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12 T 3856/21•LG Nürnberg-Fürth 12. Zivilkammer, 2022-03-21, 12 T 3856/21
12 T 3856/21Kantonsgericht21.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-21
Aktenzeichen: 12 T 3856/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 64-70 d. A.) wird nicht abgeholfen.
1 Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
2 Das Landgericht hält trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an seiner Rechtsauffassung fest.
Beschwerdeabweisung gem. § 68 Abs. 1 FamFG trotz entgegenstehender Beschwerdebegründung
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