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142 C 8851/22•AG München, 2023-05-22, 142 C 8851/22
142 C 8851/22Gericht erster Instanz22.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-22
Aktenzeichen: 142 C 8851/22
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Erinnerung der Klagepartei vom 01.04.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2023 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf 301,50 € festgesetzt werden.
1 Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet.
2 Die bewilligten Kosten für Kopien und Ausdrucke wurden zu niedrig angesetzt. Pro Kopie ist ein Wert von 0,50 Euro festsetzbar. gez.
Begründete Erinnerung
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