 18 S. 220 m.w.N.). Der gerichtliche Pr�fungsumfang entspricht dem der Genehmigungsbeh�rde (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2009 – 3 C 7/08 – juris Rn. 24).

16 3. Gemessen an diesen Grunds�tzen stellt sich die Entscheidung, die Genehmigung der Festsetzung des Mehrleistungsabschlags (vgl. Nr. 4 der streitgegenst�ndlichen Bescheide) f�r die Entgeltzeitr�ume 2015 und 2016 zu erteilen, als rechtswidrig dar. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des � 5 Abs. 4 KHEntgG auf die nachtr�gliche Festsetzung des Mehrleistungsabschlags nicht vor.

17 3.1 Nach � 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG gilt f�r Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung f�r das laufende Kalenderjahr zus�tzlich im Erl�sbudget ber�cksichtigt werden, ab dem Jahr 2013 ein Verg�tungsabschlag von 25% (Mehrleistungsabschlag). Dieser ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert verg�teten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Die n�heren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien (� 4 Abs. 2a S�tze 4 und 5 KHEntgG). Dabei ist f�r die Umsetzung des Abschlags ein pauschales Verfahren anzuwenden, indem das auf der Grundlage der zus�tzlich vereinbarten Leistungen (zus�tzliche Erl�se f�r bundeseinheitlich kalkulierte Fallpauschalen und Zusatzentgelte) ermittelte Abschlagsvolumen in Form eines einheitlichen Abschlags f�r s�mtliche mit dem Landesbasisfallwert verg�teten Leistungen des Krankenhauses umgesetzt wird. Hierzu kann das ermittelte Abschlagsvolumen ins Verh�ltnis zu dem Erl�svolumen f�r die mit Fallpauschalen verg�tenden Leistungen gesetzt werden (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 34).

18 Die Vereinbarung der Vertragsparteien ist f�r einen zuk�nftigen Zeitraum zu schlie�en (� 11 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG). Der Vereinbarung des Erl�sbudgets liegt der sogenannte Prospektivit�tsgrundsatz zu Grunde. Das Erl�sbudget kann auch retrospektiv bestimmt werden, dann ist auf tats�chlich erbrachte Krankenhausleistungen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 3 C 17/15 – juris Rn. 32 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 19.7.2023 – 1 L 116/22 – juris). Der Mehrleistungsabschlag kann in einer sp�teren Pflegesatzvereinbarung vereinbart werden, auch wenn diese erst nach Abschluss des Kalenderjahres abgeschlossen wurde (vgl. SG Dresden, U.v. 16.10.2013 – S 25 KR 401/12 – juris Rn. 54). Die Schiedsstelle hat dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten, die auch f�r die Vertragsparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarungen gelten; innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsm�glichkeiten (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2005 – 3 C 41/04 – juris Rn. 18 m.w.N.). Besteht ein Beurteilungsspielraum f�r die Vertragsparteien, so kann auch die Schiedsstelle diesen nutzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 3 C 22/16 – juris).

19 3.2 Gemessen an diesen Grunds�tzen sind die Festsetzungen der Schiedsstelle vorliegend rechtswidrig. Zwar konnte die Schiedsstelle grunds�tzlich den Mehrleistungsabschlag auch noch nach Ablauf der streitgegenst�ndlichen Kalenderjahre festsetzen (s.o. Rn. 20). Jedoch ist die Art und Weise der Festsetzung mittels einer analogen Anwendung des � 5 Abs. 4 KHEntgG nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, da die Analogievoraussetzungen nicht gegeben sind.

20 (1) � 5 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG sieht vor, dass die Erl�sausgleiche nach � 4 Abs. 3 und � 15 Abs. 3 KHEntgG sowie ein Unterschiedsbetrag nach � 4 Abs. 5 KHEntgG �ber einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete H�he der Diagnosis Related Groups (DRG)-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte sowie auf die sonstigen Entgelte verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag f�r Erl�sausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Die H�he des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verh�ltnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach � 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst w�hrend des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Weicht die Summe der f�r das Kalenderjahr tats�chlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbetr�ge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererl�se vollst�ndig ausgeglichen, indem sie �ber die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag f�r das n�chstm�gliche Kalenderjahr verrechnet werden (� 5 Abs. 4 S�tze 2 und 5 KHEntgG). Der Zuschlag wird nicht auf Zu- oder Abschl�ge berechnet (vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 29).

21 (2) Es kann dahinstehen, ob im Bereich der Eingriffsverwaltung – wie von der Kl�gerseite vorgetragen – ein Analogieverbot anzunehmen ist. Denn jedenfalls liegen die Analogievoraussetzungen nicht vor, da weder eine planwidrige Regelungsl�cke noch eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist.

22 Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungsl�cke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsvers�umnisses des Normgebers unvollst�ndig sein. Eine derartige L�cke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umst�nde feststellen l�sst, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt h�tte, wenn er diesen bedacht h�tte (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 31.1.2017 – 6 C 2/16 – juris Rn. 29; U.v. 25.4.2013 – 6 C 5/12 – juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 – 2 C 13/11 – juris Rn. 24).

23 Im Hinblick auf die Festsetzung des Mehrleistungsabschlags nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ist nicht davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des � 5 Abs. 4 KHEntgG wegen eines versehentlichen Vers�umnis des Gesetzgebers unvollst�ndig ist. Zwar ist der Fall der nachtr�glichen Vereinbarung bzw. Festsetzung des Abschlags in � 4 Abs. 2a KHEntgG – wie vom Beklagten zutreffend ausgef�hrt – nicht geregelt. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Regelungsl�cke auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Gesetzgeber bei seiner Aufz�hlung der vom gemeinsamen Zu- oder Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG erfassten Betr�ge versehentlich den Abschlag nach � 4 Abs. 2a KHEntgG �bersehen hat.

