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125 O 2241/21•LG Augsburg 12. Zivilkammer, 2023-03-20, 125 O 2241/21
125 O 2241/21Kantonsgericht20.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-20
Aktenzeichen: 125 O 2241/21
Dokumenttyp: Beschluss
Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
„Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
heißen:
„Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar."
heißen:
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“
1 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.
Berichtigungsbeschluss
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