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5 M 10814/22•AG Nürnberg, 2023-01-31, 5 M 10814/22
5 M 10814/22Gericht erster Instanz31.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 5 M 10814/22
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 23.12.2022 (Bl. 19-22 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
1 Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Nichtabhilfe Beschwerde
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