VG Regensburg 4. Kammer, 2023-02-06, RO 4 S 22.1388

RO 4 S 22.1388Verwaltungsgericht / 4. Kammer06.02.2023

Gesamter Gesetzestext

VG Regensburg 4. Kammer — 2023-02-06 — RO 4 S 22.1388 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-06

Aktenzeichen: RO 4 S 22.1388

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Widerruf einer Waffenhandelserlaubnis.

2 Mit Bescheid vom 8.12.2020 erteilte das Landratsamt Regensburg (im Weiteren: Landratsamt) der Antragstellerin eine Erlaubnis zum Handel mit n�her bestimmten Waffen und Munition. Als Betriebsst�tten des Waffenhandels wurde …, T… (Hauptsitz) und …, G… (unselbst�ndige Zweigstelle) angegeben. Herr … (im Weiteren Verantwortlicher der Antragstellerin) ist Gesch�ftsf�hrer der Komplement�rin der Antragstellerin.

3 Aus einer Mitteilung des Polizeipr�sidiums Niederbayern an das Bayerische Staatsministerium des Innern, f�r Sport und Integration vom 14.4.2021 ergibt sich, dass anl�sslich eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts mehrerer Verst��e gegen das Waffengesetz u.a. gegen den Verantwortlichen der Antragstellerin am 13.4.2021 ab 8:00 Uhr (Ende: 16:45 Uhr) der Vollzug von Durchsuchungsbeschl�ssen in den Wohn- und Gesch�ftsr�umen u.a. des Verantwortlichen der Antragstellerin, an dazugeh�rigen Au�ensportschie�anlagen in G… und S… (Landkreis Straubing-Bogen) sowie in T… und Neumarkt (Landkreis Regensburg) erfolgt sei.

4 Aus dem Beweissicherungsbericht der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 13.4.2021 anl�sslich der Durchsuchung auf Weisung der KPI Straubing i.S. „Waffen …“ in …, G… ergibt sich Folgendes:

„[…] In allen o.g. R�umen konnten diverse Schusswaffen, welche nicht gegen Wegnahme gesichert waren, aufgefunden werden. Die im Verkaufsraum angebotenen Waffen waren nicht, oder nur unzureichend gesichert. Teilweise hingen die Sicherungsdr�hte lose herab. Bei allen anderen Sicherungsdr�hten zeigte das Zahlenschloss die Ziffern: „0000“. Dies war die Kombination zum �ffnen der Schl�sser. Somit waren alle Waffen in diesem Raum nicht gegen Wegnahme gesichert. In den anderen o.g. R�umen konnten mehrere Waffen, Waffenteile und Munition aufgefunden werden, welche teilweise frei auf Tischen oder in Waffenregalen herumlagen, ohne gesichert zu sein. Im B�roraum des 1. OG waren zwei Fenster mit der Kennung […] verbaut. Diese sind augenscheinlich nicht einbruchssicher. Von diesem Raum war es m�glich, ungehindert bis in den Tresorraum, den Gang, sowie den B�roraum des Erdgeschosses zu gelangen. In diesen R�umen wurde[n], […] diverse Waffen, Waffenteile und Munition gelagert. Der Weg vom B�roraum „M“ zum Treppenhaus „C“ war frei zug�nglich, da keine T�ren verbaut waren. Vom Treppenhaus ist es m�glich durch die �ffnung am Verkaufstresen auch bei geschlossener T�r in den Gang „E“ zu gelangen. Von diesem gelangt man in den Lagerraum „F“, welcher zum Tresorraum „G“ f�hrt. Die T�r zum Tresorraum war nicht verschlossen und somit frei zug�nglich. Des Weiteren ist zwischen dem Treppenhaus „C“ und dem B�roraum „D“ keine T�r verbaut. Somit war auch dieser Raum zug�nglich. Insgesamt konnten 197 ungesicherte Langwaffen, sowie diverse Kurzwaffen festgestellt werden. […]“

5 Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamts – Sachgebiet S21 Waffen- und Sprengstoffrecht – vom 19.4.2021 sei w�hrend der Durchsuchung am 13.4.2021 durch die Polizei auf Hinweis der vormals zust�ndigen Unteren Waffenbeh�rde, Landratsamt Straubing-Bogen, festgestellt worden, dass im Widerspruch zum bestehenden, im Jahr 2011 genehmigten Aufbewahrungskonzept f�r die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nachtr�glich eine Treppe vom Erdgeschoss ins Obergeschoss eingebaut worden sei, die nicht durch eine T�r von den genehmigten R�umlichkeiten zur Aufbewahrung von Waffen und Munition abgetrennt gewesen sei. Im Obergeschoss seien nur einfache Fenster verbaut worden, die zum Zeitpunkt der Kontrolle weder an die Alarmanlage angeschlossen noch einbruchhemmend verst�rkt gewesen seien. Die bauliche �nderung durch den erstmaligen Einbau der Treppe sei gegen�ber der Waffenbeh�rde nicht angezeigt und auch nicht beantragt worden, obwohl dadurch die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition nach dem genehmigten Aufbewahrungskonzept aus Sicht der Waffenbeh�rde nicht mehr im geforderten und notwendigen Ma� gegeben gewesen sei. Durch den Einbau der Treppe ohne weitere Sicherungsma�nahmen sei aus Sicht des Landratsamts die Zeit, die ein Einbrecher ben�tigen w�rde, um in das Geb�ude einzudringen und um Waffen und Munition zu entwenden, deutlich reduziert worden.

6 Mit Schreiben vom 7.5.2021 (BA S. 370) informierte das Landratsamt den Verantwortlichen der Antragstellerin �ber die Erkenntnisse aus der aktuellen Kontrolle der Schie�anlage B… und teilte mit, dass im Wesentlichen festzustellen sei, dass die Aufbewahrung der Waffen und Munition nicht dem festgelegten Konzept und auch nicht der aktuellen Rechtslage entspreche. Weiter wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, anzuordnen, bis zur Herstellung des geforderten Zustands die Aufbewahrung von Waffen und Munition auf der Schie�anlage B… zu untersagen. Im Folgenden (BA S. 327) wurde der Verantwortliche der Antragstellerin zur geplanten nachtr�glichen Anordnung bez�glich der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in der Betriebsst�tte und Hauptsitz der Firma, B…, T…, aufgrund von Aufbewahrungsm�ngeln am Betriebssitz der Firma bzw. auf der Schie�st�tte B… angeh�rt.

