LG Nürnberg-Fürth Kammer für Handelssachen, 2022-10-13, 4 HK O 4689/22

4 HK O 4689/22Kantonsgericht13.10.2022

Regest

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat sich eine Partei zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, ist die Kostenpflicht dieser Partei im Beschluss gem. § 91a ZPO auszusprechen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Nürnberg-Fürth Kammer für Handelssachen — 2022-10-13 — 4 HK O 4689/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-13

Aktenzeichen: 4 HK O 4689/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2 Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.

3 Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.

Leitsatz

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat sich eine Partei zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, ist die Kostenpflicht dieser Partei im Beschluss gem. § 91a ZPO auszusprechen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

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Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahmeerklärung

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