ArbG München Kammer 12, 2022-05-31, 12 Ca 2512/22

12 Ca 2512/22Arbeitsgericht31.05.2022

Regest

Für eine Abmahnung ist als Streitwert ein Bruttogehalt anzusetzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

ArbG München Kammer 12 — 2022-05-31 — 12 Ca 2512/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-31

Aktenzeichen: 12 Ca 2512/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.577,75 €, der überschießende Vergleichswert auf 18.311,- € festgesetzt.

Gründe

1 Für die Abmahnung ist ein Bruttogehalt anzusetzen (Ziffer 2.1 des Streitwertkatalogs vom 09.02.2018).

2 Für den Vergleich war folgender Mehrwert zu berücksichtigen:

Ziffer Mehrwert (€) Bemerkung

  1. 13.733,25

[[2]] – 3 – 5 – Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs

  1. 4.577,75

3 Die Festsetzung erfolgt gemäß § 33 RVG.

Leitsatz

Für eine Abmahnung ist als Streitwert ein Bruttogehalt anzusetzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Gegenstandswert für Abmahnung

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