7 Ausweislich einer Stellungnahme des �ffentlich bestellten und beeidigten Sachverst�ndigen f�r die Sicherheit von nichtmilit�rischen Schie�anlagen Dieter … zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition im Waffenhandel … in G… vom 30.5.2021 (BA S. 332 ff.) h�tten sich bei der Ortseinsicht am 4.5.2021 in den Regalen im Verkaufsraum offen abgestellte Langwaffen befunden, wobei zum Gro�teil die Seilsicherungen nicht eingeh�ngt gewesen seien, sodass sie nicht gegen unbefugte Wegnahme gesichert gewesen seien. Im „Pulverlager 4 – B�ro ‚D‘“ habe sich ein altes Stahlblechbeh�ltnis ohne Klassifizierung befunden, in welchem erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt worden seien und wof�r das Beh�ltnis nach Stand der Technik nicht geeignet sei. Zudem wurde festgehalten, dass aufgrund der nachtr�glich eingebauten Treppe in das Obergeschoss im Durchgang und einer fehlenden T�r ungehindert vom Obergeschoss in das „Munitionslager 6 – Lagerraum ‚F‘“ gelangt werden k�nne, der auch zur Lagerung von Waffen genutzt werde. Au�erdem werde der „Abstellraum 7 – Tresorraum ‚G‘“ zur Lagerung von Langwaffen offen in Regalen und von Kurzwaffen in einem nicht zertifizierten Tresor genutzt, der hierf�r im gewerblichen Bereich nicht geeignet sei. Dar�ber hinaus sei im Aufbewahrungsraum f�r reparierte Waffen anstelle der vorgesehenen zertifizierten T�r ein mit einem verschiebbaren Gitter versehener Mauerdurchbruch vorhanden. Dies gew�hrleiste keine sichere Aufbewahrung der Schusswaffen, da das verschiebbare Gitter mit Zylinderschloss nicht dem geforderten Sicherheitsniveau entspreche. Weiter wurde ausgef�hrt, durch die bauliche Ver�nderung des „Pulverlagers“ Raum 4 mit dem Wanddurchbruch zum Durchgang sei dieser f�r eine sichere Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nicht mehr geeignet. Dennoch h�tten sich in diesem Raum in Regalen offen abgestellte Langwaffen befunden. Der in diesem Raum vorhandene alte Tresor besitze keine Zertifizierung und sei demnach f�r eine waffenrechtskonforme Aufbewahrung von Kurzwaffen nicht geeignet. Durch den offensichtlich nachtr�glich geschaffenen offenen Treppenaufgang im Durchgang in das Obergeschoss sei bei dessen unzureichender baulicher Absicherung sowie fehlenden mechanischen Sicherungseinrichtungen bzw. Fehlen einer Einbruchmeldeanlage im Obergeschoss der Sicherheitsbereich Munitionslager/Aufbewahrung reparierte Waffen mit Raum 6, 7 und 10 im jetzigen Zustand f�r eine Aufbewahrung nicht geeignet. Entgegen der urspr�nglichen Planung (abgeleitet aus der Bezeichnung Munitionslager) werde der Raum 6 jetzt auch zur Lagerung von Waffen genutzt, wof�r dieser aber in dem am 4.5.2021 festgestellten Zustand nicht geeignet sei. Gleiches gelte f�r den Abstellraum 7, der jetzt auch entgegen der urspr�nglichen Beschreibung zur Aufbewahrung einer nicht unerheblichen Anzahl von Langwaffen genutzt werde. Der in diesem Raum vorhandene alte Tresor besitze ebenfalls keine Zertifizierung und sei demnach f�r eine waffenrechtskonforme Aufbewahrung von Kurzwaffen nicht geeignet. Im Beweissicherungsbericht der Bayerischen Bereitschaftspolizei werde zudem offen in den Verkaufsr�umen liegende Munition beschrieben; dies sei in der beschriebenen Form nicht zul�ssig. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die bei der Begehung am 4.5.2021 festgestellten Abweichungen von dem genehmigten Plan, die Nutzung von nicht hierf�r vorgesehenen R�umlichkeiten zur Waffenaufbewahrung und Lagerung und damit verbunden die fehlenden bzw. unzureichenden Sicherungseinrichtungen, wie diese im Konzept der KPI Straubing gefordert worden seien, zur Folge h�tten, dass aus technischer Sicht eine sichere Aufbewahrung – entsprechend waffenrechtlicher Vorgaben – im Anwesen … nicht gew�hrleistet werde.

8 Mit Schreiben vom 10.6.2021 (BA S. 330) teilte das Landratsamt dem Verantwortlichen der Antragstellerin mit, dass die Entscheidung �ber die derzeit beantragten Einzelverbringungserlaubnisse nach � 29 WaffG sowie die beantragte Allgemeine Verbringungserlaubnis nach � 30 WaffG f�r die Antragstellerin nach � 5 Abs. 4 WaffG ausgesetzt werde, da gegen ihn ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Straubing, u.a. wegen Vergehen nach dem Waffengesetz gef�hrt werde.

9 Mit Schreiben vom 20.12.2021 (BA S. 199 ff.) wurde der Verantwortliche der Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf der Waffenhandelserlaubnis vom 8.12.2020 aufgrund nachtr�glich eingetretener waffenrechtlicher Unzuverl�ssigkeit ihres Verantwortlichen angeh�rt. Dem Schreiben wurde u.a. eine Auflistung der ohne Erlaubnis verbrachten Schusswaffen im Zeitraum vom 8.12.2020 bis 14.6.2021 als Anlage beigef�gt.

