VG München 18. Kammer, 2022-12-14, M 18 K 21.6736

M 18 K 21.6736Verwaltungsgericht / Chamber 1814.12.2022

Gesamter Gesetzestext

VG München 18. Kammer — 2022-12-14 — M 18 K 21.6736 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-14

Aktenzeichen: M 18 K 21.6736

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I.Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Feststellung verschiedener behaupteter Pflichtverletzungen durch das Jugendamt der Beklagten im Rahmen der Inobhutnahme ihrer Tochter C. vom 6. Juli 2018.

2 C. hatte sich zwischen 2. Oktober 2017 und 23. November 2017 zum ersten Mal in Obhut des Jugendamtes der Beklagten befunden. Auf die Fortsetzungsfeststellungsklage der Kläger hierzu (M 18 K 18.1351) hin wurde mit Urteil vom 14. Dezember 2022 festgestellt, dass diese Inobhutnahme vom 11. Oktober 2017 bis 23. Oktober 2017 sowie vom 13. November 2017 bis 23. November 2017 rechtswidrig war.

3 Diese erste Inobhutnahme endete damit, dass C. bis zu einer zwischen allen Beteiligten abgesprochenen Abklärung ihrer gesundheitlichen Situation in der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik H. zu einer mit der Familie der Kläger befreundeten Familie zog. Das Jugendamt plante laut „weiterer Gefährdungsabklärung und Bewertung“ vom 24. November 2017 bzw. 9. Januar 2018, diese Abklärung abzuwarten.

4 Ab 11. Januar 2018 befand sich C. in der Klinik H. Laut Aktenvermerk der Beklagten berichtete die behandelnde Ärztin am 18. Januar 2018 dem Jugendamt, C. schildere glaubhaft Vorfälle häuslicher Gewalt und es gebe den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie auf eine mittelgradige depressive Episode und auf leichte ADS.

5 Am 6. März 2018 wurde C. aus der Klinik H. entlassen.

6 Gemäß einem Aktenvermerk des Jungendamts teilte der behandelnde Arzt in einem Abschlussgespräch mit dem Jugendamt, den Klägern, C. u.a. am Entlassungstag mit, C. gehe es besser, aber noch nicht gut. C. habe sich in der Klinik oft stur verhalten. Wenn sie etwas nicht habe machen wollen, habe sie sich erheblich jünger verhalten. In der Gruppe sei sie als Antreiberin und Anstachlerin aufgefallen und habe negative Gruppendynamiken angetrieben. Zunächst habe es ihr in der Klinik gut gefallen, in den letzten zwei Wochen habe sich ihre Stimmung komplett gedreht und sie habe so schnell wie möglich nach Hause zurückkehren wollen. Es werde ein stationäres Clearing als weiterführende Maßnahme und eine Psychotherapie für C. empfohlen. Im Aktenvermerk ist außerdem festgehalten, vor allem der Kläger zu 1) habe sich nicht abgeneigt gezeigt, C. habe eine weitere stationäre Unterbringung abgelehnt. Die Kläger hätten sich um eine passende Psychotherapie und einen Nachhilfelehrer für C. gekümmert und ferner eine intensive ambulante Hilfe zur Erziehung beantragt.

7 Der vorläufige Entlassbericht vom selben Tag nennt als Diagnosen: Auf Achse I Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 V), emotional instabile Züge; auf Achse II kein Hinweis auf umschriebene Entwicklungsstörung; auf Achse III im klinischen Eindruck mindestens durchschnittliche Begabung; auf Achse IV Thalassaemia minor (ICD-10: D56.3); auf Achse V psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden und auf Achse VI ernsthafte soziale Beeinträchtigung. Zur Behandlung wird berichtet, zu Beginn des Aufenthalts habe eine schwere depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Antriebs- und Freudlosigkeit, sozialem Rückzug und selbstverletzendem Verhalten in Form von oberflächlichem Ritzen imponiert. Auf Anforderungen im Stationsalltag habe C. wiederholt impulsivgereizt, teilweise auch trotzigverweigernd reagiert, emotional habe sie sich stark angespannt gezeigt. Die antidepressive Therapie habe die depressive Symptomatik gelindert. Im weiteren Verlauf habe C. ein labiles Selbstkonzept mit Störungen in der Affektregulation sowie Auffälligkeiten in der Beziehungsgestaltung gezeigt. Auch dysfunktionale Verhaltensweisen hätten sich beobachten lassen. In ihrer ablehnenden Haltung zu einer Rückkehr in die Familie habe sich C. ambivalent geäußert. Nach anfänglichen Telefonaten und Belastungserprobungen mit der Klägerin zu 2) und der Schwester sei der Wunsch nach Kontakt zum Kläger zu 1) gewachsen. In dieser Phase sei es wiederholt zu Stimmungseinbrüchen gekommen. Nach ersten von C. positiv empfundenen direkten Kontakten zum Kläger zu 1) habe sich der Wunsch verstärkt, rasch in die Familie zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund habe ein Rückgang der Behandlungsmotivation im stationären Setting deutlich beobachtet werden können. Die depressive Symptomatik habe sich gebessert gezeigt. Da sich weder C. noch die Kläger der ärztlichen Empfehlung einer stationären Jugendhilfemaßnahme, beispielsweise im Rahmen eines stationären Clearings, hätten anschließen können und keine Hinweise auf eine akute Kindswohlgefährdung vorlägen, werde dem Wunsch nach Rückkehr in die Familie zugestimmt. Es werde dringend eine ambulante therapeutische Begleitung von C. und der gesamten Familie empfohlen. Ergänzend seien ambulante Jugendhilfemaßnahmen beantragt worden. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII seien erfüllt.

