LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-12-22, 043 T 2183/22

043 T 2183/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer22.12.2022

Regest

Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-12-22 — 043 T 2183/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-22

Aktenzeichen: 043 T 2183/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Ablehnungsanträge sowie gegen werden als ... den als unzulässig verworfen.

  2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.

  3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

  4. Es verbleibt beim Beschluss vom 02.09.2022.

Gründe

1 Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.

2 Die stereotyp formulierten, ständig gleich lautenden und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

3 Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

4 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 02.09.2022 nicht zu rechtfertigen.

5 Es kann weder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, gegen rechtliches Gehör oder den Justizgewährungsanspruch festgestellt werden.

6 Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

Kosten: § 97 ZPO

Leitsatz

Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Missbräuchliches Ablehnungsgesuch

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.