10 Mit E-Mail vom 18.2.2022 (BA S. 44 ff) �bersandte der Bevollm�chtigte der Antragstellerin ein Schreiben des Verantwortlichen der Antragstellerin. Hierin wurde dahingehend Stellung genommen, dass die damalige Gesch�ftsf�hrerin der Firma … (Anmerkung des Gerichts: laut Schlussvermerk der KPI Straubing �bernahm der Verantwortliche der Antragstellerin den Warenbestand der Firma … zum 8.12.2020 und f�hrte die Gesch�fte unter der seit dem Jahr 2017 ruhenden Antragstellerin fort), Frau …, und deren Angestellter, Herr …, im Jahr 2019 aus einer Waffenaufl�sung Waffen und Munition und die Restmenge von 144 Gramm Schwarzpulver entgegengenommen h�tten. Frau … (Anmerkung des Gerichts: Ehefrau des Verantwortlichen der Antragstellerin) habe Frau … verboten, die Restmenge in der Toilette zu entsorgen und ihr aufgegeben, das Pulver an die Firma … in P… abzugeben. Frau … habe sich dann entschieden, das Pulver im Munitionsraum zwischenzulagern. Der Verantwortliche der Antragstellerin habe das Schwarzpulver, das von Frau … angenommen worden sei, erst am 13.4.2021 bei der Hausdurchsuchung bemerkt. Zur Aufbewahrung der Waffen und Munition in G… wurde ausgef�hrt, dass die Waffen, die f�r Kunden aufbewahrt w�rden, im Stahlbetonbunker im Gesch�ftsanbau von 1992 eingelagert seien. Hier sei eine Alarmanlage der Firma …, M…, eingebaut und an LWS-Landshut angeschlossen. Im Gesch�ft sei ebenso eine Alarmanlage angeschlossen. Im letzten Jahr seien die Fenster im Obergeschoss an das Alarmsystem angeschlossen worden. Er k�nne gew�hrleisten, dass im Betrieb immer zwei Personen arbeiteten, eine vorne im Warenverkauf und eine im abgetrennten Teil Versand und Munitionsausgabe. Der Raum f�r den Egun-Bereich sei durch eine Gittert�re zum Verschieben abgetrennt (Einbau 2021), auch eine verschiebbare Gittert�re zur Munitionsraum sei im Dezember 2021 eingebaut worden. Diese T�r sei aus Edelstahl, weil sie sich direkt neben dem Ofen befinde. Bei der Materialbesorgung habe es Verz�gerungen gegeben. Auch f�r die Werkstatt werde eine Eisengittert�re angebracht, dies k�nne die Firma erst Ende Februar erledigen. Zwei Tresore �lteren Baujahres habe er durch einen Gutachter zertifizieren lassen. Alle R�ume in dem Betrieb im Erdgeschoss seien an die Alarmanlage angeschlossen und mit Gittern versehen bzw. seien Fenstermelder an die Alarmanlage angeschlossen und Eisent�ren zum Verschlie�en eingebaut. Im Jahr 2019 sei eine �berwachungskamera gekauft worden, welche den Au�en- und Innenbereich aufzeichne. Im Jahr 2009 h�tte im Anbau nachtr�glich eine Betondecke durch eine Baufirma eingezogen werden m�ssen. Jetzt sei der Sachverst�ndige, Herr …, der Meinung, dass dies �berfl�ssig sei. Die Exportgenehmigung von H�ndler zu H�ndler sei am 4.7.2020 auf die Firma … ausgestellt worden. Am 8.12.2020 habe er den Bescheid bez�glich der Waffenhandelserlaubnis f�r die Antragstellerin bekommen. Mitte Mai habe Herr … angerufen und mitgeteilt, dass die Antragstellerin eine neue Exportgenehmigung brauche. Am 25.5. habe Herr … mitgeteilt, dass die Pr�fung der Genehmigung noch etwas Zeit in Anspruch nehme. Bis Mitte Mai habe die Antragstellerin Auftr�ge f�r die Firma … und private �sterreichische Kunden angenommen, da sie in �sterreich die Genehmigung habe, Waffen zu importieren. Die privaten Kunden seien dann, nachdem sie an die �sterreichische Firma gemeldet worden seien, im Zentralen Waffenregister (ZWR) registriert worden. Seit dem Nationalen Waffenregister (NWR) in Deutschland sei keine genaue Regelung in Deutschland mehr vorhanden gewesen, �sterreichische H�ndler h�tten somit keine ID Nummer zu melden. Vor dem NWR habe man die Waffen dem Bundeskriminalamt (BKA) oder Bundesamt f�r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldet und dann exportiert. Herr … sei von April bis Dezember 2021 bestimmt achtmal im Gesch�ft gewesen, habe es aber erst im Juni f�r n�tig gehalten, dies zur Sprache zu bringen. Er betreibe das Waffengesch�ft seit 1980 ohne Verlust von Waffen oder dergleichen. Die Schie�anlage B… werde seit 2005 betrieben, bis jetzt ohne Zwischenf�lle.

11 Mit Bescheid vom 26.4.2022 widerrief das Landratsamt die am 14.12.2020 erteilte Waffenhandelserlaubnis der Antragstellerin (Nr. 1) und ordnete an, dass der Erlaubnisbescheid bis sp�testens drei Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheids an das Landratsamt zur�ckzugeben sei (Nr. 2) und Waffen und Munition bis sp�testens drei Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheids an Berechtigte zu �berlassen oder unbrauchbar zu machen seien, wor�ber dem Landratsamt Regensburg ein Nachweis zu erbringen sei (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde f�r die Nr. 2 und 3 der Sofortvollzug angeordnet.