8 In der „Falleingabe im Fachteam“ der Beklagten vom 21. März 2018 wurde als mögliche Hilfeart die ambulante Erziehungshilfe genannt. Als fachliche Bewertung wurde ausgeführt, C.s Gesundheit sei noch nicht wiederhergestellt, ihr Selbstwert sei derzeit sehr gering und trotzdem sei nach Rückkehr in das Familiensystem nichts an den äußerlichen Faktoren geändert worden, die für C. eine gewisse Entlastung bringen könnten. Ein erneuter krisenhafter Konflikt sei sehr wahrscheinlich. Die empfohlenen Hilfen müssten so schnell wie möglich durchgesetzt werden. Diese Einschätzung ist auch in der „Weiteren Gefährdungsabklärung und Bewertung“ vom 31. März 2018 und der „Erarbeitung und Vereinbarung Schutzkonzept“ des Jugendamtes vom 12. April 2018 festgehalten.

9 In der „Empfehlung des Fachteams“ vom 12. April 2018 ist die Rede von „§§ 29 ff. AEH (einschl. § 35 amb.)“ als empfohlene Hilfeart. Als Begründung wird angeführt, es sei wichtig, dass ein harmonisches Familienleben stattfinde. Die Familie benötige Strategien, um Konflikte gewaltfrei und konstruktiv zu lösen. Es bedürfe der Wiederherstellung eines klaren Rollenverhältnisses in der Eltern-Kind-Ebene.

10 Laut einem Aktenvermerk der Beklagten habe der Kläger zu 1) in einem Telefonat am 15. Juni 2018 gegenüber dem Jugendamt angegeben, er sei skeptisch gegenüber einer ambulanten Hilfe. Der Kinder- und Jugendpsychiater, Herr G., habe einen „externen Aufenthalt“ von C. außerhalb der Familie in Betracht gezogen, um das Familiensystem zu entlasten.

11 Am 27. Juni 2018 fand bei der Beklagten mit den Klägern und C. ein „Kennenlern-Gespräch“ mit der beauftragten Fachkraft der ambulanten Familienhilfe Frau D. und am 4. Juli 2018 ein erster Hausbesuch durch diese statt. Ein Bewilligungsbescheid der Beklagten hierzu wurde nicht erlassen.

12 Nachdem C. eine erste Psychotherapie abgebrochen hatte, nahm sie am 6. Juli 2018 den ersten Termin bei einer neuen Psychotherapeutin, Frau F., wahr. Dort berichtete sie, große Angst vor dem Vater zu haben. Er übe u.a. bei schlechten Noten physische und psychische Gewalt aus und sie wolle nicht nach Hause. Auf der Autofahrt zur Therapiesitzung habe er sie mit dem Tod bedroht. Daraufhin rief Frau F. mit Einverständnis von C. die Polizei an, um einen Ansprechpartner zu erfragen, nachdem sie die Leitstelle des Jugendamtes nicht habe erreichen können. Die Polizei beorderte einen Streifenwagen zur Praxis von Frau F. Die Polizeibeamten befragten die Anwesenden nach der Vorgeschichte und telefonierten hierzu auch mit der Klägerin. Dem polizeilichen Bericht lässt sich entnehmen, die Polizeibeamten hätten die Aussagen der Eltern für glaubhaft gehalten. C. habe den Eindruck gemacht, „als wollte sie hauptsächlich von zu Hause weg, um keine Regeln zu haben“. Die von den Beamten vorgeschlagene Hilfe in Form von psychologischer Betreuung in der H-Klinik in M. habe C. abgelehnt, da sie zwar von zu Hause weg wolle, aber die Klinik kategorisch ablehne. Nach telefonischer Rücksprache mit der Leitstelle des Jugendamtes wurde C. in Obhut des Jugendamtes genommen und in die Schutzstelle K. gebracht.

