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RES 397/23•AG Nürnberg AG Nürnberg, 2023-06-20, RES 397/23
RES 397/23Gericht erster Instanz20.06.2023
Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht gem. § 229 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-06-20
Aktenzeichen: RES 397/23
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag vom 19.06.2023 auf Verlegung des Verkündungstermins vom 21.06.2023 wird zurückgewiesen.
1 Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 beantragt Rechtsanwalt M2. W2. die Verlegung des Verkündungstermins und begründet dies mit seinen Auffassungen zur Führung des Verfahrens und seinen Rechtsansichten.
2 Der Antrag war zurückzuweisen.
3 Auf die Verlegung eines Termins haben die Prozessbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch.
4 Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht nach den Voraussetzungen § 229 ZPO i.V.m. § 38 StaRUG nach pflichtgemäßem Ermessen, u.a. unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes.
5 Die immense Bedeutung der Sache verlangt eine besondere Beachtung des Beschleunigungsgebotes. Dem wurden insofern keine inhaltlich relevanten Argumente entgegengebracht.
Über die Verlegung eines Termins entscheidet das Gericht gem. § 229 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensbeschleunigungsgebotes. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Anspruch auf Verlegung eines Termins
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