12 Zur Begr�ndung f�hrt der Bescheid aus, der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach ��45 Abs. 2 WaffG st�tze sich auf das nachtr�gliche Entfallen der waffenrechtlichen Zuverl�ssigkeit des Verantwortlichen der Antragstellerin. Die Hinweise zur zuk�nftigen gesetzeskonformen Waffen- und Munitionsaufbewahrung seien mit dem Verantwortlichen der Antragstellerin und dessen Mitarbeitern am 4.5.2021 vor Ort besprochen worden. Der Verantwortliche der Antragstellerin habe zugesichert, die entsprechenden Ma�nahmen zeitnah umzusetzen. Gr��ere bauliche Ma�nahmen w�ren dazu auch nicht n�tig gewesen. Bei der zweiten Durchsuchung der Niederlassung G… am 8.12.2021 durch die Kriminalpolizei Straubing sei die Waffen- und Munitionsaufbewahrung verglichen mit dem Stand am 13.4.2021 weitgehend unver�ndert gewesen, wesentliche M�ngel h�tten weiterhin bestanden. Weiter seien vom 8.12.2020 bis 14.6.2021 durch die Antragstellerin mindestens 134 Schusswaffen bzw. erlaubnispflichtige Waffenteile ohne die erforderliche Erlaubnis ins Ausland, �berwiegend nach �sterreich, an H�ndler und Endkunden verbracht worden. In der Stellungnahme des Verantwortlichen der Antragstellerin verweise dieser teilweise auf bauliche Sicherungsma�nahmen, die erst nach der ersten Durchsuchung am 13.4.2021 durchgef�hrt worden und somit f�r die festgestellten Verst��e nicht mehr erheblich seien. Durch die wiederholt festgestellten Aufbewahrungsm�ngel u.a. in der Niederlassung in G… sei die waffenrechtliche Zuverl�ssigkeit des Verantwortlichen der Antragstellerin nachtr�glich entfallen, da Waffen und Munition in seinem Waffenhandel nicht sorgf�ltig entsprechend der gesetzlichen Mindestanforderungen aufbewahrt w�rden und er hierf�r als Verantwortlicher f�r den Waffenhandel zust�ndig sei. Weiterhin werde hierdurch zumindest der objektive Tatbestand eines Vergehens nach dem Waffengesetz (� 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG) erf�llt, da durch die mangelhafte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition die Gefahr verursacht worden sei, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkomme oder darauf unbefugt zugegriffen werde. Es handle sich somit auch um einen gr�blichen Versto� i.S.d. ��5 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 WaffG. Dass die Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen konkret bestanden habe, zeige bereits die gro�e Anzahl von Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Waffenteile, die von der Polizei nach derzeitigen Ermittlungen als verloren eingestuft w�rden. Der Einwand des Verantwortlichen der Antragstellerin, er habe zwei alte Tresore ohne Zertifikate nachtr�glich durch einen Gutachter pr�fen lassen mit dem Ergebnis, dass diese zur Unterbringung geeignet seien, sei zwar richtig. Allerdings sei dieses Gutachten dem Bayerischen Landeskriminalamt zur Pr�fung vorgelegt worden. Dieses habe best�tigt, dass die beiden Tresore den notwendigen Sicherheitsgrad f�r eine Aufbewahrung von Kurzwaffen nicht erreichten. Weiter erh�hten die nach der ersten bzw. zweiten Durchsuchung des Gesch�fts errichtete Sicherheitstechnik bzw. zus�tzliche T�ren zwar nachtr�glich die Sicherheit, k�nnten aber die schon vorher bestandenen eklatanten Aufbewahrungsm�ngel nicht nachtr�glich heilen. Der am 5.4.2021 (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl 4.5.2021) nach gemeinsamer Begehung des Gesch�fts m�ndlich durch Herrn … erteilten Anweisung, Waffen und Munition au�erhalb der �ffnungszeiten nur noch im Bereich des ordnungsgem�� gesicherten Verkaufsraums aufzubewahren, sei der Verantwortliche der Antragstellerin nicht nachgekommen. Auch seien im Waffenraum des Wohn- und B�rogeb�udes G… bei der Durchsuchung am 13.4.2021 insgesamt 145,7 Gramm Schwarzpulver ohne erforderliche Erlaubnis aufbewahrt worden. Unzuverl�ssig nach dem Waffengesetz sei in der Regel auch, wer gr�blich gegen das Sprengstoffgesetz versto�e, � 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Der unerlaubte Besitz von Schwarzpulver sei ein Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz (� 40 Abs. 1 Sprengstoffgesetz). Da der Verantwortliche der Antragstellerin gewusst habe, dass seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis bereits im M�rz 2018 durch das Gewerbeaufsichtsamt Landshut widerrufen worden sei, sei der unerlaubte Besitz auch vors�tzlich. �ber den Besitz des Schwarzpulvers in seinen Gesch�ftsr�umen habe er sich als Verantwortlicher auch im Klaren sein m�ssen, da zumindest seine Mitarbeiter und seine Ehefrau �ber das Vorhandensein des Schwarzpulvers informiert gewesen seien. Der unerlaubte Besitz des Schwarzpulvers habe speziell auch bei der �bergabe der Waffen und Munition von der Firma … an die Antragstellerin, bei der wohl eine Bestandsinventur stattgefunden habe, auffallen m�ssen. Selbst eine fahrl�ssige Begehung stelle nach � 40 Abs. 4 SprengG ein Vergehen dar. Eine neue sprengstoffrechtliche Erlaubnis f�r die Antragstellerin sei durch das Gewerbeaufsichtsamt auch nicht erteilt worden. Gr�nde, von der Regelvermutung des � 5 Abs. 2 WaffG abzusehen, seien nicht ersichtlich. Die Einlassung des Verantwortlichen der Antragstellerin, vom Besitz des Schwarzpulvers erst am Tag der Durchsuchung Kenntnis erhalten zu haben, werde als Schutzbehauptung gewertet, k�nne ihn aber ohnehin nicht entlasten, da er als Inhaber der Waffenhandelserlaubnis f�r die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich gewesen sei und sich die Kenntnis seiner Mitarbeiter �ber den Besitz des Schwarzpulvers zurechnen lassen m�sse. Zudem stelle die unerlaubte Verbringung von Schusswaffen bzw. wesentlichen Teilen von Schusswaffen in 134 F�llen in jedem einzelnen Fall ein Vergehen nach dem Waffengesetz nach � 52 Abs. 3 Nr. 4 a WaffG dar. Es handle sich damit sowohl um wiederholte als auch jeweils um gr�bliche Verst��e. Der Verantwortliche der Antragstellerin habe als waffenrechtlich fachkundiger und langj�hriger Waffenh�ndler die g�ltigen Bestimmungen gekannt bzw. h�tte diese kennen m�ssen. Die erforderlichen Erlaubnisse h�tten f�r die Verbringung von Waffen zweifellos nicht vorgelegen, da der Antragstellerin f�r diese Waffen weder Einzelverbringungserlaubnisse noch eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis zu H�ndlern in EU-Staaten erteilt worden sei. Soweit moniert werde, dass die rechtlichen Vorgaben f�r die Verbringung seit Inkrafttreten der �nderungen des Nationalen Waffenregisters Teil II (NWR II) nicht mehr eindeutig gewesen seien, entspreche dies nicht den Tatsachen. W�ren ihm die Vorgaben zur Durchf�hrung von Verbringungen von Schusswaffen tats�chlich unklar gewesen, h�tte er sich damit auch an das Landratsamt wenden k�nnen, um die Unklarheiten zu beseitigen. Der Vorwurf, dass seitens des Landratsamtes nicht bereits vorher auf die fehlende Erlaubnis hingewiesen worden sei, sei nicht richtig, da einer Mitarbeiterin der Antragstellerin mit E-Mail vom 14.12.2020 mitgeteilt worden sei, dass die Firma … eine allgemeine Verbringungserlaubnis besessen habe und dass diese ggf. dann auch f�r die Antragstellerin zu beantragen sei. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde ausgef�hrt, es liege im �berwiegenden �ffentlichen Interesse, dass die unter Nr. 2 und 3 getroffenen Anordnungen vor Aussch�pfung des Verwaltungsrechtswegs und der unter Umst�nden erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam w�rden. Bei der Abw�gung der gesch�ftlichen Interessen des Verantwortlichen der Antragstellerin am weiteren Handel mit Schusswaffen und Munition gegen�ber dem �ffentlichen Interesse �berwiege Letzteres. Vor allem in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition f�r hochrangige Rechtsg�ter ausgingen, d�rfe ein Restrisiko nicht hingenommen werden, daher m�sse das wirtschaftliche Interesse des Herrn … zur�ckstehen.

