AG Hersbruck, 2023-11-12, 4 C 294/23

4 C 294/23Gericht erster Instanz12.11.2023

Gesamter Gesetzestext

AG Hersbruck — 2023-11-12 — 4 C 294/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-12

Aktenzeichen: 4 C 294/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1 Auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers wird Bezug genommen.

2 Die Klägerin hat den abgesetzten Teil der Inkasso-Kosten nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Betreitens der Beklagtenseite wäre dies notwendig gewesen. Eine anwaltliche Versicherung genügt dazu nicht, was sich schon im Umkehrschluss aus § 104 II S.2 ZPO ergibt.

3 Die Ausführungen der Klagepartei im Erinnerungsschriftsatz liegen weitgehend neben der eigentlichen Sachfrage und entstammen wohl Textbausteinen.

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Unbegründete Erinnerung

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