13 In der „Abschließenden Überprüfung des Schutzkonzepts“ vom 9. Juli 2018 hielt das Jugendamt fest, C. habe klar und deutlich geäußert, dass sie nicht in die Familie zurückkehren wolle. Die Familie und C. würden weiterhin von Frau D. unterstützt. Der Fokus liege nun auf der Erarbeitung einer Perspektive, der Erörterung der Sichtweisen jedes Einzelnen und auf Deeskalation.

14 Laut Aktenvermerk des Jugendamtes schilderte der Kläger zu 1) in einem Telefonat mit dem Jugendamt am 9. Juli 2018 die Situation vom 6. Juli 2018 folgendermaßen. Es habe eine Auseinandersetzung auf der Fahrt zur Psychotherapie gegeben. C. habe mit dem Auto fahren wollen, obwohl der Kläger zu 1) vor Stau gewarnt habe. Daher seien sie 30 Minuten verspätet zur Therapiesitzung erschienen. Womöglich sei seine diesbezügliche Standpauke im Auto Auslöser für C.s Verhalten gewesen. Außerdem habe es bei dem Gespräch mit Frau D. am 4. Juli 2018 einen Konflikt gegeben, woraufhin Frau D. C. Grenzen gesetzt habe, was C. sicherlich nicht gefallen habe. Es habe am 6. Juli 2017 weder Bedrohung noch Gewalt gegeben. C. habe der Klägerin zu 2) gegenüber erwähnt, dass sie sauer wegen des Streits im Auto sei, die Situation in ihrem tatsächlichen Umfang aber nicht beabsichtigt habe. Der Kläger zu 1) sehe das Jugendamt nun in der Verantwortung und eine therapeutische Wohngruppe als einzige Möglichkeit. Er habe mehrmals betont, mit der Inobhutnahme nicht einverstanden zu sein.

15 Nach Angaben der Schutzstelle K. gegenüber dem Jugendamt vom 9. Juli 2018 stehe C. massiv unter Druck. Ihr subjektiver Eindruck sei, dass ihr keiner glaube. Sie mache sich große Sorgen um ihre Schwester. Sie wünsche sich Kontakt zur Mutter, Schwester und Oma, nicht aber zum Vater. Im Übrigen wünsche sie eine Verlegung in die Schutzstelle M., in der sie während der vorangegangenen Inobhutnahme gewesen sei.

16 Die Psychotherapeutin Frau F. empfahl laut Aktenvermerk der Beklagten über ein Telefonat mit dem Jugendamt am 9. Juli 2018 ein Clearing im stationären Setting. Für eine ambulante Therapie sei die Indikation nicht gegeben.

17 C. schilderte die Situation vom 6. Juli 2018 im Telefonat mit dem Jugendamt am 9. Juli 2018 laut Aktenvermerk des Jugendamtes dahingehend, dass der Vater im Auto so wütend und aggressiv gewesen sei, dass ihm das Blut aus dem Gesicht gewichen sei. Er habe die Fäuste geballt und gesagt, er bringe sie gleich um. Außerdem sei er „komisch“ gefahren und sie habe einen Unfall befürchtet. Die Polizei habe ihr nicht geglaubt und sie vor die Wahl gestellt, entweder nach Hause zurückzukehren oder in die H.-Klinik in M. Sie habe den Wunsch geäußert, in Obhut genommen zu werden, nachdem sie befürchtet habe, der Vater würde „ausrasten“. Sie wolle nach wie vor nicht nach Hause. Sie glaube, sie könne nie wieder nach Hause.

18 Das Jugendamt hielt in einem Aktenvermerk ferner fest, im Telefonat vom selben Tag habe Frau D. dem Jugendamt mitgeteilt, die Inobhutnahme komme für sie unerwartet.

19 Laut weiterem Aktenvermerk der Beklagten habe der Kläger zu 1) bei einem Gespräch im Jugendamt am 9. Juli 2018 seine Ablehnung der Inobhutnahme mehrmals bekräftigt. Die Schutzstelle sei kein geeigneter Ort. Auch der Kinder- und Jugendpsychiater G. spreche sich für ein therapeutisches stationäres Setting aus, das schnellstmöglich installiert werden solle.

20 Das Jugendamt hielt in einem weiteren Aktenvermerk fest, dass die Klägerin zu 2) am 10. Juli 2018 dem Jugendamt telefonisch mitgeteilt habe, die Inobhutnahme abzulehnen. Sie wolle eine Jugendhilfemaßnahme im stationärtherapeutischen Bereich beantragen.

