AG Altötting, 2023-04-13, VI 000633/06

VI 000633/06Gericht erster Instanz13.04.2023

Regest

Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers als berufsmäßiger Nachlasspfleger ist auch ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit möglich (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

AG Altötting — 2023-04-13 — VI 000633/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-13

Aktenzeichen: VI 000633/06

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

• Herrn Nachlasspfleger … wird für die Tätigkeit als Nachlasspfleger eine aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung in Höhe von

• 14.979 EUR – in Worten vierzehntausendneunhundertneunundsiebzig Euro

• nebst 30 Euro Auslagen

• festgesetzt.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 17.03.2022 beantragte der Nachlasspfleger Herr … die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von 14.979 EUR nebst Auslagen in Höhe von 30 EUR.

2 Die Vergütung richtet sich nach Zeitaufwand und Stundensätzen.

3 Die vorgelegte Stundenliste ist ausgeführt worden und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

4 Der angesetzte Zeitaufwand und die Auslagen sind nachvollziehbar.

5 Die Höhe des Stundensatzes ist angemessen.

6 Die Ansetzung der Gebühren war möglich.

7 Das Nachlassgericht hat dem Nachlasspfleger für die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Vergütung als Nachlasspfleger und Ersatz von Aufwendungen antragsgemäß eine Fristverlängerung auch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft eingeräumt.

8 Für die unbekannten Erben wurde eine Verfahrenspflegerin angehört. Diese kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Antrag zu entsprechen sei.

9 Die Festsetzung hatte somit antragsgemäß zu erfolgen.

Leitsatz

Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers als berufsmäßiger Nachlasspfleger ist auch ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit möglich (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Zur Vergütung eines Nachlasspflegers

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.