LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-04-14, 043 T 287/22

043 T 287/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer14.04.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-04-14 — 043 T 287/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-14

Aktenzeichen: 043 T 287/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg 19.10.2021, Az. 53 M 9513/21, wird zurückgewiesen.

  2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor.

3 Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis sind gegeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung vom 07.09.2021 im Termin am 23.09.2021 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.

4 Relevante vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 775 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich.

Kosten: § 97 ZPO

titelzeile

sofortige Beschwerde, Vollstreckungsvoraussetzungen, Schuldnerverzeichnis, Vermögensauskunft, Einwendungen, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Kosten.

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