21 Ebenfalls am 10. Juli 2018 erfolgte die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt. Es wurde darauf hingewiesen, dass C. ihren Wunsch, zunächst nicht in die Familie zurückkehren zu wollen, klar, deutlich und glaubhaft geäußert habe, und eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt für C. äußerst belastend und destabilisierend wäre. Um konstruktiv und zielführend an der weiteren Perspektive arbeiten zu können, solle sie zunächst in der Schutzstelle verbleiben. Während der Unterbringung würden klärende Gespräche mit allen Beteiligten bei gleichzeitiger Unterstützung durch die ambulante Erziehungshilfe stattfinden, um die Ziele und Bedürfnisse der Beteiligten zu klären.

22 In einer kinder- und jugendpsychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme zur Wiedereingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vom 10. Juli 2018 teilte Herr G. mit, bei C. bestehe eine Störung der Emotionen und des Sozialverhaltens (ICD-10: F92.8; I. Achse) bei gewissen emotional instabilen Persönlichkeitszügen sowie dem Verdacht auf eine zusätzliche hyperkinetische Sozialverhaltensstörung (V.a. ICD-10: F90.1; I. Achse). Vor diesem Hintergrund habe sich bereits eine behandlungsbedürftige depressive Störung (IDC 10: F32.1; I. Achse) entwickelt. Eine ursächliche Begabungsminderung/geistige Behinderung (III. Achse) liege nicht vor und in den bisherigen Untersuchungen habe sich kein Anhalt auf eine zugrundliegende körperichneurologische Erkrankung (IV. Achse) ergeben. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 35a SGB VIII sei eindeutig gegeben. Angesichts der erheblich herabgesetzten psychosozialen Gesamtanpassungsfähigkeit (VI. Achse) sei die Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft dringend indiziert und unumgänglich.

23 Laut einem Aktenvermerk der Beklagten über ein Gespräch mit dem Psychologen der Schutzstelle am 12. Juli 2018 mache C. sich große Sorgen um ihre Schwester. Die Schutzstelle fände diese Aussagen besorgniserregend, da die Ängste sachlich und glaubhaft vorgetragen würden. Die Beklagte habe darüber informiert, dass aus deren Sicht keine gewichtigen Anhaltspunkte einer akuten Kindeswohlgefährdung vorlägen.

24 Laut einem weiteren Aktenvermerk habe C. dem Jugendamt am 12. Juli 2018 mitgeteilt, dass es ihr schlecht gehe, da sie sich große Sorgen um ihre Schwester mache. Sie wolle nie wieder nach Hause. Außerdem wünsche sie sich einen Wechsel in die Schutzstelle M. Langfristig wolle sie in eine heilpädagogische Wohngruppe wechseln, ein therapeutisches Konzept der Wohngruppe lehne sie ab.

25 Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 wurde C. für die Zeit vom 6. Juli 2018 bis auf weiteres in Obhut genommen. Zur Begründung wurde angegeben, die Voraussetzungen des § 42 SGB VIII seien erfüllt.

26 Mit E-Mail vom 16. Juli 2018 wies der Kläger zu 1) das Jugendamt darauf hin, dass noch immer keine Bedarfsmeldung für eine Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe getätigt worden sei. Die aktuelle Inobhutnahme gehe an der laufenden Integration unter Zuhilfenahme der ambulanten Erziehungshilfe vollkommen vorbei und werfe C. in den bereits erzielten Fortschritten wieder zurück.

27 In einem Gespräch des Jugendamtes mit Herrn G. am 18. Juli 2018 empfahl Herr G. laut Aktenvermerk des Jugendamtes eine stationäre therapeutische Wohngruppe, wenn möglich mit verhaltenstherapeutischer Ausrichtung. C. müsse lernen, ihr Verhalten einzuschätzen und die Konsequenzen abzuschätzen. Sie leide, wenngleich sie nur wenig moderat auf Kompromisse eingehen könne. Sei scheitere an Regeln und komme dabei an ihre Grenzen. C reagiere schnell impulsiv und habe eine schlechte Impulskontrolle. Sie halte Dinge nicht lange durch.

28 In einem weiteren Aktenvermerk der Beklagten ist festgehalten, dass die Schutzstelle K. am 18. Juli 2018 mitgeteilt habe, dass C. sich geritzt und einen anderen Jungen dazu angestiftet habe. C. brauche laut Schutzstelle ein langfristiges Clearing, was die Schutzstelle nicht leisten könne. Es werde um eine Verlegung gebeten. C. „implodiere“ zunehmend. Am selben Tag sprach C. mit dem psychologischen Fachdienst der Einrichtung und drohte dort bei einer Verweigerung der Inobhutnahme – nach Einschätzung der Psychologin – glaubhaft mit stetigem Weglaufen.