13 Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollm�chtigten vom 13.5.2022 Klage erheben (RO 4 K 22.1390) und um vorl�ufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Die dem Verantwortlichen in dem angegriffenen Bescheid vorgeworfenen Verst��e l�gen nicht vor und w�ren daneben nicht geeignet, den Entzug der Waffenhandelserlaubnis zu begr�nden. Die Beh�rde st�tze sich weitestgehend nicht auf eigene Erkenntnis, sondern auf Feststellungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen. Erkenntnisse aus Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft k�nnten nicht unreflektiert im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens �bernommen werden, zumal es zu keinem rechtskr�ftigen Abschluss von strafrechtlichen Verfahren gekommen sei. Insofern streite die Unschuldsvermutung f�r die Antragstellerin, deren Verantwortlichen und die Angestellten. Kritisch zu hinterfragen sei ferner, ob die Ausf�hrungen des Sachverst�ndigen … tats�chlich als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden k�nnten, da sich dieser vielfach auf Empfehlungen berufe. Somit sei nicht hinreichend klar, von welchen Rechtsgrundlagen der Sachverst�ndige bei seinen Feststellungen ausgehe. Sofern tats�chlich Ma�nahmen notwendig gewesen seien, seien diese durch die Antragstellerin umgehend umgesetzt worden. Die Ausf�hrungen im angegriffenen Bescheid zum „Aufbewahrungsversto� … G…“ seien insoweit auch nicht hinreichend konkretisiert, da lediglich pauschal auf Feststellungen des Sachverst�ndigen … Bezug genommen werde. Gleiches gelte f�r behauptete Verst��e gegen das Sprengstoffgesetz oder die unerlaubte Verbringung von Schusswaffen. Unabh�ngig davon habe der Verantwortliche der Antragstellerin die behaupteten Verst��e im Rahmen seiner Stellungnahme unter Vorlage von Unterlagen widerlegen k�nnen. Zu Recht sei insbesondere darauf verwiesen worden, dass mit Blick auf Aufbewahrungsm�ngel bauliche Sicherungsma�nahmen durchgef�hrt worden seien. Der Umstand, dass dies nach dem 13.4.2021 gewesen sei, k�nne sich nicht nachteilig auswirken. Somit l�gen Gr�nde f�r den Entzug der Waffenhandelserlaubnis nicht vor. Bei der Entscheidung der Beh�rde sei gerade auch der Ist-Zustand miteinzubeziehen. Sofern sich das Landratsamt beim Vorwurf der Aufbewahrungsm�ngel auf „wiederholt festgestellte“ berufe, sei dies nicht nachvollziehbar, die Ausf�hrungen schwiegen sich dazu aus, sodass der Bescheid insofern nicht hinreichend bestimmt sei. Vollkommen unsubstantiiert sei auch die Darstellung, es best�nde die konkrete Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen, da die Polizei nach Ermittlungsstand Waffen als „verloren“ eingestuft habe. Unabh�ngig von der Frage der Verwertbarkeit von strafrechtlichen Ermittlungen in diesem Zusammenhang m�sste die Beh�rde eine konkrete Gefahr darstellen. Gleiches gelte f�r unterstellte Aufbewahrungsm�ngel. Die schlichte Bezugnahme auf (bestrittene) Feststellungen des Herrn … sei unzureichend. Die von der Antragstellerin veranlassten Ma�nahmen im Baubestand entspr�chen in jedem Fall den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit b�ten die vorhandenen Tresore den notwendigen Sicherheitsgrad f�r die Aufbewahrung der Waffen. Ein gr�blicher Versto� gegen das Sprengstoffgesetz liege nicht vor. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf ein „vors�tzliches“ Handeln des Herrn … geschlossen worden sei. Sofern man von einem Fahrl�ssigkeitsdelikt ausgehen wollte, w�rde dies nicht als hinreichender Grund f�r den Entzug der Waffenhandelserlaubnis ausreichen. Die Ausf�hrungen des Landratsamts zu einer „Zurechnung“ l�gen rechtlich wie tats�chlich vollkommen neben der Sache. Bei der Frage der Verbringung von Schusswaffen schweige sich das Landratsamt aus. Herr … habe insoweit dargelegt, dass er nach �sterreichischem und tschechischem Recht berechtigt sei, Waffen zu verbringen. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, da ein vollst�ndiger Ermessensausfall vorliege. Auch sei das erforderliche �ffentliche Interesse angesichts der zeitlichen Abl�ufe, die das Landratsamt zu vertreten habe, nicht im Ansatz nachvollziehbar. Die der Antragstellerin zur Last gelegten Vorw�rfe gingen in das Jahr 2021 zur�ck. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich nunmehr Interesse und Notwendigkeit des Sofortvollzugs erg�ben. Hingegen best�nden konkrete Gefahren f�r den wirtschaftlichen und tats�chlichen Bestand des Unternehmens.

14 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1, 2 und 3 des angegriffenen Bescheids vom 26.4.2022 wiederherzustellen.

15 F�r den Antragsgegner beantragt das Landratsamt,

den Antrag abzulehnen.

16 Zur Begr�ndung wird ausgef�hrt, eine konkrete Gefahr bestehe durch das Abhandenkommen erlaubnispflichtiger Schusswaffen immer. Dass eine Vielzahl von Waffen nicht auffindbar sei, sei aus den Ermittlungsakten ersichtlich und keine reine Vermutung. Bez�glich der Aussage, der Verantwortliche der Antragstellerin sei nach �sterreichischem und tschechischem Recht befugt gewesen, Waffen zu verbringen, bleibe festzustellen, dass zumindest die nach deutschem Waffenrecht f�r die Verbringung notwendigen deutschen Erlaubnisse eben nicht vorgelegen h�tten. Dass der Verantwortliche der Antragstellerin die rechtlichen Bestimmungen zur Verbringung von Schusswaffen nach dem Waffengesetz als f�r sich nicht verbindlich ansehe, obwohl er sie wissentlich kenne, zeige sein erneuter Versto� im Januar 2022, bei dem er sogar pers�nlich eine Schusswaffe aus Tschechien ohne die notwendige Erlaubnis nach Deutschland verbracht und dabei auch noch unerlaubt gef�hrt habe. Soweit vorgetragen werde, der Bescheid leide an einem vollst�ndigen Ermessensausfall, sei anzumerken, dass der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse eine gebundene Entscheidung sei. Ein Abweichen von der Regelvermutung nach � 5 Abs. 2 WaffG komme aufgrund der Anzahl und Schwere der Verfehlungen nicht in Betracht. Zum Vortrag der Gefahren f�r den wirtschaftlichen und tats�chlichen Bestand des Unternehmens bei gerichtlicher Best�tigung des Sofortvollzugs wurde vorgetragen, die Antragstellerin habe nach Herstellung gesetzeskonformer Zust�nde bez�glich der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Ladengesch�ft in G… sowie dem Austausch des waffenrechtlich unzuverl�ssigen Verantwortlichen die M�glichkeit, den Waffenhandel mit neuen, waffenrechtlich fachkundigen und zuverl�ssigen Verantwortlichen zu beantragen. Im �brigen d�rften die Vorw�rfe nicht deshalb weniger schwer gewichtet werden, weil hiervon der wirtschaftliche und tats�chliche Bestand der Firma abh�ngig sein k�nne. Als Verantwortlicher f�r den Waffenhandel mit einem Bestand von mehreren hundert erlaubnispflichtigen Waffen und Waffenteilen habe der Verantwortliche der Antragstellerin mehr noch als jeder private Waffenbesitzer eine besondere Garantenstellung daf�r inne, dass waffenrechtliche Vorschriften auch eingehalten w�rden. Der Behauptung, dass das �ffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der zeitlichen Abl�ufe des Verfahrens nicht nachvollziehbar sei, k�nne nicht gefolgt werden. Die Ermittlungen der Waffenbeh�rde in dem Verfahren, insbesondere auch die Zusammenarbeit mit der Polizei w�hrend des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Aufkl�rung des Sachverhalts, seien �u�erst umfangreich und zeitaufw�ndig gewesen. Zudem widerspr�che es sicherheitsrechtlichen Grunds�tzen, die Beseitigung einer Gefahr deshalb nicht als besonders dringlich anzusehen, weil die Beh�rde durch zeitliche Komprimierung des Verwaltungsverfahrens m�glicherweise zu einem fr�heren Zeitpunkt den Widerrufsbescheid einschlie�lich der Folgeentscheidungen h�tte treffen k�nnen. Eine zeitliche Komprimierung sei aber ohnehin nicht m�glich gewesen.

