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9 U 1201/20 Bau•OLG München 9. Zivilsenat, 2022-06-30, 9 U 1201/20 Bau
9 U 1201/20 BauObergericht / Civil Chamber 930.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-30
Aktenzeichen: 9 U 1201/20 Bau
Dokumenttyp: Ergänzungsurteil
Die Beklagten tragen samtverbindlich 87% der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin, im Übrigen trägt dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 (Bl. 190/196 d. A.) verkündete die Klägerin Rechtsanwalt A. R1. den Streit, der sodann mit Schriftsatz vom 12.05.2020 (Bl. 199/201 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.
2 Er beantragte im genannten Schriftsatz auch, über seine Kosten zu entscheiden.
3 Im Endurteil vom 24.05.2022 wurde über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren nicht entschieden.
4 Dem Streithelfer wurde das Endurteil unter dem 30.05.2022 zugestellt.
5 Mit Schriftsatz vom 31.05.2022 (Bl. 312/314 d. A.), beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, beantragte er die Ergänzung des Urteils.
6 Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
7 Auf den form- und fristgerechten Antrag des Streithelfers der Klägerin war das Endurteil vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, im Kostenpunkt, soweit die Kosten des Berufungsverfahrens betroffen sind, zu ergänzen.
8 Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin haben die Beklagten samtverbindlich zu 87% zu tragen, § 101 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen trägt sie der Streithelfer selbst.
9 Die Kosten des Ergänzungsverfahrens sind solche des Rechtsstreits (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 43. Auflage 2022, § 319 Rn. 11).
10 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
11 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht 9 U 1201/20 Bau – Seite 3 – vorliegen.
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