29 In der Sitzung des Familiengerichts am 18. Juli 2018 kamen die Kläger, der Verfahrensbeistand von C. und das Jugendamt überein, dass C. in eine therapeutische Wohngruppe kommen solle. Keine Einigkeit konnte hergestellt werden zur Frage, wo C. bis zur Verfügbarkeit eines entsprechenden Platzes verbleiben sollte. Die Kläger erstrebten eine Rückkehr nach Hause, die Übrigen Beteiligten empfahlen einen Verbleib in der Schutzstelle. Daher beantragte das Jugendamt einstweilig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der medizinischen Belange und der schulischen Angelegenheiten auf einen Ergänzungspfleger. In der Kindesanhörung am folgenden Tag gab C. im Wesentlichen an, sie wolle in der Schutzstelle bleiben. Sie wolle auch nicht in eine therapeutische Einrichtung, allenfalls in eine pädagogische Wohngruppe. Wenn sie nach Hause müsse, würde sie weglaufen.

30 Laut Aktenvermerk des Jugendamtes habe C. im Gespräch am 19. Juli 2018 gegenüber dem Jugendamt geäußert, dass sie keinen Drang mehr nach dem Ritzen habe und in keine Psychiatrie gehen wolle. Das Jugendamt habe C. darauf hingewiesen, dass bei akuter Selbstgefährdung die H.-Klinik in M. hinzugezogen werde. Dementsprechend habe das Jugendamt auch die Schutzstelle K. angewiesen, bei erneutem selbstverletzendem Verhalten sowie bei jeglicher Selbst-, Fremdgefährdung oder suizidalen Gedanken die H.-Klinik hinzuziehen.

31 Im Ersteinschätzungsbericht der Schutzstelle K. vom 19. Juli 2018 empfahl diese eine weitere Abklärung im Rahmen des dreimonatigen Clearings. Zum Verlauf der Unterbringung wurde u.a. mitgeteilt, auffällig sei C.s schnell wechselnde Stimmung. Sie sei sehr reif und störe sich an der kindgerechten Tagesstruktur, den pädagogischen Angeboten und den Regeln.

32 In einer E-Mail vom 20. Juli 2018 fragte die Klägerin zu 2) beim Jugendamt nach, wann eine Bedarfsmeldung für die therapeutisch betreute Unterbringung erfolgen werde.

33 Das Jugendamt führt in der „Falleingabe im Fachteam“ vom selben Tag im Wesentlichen aus, es handle sich um ein massiv dysfunktionales Familiensystem. Weder C. noch die Kläger seien in der Lage, ihre Rolle im Familiensystem einzunehmen und sich entsprechend zu verhalten. Erschwerend komme die diagnostizierte Tendenz zur Persönlichkeitsakzentuierung hinzu. Es könne nicht abschließend geklärt werden, ob die Gewaltvorwürfe der Wahrheit entsprächen oder ob C. ein anderes Ziel verfolge. Das Verhältnis zwischen C. und ihren Eltern verhärte sich zunehmend, was langfristig schwerwiegende Folgen für C.s Persönlichkeitsentwicklung mit sich bringe. Der einzig geeignete Rahmen sei eine stationäre Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII.

34 Am 21. Juli 2018 suchte C. unerlaubterweise die Schutzstelle M., in der sie während der vorangegangenen Inobhutnahme untergebracht war, auf und äußerte dort wohl, sie werde in der Schutzstelle K. sehr schlecht behandelt und von Jungen belästigt.

35 Mit Fax vom 23. Juli 2018 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Unterbringung von C. in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung. C. gehe es offensichtlich weder zu Hause noch in der Schutzstelle gut. Dies sei für die Kläger ein sehr besorgniserregender Zustand. Da alle bisherigen Hilfe nicht gewirkt hätten oder von C. nicht angenommen worden seien, werde eine Fremdunterbringung notfalls auch gegen C.s Willen beantragt.

36 Am 25. Juli 2018 empfahl das Fachteam der Beklagten Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII.

37 Am 1. August 2018 wurde die ambulante Erziehungshilfe im Einvernehmen aller vorzeitig beendet. Im Abschlussbericht ist ausgeführt, die Motivation der Eltern sei deutlich sichtbar gewesen und C. habe in den Terminen kooperativ und offen mitgewirkt. Aufgrund der Inobhutnahme sei die Hilfe vorzeitig beendet worden.

38 Mit Beschluss des Familiengerichts vom 9. August 2018 wurde den Klägern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung vorläufig entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte auf das Jugendamt übertragen. Da C. damit drohe, bei einer Rückkehr zu ihren Eltern abzuhauen, müsse sie gegen den Willen der Kläger bis zum Beginn der therapeutischen Wohngruppe in der Schutzstelle verbleiben.