17 Ausweislich des Schlussvermerks der KPI Straubing vom 6.9.2022 sei bei der Durchsuchung am 13.4.2021 festgestellt worden, dass s�mtliche Verbindungst�ren innerhalb des Ladengesch�fts in G… offen gestanden h�tten und zahlreiche Langwaffen nicht gesichert gewesen seien. Die dort befindlichen Seilsicherungen seien teilweise nicht eingeh�ngt gewesen bzw. seien die Schl�sser dieser Seilsicherungen auf „000“ gestellt gewesen, was durch einfaches Dr�cken am Schlossb�gel zur �ffnung f�hre. Zu Beginn der Durchsuchung habe kein Gesch�ftsverkehr stattgefunden. Aufgrund baulicher Ver�nderungen des Pulverlagers mit Wanddurchbruch sei jedoch das urspr�nglich festgelegte Aufbewahrungskonzept von Waffen und Munition nicht mehr erf�llt gewesen. Weiter sei bei der Begehung der Schie�anlage B… am 27.4.2021 die erforderliche Einbruchmeldeanlage nicht funktionst�chtig gewesen, weshalb aufgrund der Alleinlage der Schie�st�tte eine sichere Aufbewahrung nicht mehr gew�hrleistet sei. Die Aufbewahrung der Langwaffen in einem Stahlblechbeh�ltnis der Sicherheitsstufe „A“ entspreche nicht den waffenrechtlichen Mindestanforderungen. Einzelnen Langwaffen seien in unzul�ssiger Weise offen abgestellt gewesen. Auch erlaubnispflichtige Munition sei offen gelagert gewesen. Weiter sei am 9.6.2021 w�hrend der regul�ren Gesch�ftszeit festgestellt worden, dass vier Kettenschl�sser an 18 Langwaffen nicht versperrt gewesen seien, ebenso, dass die Langwaffen im Verkaufsraum immer noch mit Kettenschl�ssern und dem voreingestellten Code unversperrt und somit von jeder Person frei zu �ffnen und zu entnehmen gewesen seien. Ein Kunde sei beobachtet worden, wie er eine Langwaffe aus dem Regal genommen und damit hantiert habe, ohne dass Verkaufspersonal anwesend gewesen sei. Am 31.8.2021 habe eine erneute Bestandsaufnahme zur regul�ren Gesch�ftszeit stattgefunden. Es sei erneut festgestellt worden, dass Langwaffen ohne die vorgeschriebene Sicherung gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff in den Regalen gestanden h�tten und dass zwei Kurzwaffen in einer Vitrine ohne Erlaubnis ausgestellt gewesen seien. Am 21.4.2021 (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl 13.4.2021) seien bei einer Durchsuchung 145,7 Gramm Schwarzpulver in einem Tresorraum (Anmerkung des Gerichts: in G…) aufgefunden und sichergestellt worden. Weiter sei festgestellt worden, dass im Zeitraum von 8.12.2020 bis 13.4.2021 durch die Antragstellerin insgesamt 104 Waffen ohne Erlaubnis ins europ�ische Ausland, �berwiegend nach �sterreich, an H�ndler und Endkunden verbracht worden seien. Grundlage hierf�r sei das handschriftliche Waffenhandelsbuch des Verantwortlichen der Antragstellerin gewesen. Trotz m�ndlicher Untersagung durch das Landratsamt seien von 13.4.2021 bis 14.6.2021 weiterhin nachweislich 52 Waffen ohne Erlaubnis nach �sterreich an H�ndler und Endkunden verbracht worden. Schlie�lich wurde festgehalten, dass zuletzt der Verbleib von 249 Waffen, Waffenteilen und Schalld�mpfern nach Aussch�pfung der zur Verf�gung stehenden Recherchem�glichkeiten sowohl bei der Waffenbeh�rde als auch aus polizeilicher Sicht nicht habe gekl�rt werden k�nnen. Der Fehlbestand erkl�re sich infolge der ungen�genden und entgegen der Vorschriften vollzogenen F�hrung des Waffenhandelsbuches. So seien z.B. Schusswaffen zwecks Reparaturen im Waffenhandelsbuch angenommen, jedoch bei der Ausgabe an den Kunden nicht wieder ausgetragen worden.

18 Hinsichtlich des �brigen Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im �brigen wird auf die in elektronischer Form vorgelegte Beh�rdenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens RO 4 K 22.1390 wurde beigezogen.

II.

19 Der Antrag nach � 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der nach �� 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 26.4.2022 anzuordnen und gegen Nr. 2 und 3 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

20 1. Gem�� � 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grunds�tzlich aufschiebende Wirkung. Diese entf�llt allerdings nach � 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Beh�rde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im �ffentlichen Interesse oder im �berwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. In diesen F�llen kann das Gericht nach � 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen (wenn diese aufgrund Gesetzes ausgeschlossen ist) oder wiederherstellen (wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach � 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt). Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Beh�rde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuw�gen. Bei dieser Abw�gung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu ber�cksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Pr�fung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelm��ig hinter das Vollziehungsinteresse zur�ck und der Antrag ist unbegr�ndet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Pr�fung als zul�ssig und begr�ndet, dann besteht kein �ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach � 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abw�gen. Die Begr�ndetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich daneben auch daraus ergeben, dass die beh�rdliche Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil sie den formellen Anforderungen nicht gen�gt.

21 Vor dem Hintergrund dieser Ma�st�be stellt sich der Antrag als unbegr�ndet dar. Die ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung nach � 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu a)). Dar�ber hinaus ergibt eine summarische Pr�fung, dass die erhobene Klage in dem hier interessierenden Umfang in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, sodass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinter das Vollziehungsinteresse zur�cktritt (dazu b)).

22 a) Die beh�rdliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gen�gt den formellen Anforderungen. Insbesondere ist dem Begr�ndungserfordernis des � 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Gen�ge getan. Diese Begr�ndungspflicht verlangt von der zust�ndigen Beh�rde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheids unter Bezugnahme auf die Umst�nde des konkreten Einzelfalls darzustellen (BayVGH, B. v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356, NVwZ-RR 2002, 646). � 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat unter anderem eine Warnfunktion f�r die handelnde Beh�rde. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Beh�rde des Ausnahmecharakters ihrer Anordnung bewusst wird und die konkret betroffenen Interessen sorgsam pr�ft und abw�gt (BayVGH, B. v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797, juris Rn. 2). Nichtssagende, formelhafte Wendungen reichen deshalb nicht aus. Allerdings gen�gt dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, dass die Beh�rde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch der streitgegenst�ndliche Bescheid geh�rt, in Betracht (BayVGH, B. v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453, juris Rn. 16).

