LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-12-01, 041 T 3447/22

041 T 3447/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer01.12.2022

Regest

Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-12-01 — 041 T 3447/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-01

Aktenzeichen: 041 T 3447/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 07.10.2022, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die stereotyp formulierten, reflexartigen, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen und an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

2 Die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen kommen deshalb auch nicht in Betracht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

Leitsatz

Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzulässigkeit von Formalablehnung

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