39 Am 13. August 2018 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juli 2018 ein.

40 Am 20. August 2018 zog C. mit Einverständnis der Kläger in die therapeutische Wohngruppe Cu. in B.

41 Mit Bescheid vom 27. September 2018 wurde als Leistung der Jugendhilfe für C. für die Zeit vom 20. August 2018 bis auf weiteres Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer Unterbringung bei Cu. e.V. in B. gewährt. Der Bescheid vom 12. Juli 2018 wurde ab 20. August 2018 aufgehoben. Zur Begründung wurde angeführt, die Voraussetzungen des § 27 i.V.m. § 34 und §§ 39, 40 SGB VIII seien erfüllt.

42 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2019 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juli 2018 zurückgewiesen.

43 Nachdem die Kläger am 6. Mai 2019 Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl. der Inobhutnahme vom 6. Juli 2018 (M 18 K 19.2180) erhoben hatten, erhoben sie am 30. Dezember 2021 außerdem die vorliegende Feststellungsklage mit mehreren Anträgen. Nach teilweiser Rücknahme bzw. Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2022 beantragten die Kläger zuletzt

44 festzustellen, dass

45 1. die Beklagte es zugelassen hat, dass die im Vorfeld der Inobhutnahme am 6.7.2018 zwischen der Beklagten und den Eltern der Tochter C. laufenden ambulanten Hilfen samt gesamten therapeutischem Hilfeprozess für die Tochter durch die Inobhutnahme rechtswidrig ausgesetzt und unterbrochen wurden.

46 2. Die vom 20.8.2018 bis 15.3.2019 erbrachte Jugendhilfemaßnahme bei C. in B. aufgrund der psychischen Vorerkrankung der Tochter C. nicht bedarfsgerecht war und C. damit dauerhaft in der gesamten Jugendhilfe im erheblichen Umfang psychisch und körperlich schädigte und damit rechtswidrig war.

47 3. Die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, während der zweiten Inobhutnahme von C. vom 6.7.2018 das seelisch behinderte Kind psychologisch und therapeutisch gemäß den Anforderungen, die sich sowohl aus dem § 35a SGB VIII als auch aus der Tatsache, dass das Kind täglich Psychopharmaka einnahm, ergeben, zu begleiten und zu unterstützen.

48 4. Die Beklagte es während der zweiten Inobhutnahme vom 6.7.2018 pflichtwidrig unterlassen hat, obwohl sie aus § 35a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet gewesen war, zu prüfen, inwieweit bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII nur solche Hilfen angeboten werden dürfen, welche in der Lage sind, notwendige Eingliederungshilfen (abgestimmt auf die psychischen Bedürfnisse des Kindes C.) zu gewährleisten (§ 35a Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII).

49 5. Die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, die Hilfeplanung, obwohl sie im Hinblick auf § 35a SGB VIII dazu verpflichtet gewesen war, Sorge dafür zu tragen, dass dem Hilfeplanprozess für das seelisch behinderte Kind der fachlich qualifizierte Arzt oder Psychologische Psychotherapeut, der die Diagnose stellte, hinzuzuziehen ist und die Hilfeplanung unter Mitwirkung aller Beteiligter, auch der Eltern, entsprechend einer bedarfsgerechten Abdeckung der Hilfe durchzuführen.

50 6. Die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, während der Inobhutnahme der Tochter C. vom 6.7.2018 bis 19.8.2018 ihrer Aufsichtspflicht über C. auszuüben und diese damit pflichtwidrig verletzt. Z.B. das Kind rauchte Zigaretten und verletzte sich in der Schutzstelle K. mehrmals selbst.

51 7. Die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, während der gesamten Jugendhilfemaßnahme der Klägerin vom 20.8.2018 bis 15.3.2019 ihrer Aufsichtspflicht über C. auszuüben und diese damit pflichtwidrig verletzt. Mehreren Hinweisen der Kläger über Aufsichtspflichtverletzungen in der Einrichtung C., z.B. zu Alkohol- und Cannabiskonsum sowie regelmäßigen Selbstverletzungen bei der Tochter C. ist das Jugendamt nicht gefolgt.

52 Eine rechtliche Begründung der Klage erfolgte trotz Ankündigung nicht.

53 In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2022 zu diesem Verfahren sowie zu den Klagen M 18 K 18.1351 und M 18 K 19.2180 wurden der Sachverhalt sowie die Klageanträge eingehend erörtert. Die Beklagte beantragte

54 Klageabweisung.

55 Im Verfahren M 18 K 19.2180 wurde mit Urteil vom 14. Dezember 2022 festgestellt, dass die am 6. Juli 2018 erfolgte Inobhutnahme vom 11. Juli 2018 bis zu ihrem Ende am 20. August 2018 rechtswidrig war.

