AG Aschaffenburg, 2023-07-10, 561 VI 432/21

561 VI 432/21Gericht erster Instanz10.07.2023

Gesamter Gesetzestext

AG Aschaffenburg — 2023-07-10 — 561 VI 432/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-10

Aktenzeichen: 561 VI 432/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Beschwerde des Miterben Mi. Un. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2023 (Bl. 226 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

1 Die Kosten des Nachlasspflegers sind entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigen die Vergütung in der bewilligten Höhe.

2 Die Vergütung gegen den Nachlass war daher antragsgemäß festzusetzen.

3 Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.07.2023

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Vergütung des Nachlasspflegers

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