SG Nürnberg 21. Kammer, 2023-04-19, S 21 KR 143/23

S 21 KR 143/23Sozialversicherungsgericht / Chamber 2119.04.2023

Regest

Für Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen (auch im weiten Sinne) eines Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde sind die Finanzgerichte zuständig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

SG Nürnberg 21. Kammer — 2023-04-19 — S 21 KR 143/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: S 21 KR 143/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige C. verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich ausweislich seines Telefax vom 19.04.2023 gegen die Vollstreckungsanordnung der Beklagten. Beklagte bleibt – trotz des gerichtlichen Hinweises vom 17.04.2023 – explizit das B.. Der Kläger wendet sich dagegen nicht gegen die Verbeitragung durch seine Krankenversicherung. Ein entsprechender Vortrag ist unterblieben. Wendet sich der Kläger gegen Vollstreckungsmaßnahmen (auch im weiten Sinne) eines Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde sind Rechtsbehelfe der Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Zuständig sind die Finanzgerichte. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist demgegenüber nicht gegeben, da der Kläger keine Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst bzw. die Vollstreckung hieraus geltend macht.

Leitsatz

Für Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen (auch im weiten Sinne) eines Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde sind die Finanzgerichte zuständig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Rechtsweg für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen eines Hauptzollamtes

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