24 Bereits bei der Bildung des Gesamtbetrags nach � 4 Abs. 3 KHEntgG, der in den Zu- oder Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG einflie�t, wird eine Abgrenzung dahingehend vorgenommen, dass lediglich das nach den Abs. 1 und 2 vereinbarte Erl�sbudget und nicht der Mehrleistungsabschlag nach Abs. 2a ber�cksichtigt wird. Gegen die Planwidrigkeit spricht im �brigen auch der Gesetzeswortlaut des � 4 Abs. 2a Satz 5 KHEntgG, wonach die n�heren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags den Vertragsparteien �berlassen werden. Auch die Gesetzesbegr�ndung zum Mehrleistungsabschlag greift diesen Gesichtspunkt auf und gibt lediglich vor, dass f�r die Umsetzung des Abschlags ein pauschales Verfahren anzuwenden ist, indem das auf der Grundlage der zus�tzlich vereinbarten Leistungen (zus�tzliche Erl�se f�r bundeseinheitlich kalkulierte Fallpauschalen und Zusatzentgelte) ermittelte Abschlagsvolumen in Form eines einheitlichen Abschlags f�r s�mtliche mit dem Landesbasisfallwert verg�teten Leistungen des Krankenhauses umgesetzt wird (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 34). Es liegt demnach nahe, dass der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien und somit auch der Schiedsstelle in diesem Fall bewusst weit versteht und keine weitergehenden Regelungen erlassen wollte, die die Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien beschr�nken k�nnten. Da somit bereits f�r den Regelfall der prospektiven Umsetzung des Mehrleistungsabschlags kaum gesetzliche Vorgaben bestehen, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Sonderfall der nachtr�glichen Vereinbarung bzw. Festsetzung des Mehrleistungsabschlags, welcher in besonderem Ma�e einer Gestaltung bedarf, der Freiheit der Vertragsparteien entziehen wollte.

25 Auch der Umstand, dass von Seiten des Gesetzgebers in anderen Vorschriften explizit auf eine entsprechende Anwendung von � 5 Abs. 4 KHEntgG verwiesen (vgl. den zum 1. Januar 2019 eingef�hrten � 4 Abs. 8a Satz 8 KHEntgG) oder hinsichtlich der Abrechnung auf den Zu- oder Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG Bezug genommen wird (vgl. � 15 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG), f�hrt – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht zur Annahme eines gesetzgeberischen Versehens im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt. Vielmehr zeigen die genannten Vorschriften, dass der Gesetzgeber sich der M�glichkeit einer entsprechenden Anwendung des � 5 Abs. 4 KHEntgG auf gewisse Sachverhalte bewusst war, jedoch nicht s�mtliche nach dem KHEntgG zu berechnende Betr�ge in den gemeinsamen Zu- oder Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG einbeziehen wollte. Die Ausf�hrungen des Beklagten, dass selbst in � 5 Abs. 4 und � 15 Abs. 3 KHEntgG eine Regelung f�r diejenigen F�lle fehle, in denen die Pflegesatzvereinbarung – wie hier – nicht w�hrend des neuen Kalenderjahres abgeschlossen werde, f�hren zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die dem Vortrag des Beklagten zu entnehmende Schlussfolgerung, die Existenz von Regelungen wie denen der � 5 Abs. 4 S�tze 3 und 5 KHEntgG zeige, dass das Mehrleistungsabschlagsvolumen im folgenden Budgetjahr im gemeinsamen Ausgleich nach � 5 Abs. 4 KHEntgG zu ber�cksichtigen sei, nicht nachvollziehbar. Denn selbst bei einer retrospektiven Festsetzung des Mehrleistungsabschlags, von deren Zul�ssigkeit das Gericht ausgeht (s.o. Rn. 21), liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf�r vor, dass der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle dahingehend beschr�nken wollte, dass die Abwicklung des Mehrleistungsabschlags �ber den gemeinsamen Zu- oder Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG erfolgen sollte. Von einer Planwidrigkeit der Regelungsl�cke ist somit im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

26 Im �brigen ist aber auch keine vergleichbare Interessenlage ersichtlich. Eine solche Vergleichbarkeit kann schon dem Wesen der unterschiedlichen Zu- bzw. Abschl�ge nach nicht angenommen werden. Denn – wie von den Kl�gerbevollm�chtigten zutreffend ausgef�hrt – hat der Gesetzgeber mit � 4 Abs. 2a Satz 4 KHEntgG a.F. die ausdr�ckliche Vorgabe gemacht, den Mehrleistungsabschlag nur auf alle mit dem Landesbasisfallwert verg�teten Leistungen zu erheben. Im Gegensatz dazu bezieht � 5 Abs. 4 KHEntgG gerade nicht nur mit dem Landesbasisfallwert verg�tete Leistungen in den gemeinsamen Zu- oder Abschlag ein, sondern umfasst z.B. auch Zusatzentgelte nach � 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG sowie sonstige Entgelte nach � 6 Abs. 1 und 2a KHEntgG. Der gemeinsame Zu- oder Abschlag nach � 5 Abs. 4 KHEntgG aus den verschiedenen Entgeltbereichen ist – im Unterschied zum Mehrleistungsabschlag – auf s�mtliche Entgeltbereiche zu verteilen (vgl. Gierth in PdK Bu H-10c, KHEntgG 05.2021, � 5 S. 107). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Mehrleistungsabschlag vorliegend im Nachhinein festgesetzt werden muss.

27 Nach alledem sind die streitgegenst�ndlichen Bescheide aufzuheben. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des � 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

28 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf � 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. �� 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Krankenhausrecht, Genehmigung von Schiedsspr�chen, Mehrleistungsabschlag, Analogie (verneint)

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