23 Gemessen an diesen Ma�st�ben ist die zu pr�fende Begr�ndung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in gen�gender Weise auf die hier widerstreitenden Interessen der betroffenen Antragstellerin und das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bezogen und erl�utert, warum er dem �ffentlichen Interesse den Vorrang einr�umt. In diesem Zusammenhang wurde darauf abgestellt, dass es im �berwiegenden �ffentlichen Interesse liegt, dass die unter Nr. 2 und 3 getroffenen Anordnungen vor der Aussch�pfung des Verwaltungsrechtswegs wirksam werden. Dar�ber hinaus hat die Beh�rde dargelegt, dass in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition f�r hochrangige Rechtsg�ter ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden kann. Das Vorbringen des Bevollm�chtigten der Antragstellerin, angesichts der zeitlichen Abl�ufe und der Tatsache, dass die der Antragstellerin zur Last gelegten Vorw�rfe in das Jahr 2021 zur�ckgingen, sei nicht ersichtlich, woraus sich nunmehr Interesse und Notwendigkeit des Sofortvollzugs erg�ben, vermag die formelle Rechtm��igkeit der Sofortvollzugsanordnung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Frage, ob die von der Beh�rde angef�hrte Begr�ndung die Anordnung des Sofortvollzugs auch in der Sache tr�gt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. VG W�rzburg, B. v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689, juris Rn. 22).

24 b) Bei summarischer Pr�fung stellt sich die erhobene Klage in dem hier interessierenden Umfang als zul�ssig, aber unbegr�ndet dar. Der Bescheid vom 26.4.2022 ist, soweit er im Wege des vorl�ufigen Rechtsschutzes angegriffen wurde, rechtm��ig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (� 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bedenken im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit der Anordnungen im Bescheid bestehen nicht (dazu aa)). Das Landratsamt hat die Waffenhandelserlaubnis der Antragstellerin auch zurecht widerrufen (dazu bb)). Ferner begegnen die waffenrechtlichen Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3 des Bescheids bei summarischer �berpr�fung keinen rechtlichen Bedenken (dazu cc)).

25 aa) Entgegen der Ansicht des Bevollm�chtigten der Antragstellerin versto�en die Anordnungen des Bescheids, soweit sie im Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes angegriffen wurden, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

26 Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) schreibt vor, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Verlangt wird, dass f�r den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verf�gung selbst – wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gr�nden des Bescheids und den zugrundeliegenden Umst�nden – die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollst�ndig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH, B. v. 18.2.1999 – 24 CS 98.3198 – juris Rn. 34). Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Der Verwaltungsakt muss geeignete Grundlage f�r Ma�nahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein k�nnen (BayVGH, B. v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717, BeckRS 2018, 28749 Rn 17). Ma�geblich ist insofern die am objektiven Empf�ngerhorizont orientierte Auslegung der beh�rdlichen Anordnung (� 133, � 157 BGB; BayVGH, B. v. 10.3.2017 – 10 ZB 17.136, juris Rn. 7).

27 Unter Heranziehung dieser Grunds�tze gen�gen die Anordnungen des Bescheids den Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Sie lassen zweifelsfrei erkennen, welches Verhalten von der Antragstellerin als Bescheidsadressatin verlangt wird. Vielmehr betrifft das Vorbringen des Bevollm�chtigten der Antragstellerin, das Landratsamt berufe sich hinsichtlich der Aufbewahrungsm�ngel auf „wiederholt festgestellte“ ohne diese genau zu benennen, die Frage, ob diese Aufbewahrungsm�ngel den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis in materieller Hinsicht tragen.

28 bb) Der in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenhandelserlaubnis ist nach der gebotenen summarischen Pr�fung rechtm��ig.

29 Gem�� � 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenhandelserlaubnis (� 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WaffG), zu widerrufen, wenn nachtr�glich Tatsachen eintreten, die zur Versagung h�tten f�hren m�ssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist allgemein nach � 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG bzw. eine Waffenhandelserlaubnis zudem nach � 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverl�ssigkeit i.S.d. � 5 WaffG besitzt. Die Zuverl�ssigkeit fehlt gem�� � 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG insbesondere solchen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgem�� umgehen oder diese Gegenst�nde nicht sorgf�ltig verwahren. Die f�r eine Erlaubnis zum gewerbsm��igen Handel mit Schusswaffen oder Munition erforderliche Zuverl�ssigkeit ist dabei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewerbebezogen und stellt damit weitergehende Anforderungen, als die f�r die allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnistatbest�nde erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Dementsprechend ist ein Antragsteller unzuverl�ssig im Sinn des � 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG, wenn er nach seiner Pers�nlichkeit, wie sie in dem Gesamtbild seines Verhaltens zum Ausdruck kommt, keine Gew�hr f�r eine ordnungsgem��e Aus�bung des Gewerbes bietet. Die danach erforderliche Prognose verlangt wie auch sonst im Gewerberecht nicht etwa den Nachweis, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht sorgsam umgehen. Es gen�gt vielmehr allgemein, dass bei verst�ndiger W�rdigung aller Umst�nde eine gewisse Wahrscheinlichkeit f�r eine nicht ordnungsgem��e Aus�bung der gewerblichen T�tigkeit besteht (vgl. zu Ganzen BayVGH, B. v. 1.3.2018 – 21 ZB 16.1783, juris Rn. 17 m.w.N.). Hinsichtlich der notwendigen waffenrechtlichen Zuverl�ssigkeit kommt es ma�geblich auf den Verantwortlichen der Antragstellerin als gesetzlichen Vertreter der pers�nlich haftenden Gesellschaft (GmbH), die wiederum gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin ist, an (so im Ergebnis auch VG K�ln, U. v. 30.5.2011 – 20 K 6635/10, BeckRS 2011, 51621). Vorliegend fehlt diesem bei summarischer Pr�fung die Zuverl�ssigkeit nach � 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.

30 Die Anwendung des � 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt demnach eine auf zutreffend ermittelte Tatsachen gest�tzte Prognose des zuk�nftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, � 5 Rn. 18). An die Prognose d�rfen indes keine �berzogenen Anforderungen gestellt werden. Denn das Zuverl�ssigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschr�nkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgem�� umgehen werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko braucht folglich nicht hingenommen zu werden (BayVGH, B. v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564, juris Rn. 10). Die beh�rdliche Prognose der Unzuverl�ssigkeit ist in Anlegung dieses Ma�stabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gest�tzt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko daf�r begr�nden, dass die in Rede stehende Person k�nftig Verhaltensweisen im Sinne des � 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.2015 – 6 C 1.14, NJW 2015, 3594/3596). Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche �berlassung erm�glichen wird (BayVGH, U. v. 10.10.2013 – 21 BV 13.429, juris Rn. 32).

