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10 O 14692/19•LG München I 10. Zivilkammer, 2023-02-28, 10 O 14692/19
10 O 14692/19Kantonsgericht28.02.2023
IRd Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel mit in Ansatz zu bringen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-02-28
Aktenzeichen: 10 O 14692/19
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Beklagten vom 02.03.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 Die vom Gericht festgestellte Vermögenslage der Beklagten lässt unter Anwendung von §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Es ist der Beklagten zumutbar, das eigene Vermögen zur beabsichtigten Rechtsverfolgung einzusetzen. Die Klägerinnen sind im hiesigen Verfahren durch Teil – Anerkenntnisurteil vom 17.02.2023 dazu verurteilt worden, an die Beklagte als Gesamtschuldner insgesamt 700.000,00 € zu bezahlen. Die Beklagte ist daher jedenfalls in der Lage, die Prozesskosten aus dem ihr aus dem Teil-Anerkenntnisurteil zustehenden Betrag zu bestreiten.
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
IRd Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel mit in Ansatz zu bringen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Prozesskostenhilfe – Einzusetzendes Vermögen aus vorläufig vollstreckbaren Titeln
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