56 Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022, sowie die vorgelegten Behördenakten – auch in den genannten übrigen Verfahren – Bezug genommen.

Gründe

57 Soweit die die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

58 Im Übrigen sind die Feststellungsanträge unzulässig und war die Klage daher insoweit abzuweisen.

59 Gemäß § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als Rechtsverhältnis in diesem Sinne werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (z.B. BVerwG, BVerwGE 136, 54 Rn. 24). Keine Rechtsverhältnisse sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 15).

60 Erforderlich ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Mangels der unmittelbaren Durchsetzung des materiellen Rechts bedarf die Feststellungsklage dieser besonderen Rechtfertigung (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 29 m.w.N.).

61 Bei vergangenen Rechtsverhältnissen, also solchen, die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt haben, stellt sich die Frage nach dem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung mit besonderer Schärfe. Hier setzt das berechtigte Interesse ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage die Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus (BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2/95 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 24.11.1994 – 1 S 2909/93 – juris Rn. 36).

62 Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, die im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich als besonderes Feststellungsinteresse herangezogen werden kann, kann hier jedoch kein schutzwürdiges Interesse begründen, da sich der Verwaltungsakt bereits vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt hat (st.Rspr.; vgl. nur BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30/87 – BVerwGE 81, 226; U.v. 27.3.1998 – 4 C 14/96 – BverwGE 106, 295, 298; BayVGH, B.v. 26.2.2013 – 7 ZB 12.2617 – juris Rn. 11). In diesem Fall kann der Betroffene nämlich sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlichrechtlicher Vorfragen zuständig ist (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 118).

63 Wie jeder Klageantrag muss auch ein Feststellungsantrag ausreichend bestimmt sein, vgl. § 82 Abs. 1 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat zwar die Pflicht, das klägerische Begehren erschöpfend zu ermitteln (vgl. BVerfG NVwZ 1992, 259, 260). Bleibt das klägerische Begehren dennoch unklar, so ist die Klage unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 VwGO aber unzulässig.

64 Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 S. 1), sie ist also gegenüber diesen Klagearten subsidiär. In diesem Zusammenhang ist auch § 44a VwGO zu beachten, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.

65 Unter Beachtung dieser Ausführungen sind sämtliche Feststellungsanträge unzulässig, worauf das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich hingewiesen hatte, jedoch weder eine Rücknahme noch eine rechtliche Argumentation hierzu erfolgte.

66 1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte es zugelassen habe, dass die im Vorfeld der Inobhutnahme am 6. Juli 2018 zwischen der Beklagten und den Eltern der Tochter C. laufenden ambulanten Hilfen samt gesamtem therapeutischem Hilfeprozess für die Tochter durch die Inobhutnahme rechtswidrig ausgesetzt und unterbrochen wurden, ist subsidiär und damit unzulässig. Den Klägern stand die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Fortführung der Hilfe offen. Im Übrigen ist die begehrte Feststellung Teil der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme vom 6. Juli 2018 selbst, die im Verfahren M 18 K 19.2180 geklärt wurde. Ein über das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hinausgehendes Interesse an der hier begehrten Feststellung lässt sich nicht erkennen. Insbesondere begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, hier kein schutzwürdiges Interesse, s.o.

67 2. Der Antrag auf Feststellung, dass die vom 20. August 2018 bis 15. März 2019 erbrachte Jugendhilfemaßnahme bei Cu. in B. aufgrund der psychischen Vorerkrankung von C. nicht bedarfsgerecht gewesen sei und C. damit dauerhaft in der gesamten Jugendhilfe im erheblichen Umfang psychisch und körperlich geschädigt habe und damit rechtswidrig gewesen sei, scheitert ebenfalls mangels berechtigten Interesses der Kläger an dieser Feststellung. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass die Maßnahme passend ist. Dementsprechend erfolgten der Antrag und die Bewilligung dieser Hilfe. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beantragten Hilfemaßnahme ist kein Interesse denkbar. Eine anderweitige Unterbringung hätte im Rahmen einer Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend gemacht werden müssen. Die Feststellungsklage wäre somit subsidiär. Im Übrigen führt die mögliche Erfolglosigkeit einer Jugendhilfemaßnahme nicht zu deren Rechtswidrigkeit.

