AG Nürnberg, 2023-07-11, RES 397/23

RES 397/23Gericht erster Instanz11.07.2023

Gesamter Gesetzestext

AG Nürnberg — 2023-07-11 — RES 397/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-11

Aktenzeichen: RES 397/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Den sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 05.07.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 wird nicht abgeholfen, § 38 StaRUG, § 572 Abs. 1 ZPO.

  2. Die sofortigen Beschwerden werden dem für die Entscheidung zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.

Gründe

1 Den sofortigen Beschwerden wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2 Die Beschwerde des Planbetroffenen W. ist bereits mangels im Erörterung- und Abstimmungstermin erfolgten Widerspruchs unzulässig.

3 Die durch Rechtsanwalt L. erfolgte Beschwerdebegründung enthält letztlich keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten, die zu einer abweichenden Entscheidung führen müssten.

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Unbegründete sofortige Beschwerde

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