31 Dies zugrunde gelegt tr�gt aus Sicht des Gerichts bereits die Tatsache, dass zuletzt der Verbleib von 249 Waffen, Waffenteilen und Schalld�mpfern nach Aussch�pfung der zur Verf�gung stehenden Recherchem�glichkeiten sowohl bei der Waffenbeh�rde als auch aus polizeilicher Sicht nicht gekl�rt werden konnte, nach summarischer Pr�fung die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverl�ssigkeit aufgrund eines unsachgem��en Umgangs mit bzw. der fehlenden sorgf�ltigen Verwahrung von Waffen. Hierdurch hat sich die konkrete Gefahr des Abhandenkommens von Waffen bereits realisiert. Da die f�r die Erlaubnis zum gewerbsm��igen Handel mit Schusswaffen oder Munition erforderliche Zuverl�ssigkeit gewerbebezogen ist und damit weitergehende Anforderungen stellt (vgl. BayVGH, B. v. 1.3.2018 – 21 ZB 16.1783, juris Rn. 17 m.w.N.) st�tzt auch die ungen�gende und entgegen der Vorschriften vollzogene F�hrung des Waffenhandelsbuches gerade den Eindruck, dass der Verantwortliche der Antragstellung keine Gew�hr f�r eine ordnungsgem��e Aus�bung des Gewerbes bietet, sondern dass vielmehr die konkrete Gefahr besteht, dass der Verantwortliche der Antragstellerin die Waffen auch in Zukunft nicht ordnungsgem�� verwahren bzw. nicht sachgem�� mit ihnen umgehen wird. Insoweit folgt das Gericht auch ausdr�cklich der Einsch�tzung des Antragsgegners, dass der Verantwortliche der Antragstellerin als Verantwortlicher f�r den Waffenhandel mit einem Bestand von mehreren hundert erlaubnispflichtigen Waffen und Waffenteilen mehr noch als jeder private Waffenbesitzer in besonderem Ma� garantieren muss, dass waffenrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Soweit der Verbleib einer derart hohen Anzahl an Waffen, Waffenteilen und Schalld�mpfern ungekl�rt bleibt, selbst wenn dies nur darauf beruht, dass das Waffenbuch nicht ordnungsgem�� gef�hrt ist, stellt dies ein grob nachl�ssiges Verhalten dar, in welchem sich – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – die konkrete Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen bereits realisiert hat. Dies rechtfertigt bereits f�r sich betrachtet die Annahme des Landratsamts zur Unzuverl�ssigkeit im Sinne von ��5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.

32 Gegen den Vorwurf der fehlenden Zuverl�ssigkeit aufgrund der abhandengekommenen Waffen und Waffenteilen in gro�er Zahl wurden von Seiten der Antragstellerin auch keine substantiieren Einw�nde erhoben. Soweit sie sich allgemein darauf beruft, die ihr im Bescheid vorgeworfenen Verst��e l�gen nicht vor und w�ren daneben nicht geeignet, den Entzug der Waffenhandelserlaubnis zu begr�nden, stellt dies ein lediglich pauschales Vorbringen dar, das jede tiefergehenden Auseinandersetzung vermissen l�sst. Unbehelflich ist auch der Einwand des Bevollm�chtigten der Antragstellerin, Erkenntnisse aus Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft k�nnten nicht unreflektiert im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens �bernommen werden. Denn zum einen ist es �blich, dass waffenrechtliche Verst��e durch die Polizei festgestellt und diese Vorg�nge an die zust�ndige Waffenbeh�rde weitergegeben werden; von der Richtigkeit des ermittelten Sachverhalts kann die Waffenbeh�rde mangels Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte in der Regel ausgehen. Zum anderen wirkte Herr … vom Landratsamt im zugrundeliegenden Fall gerade ma�geblich an den Durchsuchungen mit, sodass es sich bei den Erkenntnissen nicht lediglich um solche der Polizei handelt, sondern gerade auch um origin�re Feststellungen des Landratsamts als zust�ndiger Waffenbeh�rde. Auch vermag die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, f�r deren Verantwortlichen und die Angestellten gelte die Unschuldsvermutung, nicht durchzudringen. Hierbei wird n�mlich �bersehen, dass das Landratsamt vorliegend gerade im Bereich der Gefahrenabwehr – pr�ventiv – t�tig wird, sodass bei einem begr�ndeten Verdacht eines nicht vorsichtigen oder sachgem��en Umgangs mit Waffen zur Gew�hrleistung einer effektiven Gefahrenabwehr f�r die (im Strafrecht geltende) Unschuldsvermutung kein Raum ist.

33 Nicht zuletzt ist eine waffenrechtliche Erlaubnis bei einem nachtr�glichen Wegfall der notwendigen Zuverl�ssigkeit zu widerrufen, ohne dass der Beh�rde Ermessen einger�umt w�re (BayVGH, B v. 7.2.2022 – 24 CS 21.2636, BeckRS 2022, 3142, Rn. 17), sodass ein vom Bevollm�chtigten der Antragstellerin ger�gter Ermessensausfall nicht besteht.

34 Nach Einsch�tzung des Gerichts fehlt dem Verantwortlichen der Antragstellerin die waffenrechtliche Zuverl�ssigkeit bereits in Bezug auf die nicht mehr auffindbaren Waffen und Waffenteile. Auf die Frage, ob der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis daneben auch auf die geschilderten Aufbewahrungsverst��e und die Ver�nderungen im Aufbewahrungskonzept bzw. die Verst��e gegen das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz gest�tzt werden kann, wof�r nach Aktenlage vorliegend Vieles spricht, kommt es f�r das Gericht mithin nicht mehr entscheidungserheblich an, sodass dies im Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes dahinstehen kann.

35 cc) Rechtlich nicht zu beanstanden sind bei summarischer Pr�fung auch die in Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 26.4.2022 ergangenen waffenrechtlichen Nebenanordnungen.

36 Die Anordnung der R�ckgabe des Erlaubnisbescheids in Nr. 2 findet ihre rechtliche Grundlage in � 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Demnach hat, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zur�ckgenommen oder widerrufen werden, der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zust�ndigen Beh�rde unverz�glich zur�ckzugeben. Insofern steht der Beh�rde auch kein Ermessen zu. Die von der Beh�rde vorgegebene Frist stellt mit Blick auf die gesetzliche Vorgabe „unverz�glich“ keine f�r die Antragstellerin rechtswidrig belastende Vorgabe dar, sondern erm�glicht gerade eine ordnungsgem��e Abwicklung des Waffenhandels.

37 Rechtsgrundlage der Anordnung in Nr. 3 des streitgegenst�ndlichen Bescheids, die von der Waffenhandelserlaubnis umfassten Waffen und Munition bis sp�testens drei Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheids an Berechtigte zu �berlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Landratsamt gegen�ber nachzuweisen, bildet � 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Bedenken hiergegen wurde weder erhoben, noch sind solche ersichtlich.

38 2. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf � 154 Abs. 1 VwGO.

39 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus �� 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Ber�cksichtigung des Streitwertkatalogs f�r die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 50.4 und 54.2.1). Danach waren mangels anderweitiger Angaben zum Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinn 15.000,- Euro anzusetzen. Mit Blick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5).

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