68 3. Die weiterhin beantragte Feststellung, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, während der Inobhutnahme am 6. Juli 2018 C. psychologisch und therapeutisch gemäß den Anforderungen, die sich sowohl aus dem § 35a SGB VIII als auch aus der Tatsache, dass das Kind täglich Psychopharmaka einnahm, ergeben, zu begleiten und zu unterstützen, ist in der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme vom 6. Juli 2018 enthalten, die Gegenstand des Verfahrens M 18 K 19.2180 ist. Ein über das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hinausgehendes Interesse an der hier begehrten Feststellung lässt sich auch hier nicht erkennen.

69 4. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, obwohl sie aus § 35 Abs. 4 SGB VIII verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, inwieweit bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII nur solche Hilfen angeboten werden dürfen, welche in der Lage sind, notwendige Eingliederungshilfen (abgestimmt auf die psychischen Bedürfnisse des Kindes C.) zu gewährleisten (§ 35a Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII), ist bereits mangels Bestimmtheit unzulässig. Das Ziel dieses Antrags ist völlig unklar. Insbesondere kann – auch nach der mündlichen Verhandlung – nicht erschlossen werden, um welche „Hilfen“ und um welche Zeiträume es geht. Im Übrigen ist die Auswahl von geeigneten Hilfen nach § 35a SGB VIII eine Verfahrenshandlung, die gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend zu machen ist.

70 5. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, die Hilfeplanung, obwohl sie im Hinblick auf § 35a SGB VIII dazu verpflichtet gewesen sei, Sorge dafür zu tragen, dass dem Hilfeplanprozess für das seelisch behinderte Kind der fachlich qualifizierte Arzt oder Psychologische Psychotherapeut, der die Diagnose stellte, hinzuzuziehen sei und die Hilfeplanung unter Mitwirkung aller Beteiligter, auch der Eltern, entsprechend einer bedarfsgerechten Abdeckung der Hilfe durchzuführen, stellt einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Verfahrenshandlung dar, die gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann. Argumente gegen den korrekten Ablauf eines Hilfeplanprozesses sind im Rahmen der Klage auf eine entsprechende Hilfe nach § 35a SGB VIII anzubringen, für die im Übrigen nicht die Kläger, sondern C. klagebefugt gewesen wäre.

71 6. Die beantragte Feststellung, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, während der Inobhutnahme von C. vom 6. Juli 2018 ihre Aufsichtspflicht über C. auszuüben und diese damit pflichtwidrig verletzt habe, da C. z.B. Zigaretten rauchte und sich mehrmals selbst verletzte, ist in der Feststellung der (zumindest teilweisen) Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme (M 18 K 19.2180) enthalten. Die Einhaltung der Pflichten des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist auch Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme (vgl. insoweit die umfassenden Ausführungen in den Entscheidungen in den Verfahren M 18 K 18.1351 und M 18 K 19.2180 vom selben Tag). Ein über das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hinausgehendes Interesse der Kläger an der hier beantragten Feststellung ist nicht erkennbar, insbesondere scheidet das Interesse wegen Präjudizialität im Amtshaftungsprozess aus, s.o. Auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff kann das Feststellungsinteresse nicht begründen. Dem Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 GG ist mit der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl. der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme genüge getan. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht C. zu und nicht den Klägern.

72 7. Schließlich ist auch der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, während der gesamten Jugendhilfemaßnahme vom 20. August 2018 bis 15. März 2019 (Wohngruppe Cu. in B.) ihre Aufsichtspflicht über C. auszuüben und diese damit pflichtwidrig verletzt habe, unzulässig.

73 Es fehlt schon an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Wie oben angeführt, werden als Rechtsverhältnis in diesem Sinne die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Das Bestehen und die rechtmäßige Ausübung von Aufsichtspflichten mag eine rechtliche Beziehung zwischen mehreren Personen darzustellen. Anders als der Übergang der Aufsichtspflicht auf das Jugendamt im Rahmen der Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII existiert im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach § 34 SGB VIII oder im Rahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII jedoch keine öffentlichrechtliche Norm zur Regelung der Aufsichtspflicht. Vielmehr bestehen innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten öffentlichrechtliche Beziehungen nur dahingehend, dass bestimmte Sozialleistungen durch Verwaltungsakt bewilligt werden. Das Erfüllungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer, dem auch die Regelung der Aufsichtspflicht angehört, ist privatrechtlicher Natur. Die elterlichen Aufsichtspflichten werden in diesem Verhältnis i.d.R. vertraglich übertragen werden. Mangels einer das Bestehen oder die Ausübung von Aufsichtspflichten regelnden öffentlichrechtlichen Norm liegt somit kein im Rahmen einer Klage gemäß § 43 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.

74 III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.

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Feststellungsklage, Fehlendes Feststellungsinteresse, Jugendhilfe, Inobhutnahme

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