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041 T 4037/21•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-03-02, 041 T 4037/21
041 T 4037/21Kantonsgericht / IV. Zivilkammer02.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-02
Aktenzeichen: 041 T 4037/21
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 05.10.2021, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1 Eine einstweilige Anordnung, eine Feststellung, dass der angefochtene Beschluss nicht wirksam erfolgt sei, eine Aufhebung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegen Sicherheitsleistung oder eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht.
2 Die vom Schuldner erhobenen formellen Rügen greifen nicht durch. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3 Welcher Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll ergibt sich schon daraus, dass dieser mit dem Vollstreckungsauftrag eingereicht wurde. Der Aussteller des Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Nennung des Vertreters der Antragstellerin.
4 Prozessfähigkeit der Gläubigerseite liegt vor.
5 Der Vollstreckungsauftrag ist nicht formungültig, unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang.
6 Im übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
7 Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.
9 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Vollstreckungstitel, Vollstreckungsauftrag, Prozessfähigkeit, Formungültigkeit, Aussetzung der Vollziehung, Kostenentscheidung, Zulassung der Rechtsbeschwerde
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