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15 CS 21.644•VGH München 15. Senat, 2022-01-14, 15 CS 21.644
15 CS 21.644Verwaltungsgericht / Division 1514.01.2022
Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unwirksam (§ 173 S. 1 VwGO iVm § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 15 CS 21.644
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Februar 2021 ist wirkungslos geworden.
III. Entsprechend dem Vergleichsvertrag vom 24. November 2021/ 13. Dezember 2021 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils selbst.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 385.000 Euro festgesetzt.
1 Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2021 wurde mitgeteilt, dass die Parteien mit Datum vom 24. November 2021/13. Dezember 2021 einen Vergleichsvertrag zur Streitbeilegung abgeschlossen haben. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 das Verfahren für erledigt; dem stimmte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 zu.
2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung in § 5 Abs. 1 des Vergleichsvertrags vom 24. November 2021/13. Dezember 2021.
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unwirksam (§ 173 S. 1 VwGO iVm § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrenseinstellung wegen übereinstimmender Erledigungserklärung
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