AG Nürnberg AG Nürnberg, 2023-06-20, RES 397/23

RES 397/23Gericht erster Instanz20.06.2023

Regest

Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht gem. § 229 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

AG Nürnberg AG Nürnberg — 2023-06-20 — RES 397/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-20

Aktenzeichen: RES 397/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag vom 19.06.2023 auf Verlegung des Verkündungstermins vom 21.06.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 beantragt Rechtsanwalt M2. W2. die Verlegung des Verkündungstermins und begründet dies mit seinen Auffassungen zur Führung des Verfahrens und seinen Rechtsansichten.

2 Der Antrag war zurückzuweisen.

3 Auf die Verlegung eines Termins haben die Prozessbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch.

4 Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht nach den Voraussetzungen § 229 ZPO i.V.m. § 38 StaRUG nach pflichtgemäßem Ermessen, u.a. unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes.

5 Die immense Bedeutung der Sache verlangt eine besondere Beachtung des Beschleunigungsgebotes. Dem wurden insofern keine inhaltlich relevanten Argumente entgegengebracht.

Leitsatz

Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht gem. § 229 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kein Anspruch auf Verlegung eines Termins

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