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27 BV 208/22•ArbG München Kammer 27, 2023-06-19, 27 BV 208/22
27 BV 208/22Arbeitsgericht19.06.2023
Einleitungserzwingungsanträge des Betriebsrats bzgl. der Eingruppierung von Arbeitnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und Wideranträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung betreffen nicht denselben Gegenstand iSd § 45 Abs. 1 S. 3 GKG und werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet (s. insoweit die nachgehende abändernde Entscheidung LAG München BeckRS 2023, 35393 Rn. 26-28). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-06-19
Aktenzeichen: 27 BV 208/22
Dokumenttyp: Beschluss
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.
1 Auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.5.2023 wird Bezug genommen.
Einleitungserzwingungsanträge des Betriebsrats bzgl. der Eingruppierung von Arbeitnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und Wideranträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung betreffen nicht denselben Gegenstand iSd § 45 Abs. 1 S. 3 GKG und werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet (s. insoweit die nachgehende abändernde Entscheidung LAG München BeckRS 2023, 35393 Rn. 26-28). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Zusammenrechnung des Gegenstandswerts bei Einleitungserzwingungsantrag des Betriebsrats und Widerantrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung
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