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6 BV 22.712•VGH München 6. Senat, 2023-10-17, 6 BV 22.712
6 BV 22.712Verwaltungsgericht / 6. Abteilung17.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-17
Aktenzeichen: 6 BV 22.712
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil vom 29. Juni 2023 mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 – noch während des Abhilfeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – zurückgenommen hat.
2 Die entsprechend § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Einstellung des Verfahrens nach Beschwerderücknahme
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