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043 T 2183/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-12-22, 043 T 2183/22
043 T 2183/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer22.12.2022
Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-12-22
Aktenzeichen: 043 T 2183/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Ablehnungsanträge sowie gegen werden als ... den als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Es verbleibt beim Beschluss vom 02.09.2022.
1 Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.
2 Die stereotyp formulierten, ständig gleich lautenden und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
3 Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
4 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 02.09.2022 nicht zu rechtfertigen.
5 Es kann weder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, gegen rechtliches Gehör oder den Justizgewährungsanspruch festgestellt werden.
6 Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
Kosten: § 97 ZPO
Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Missbräuchliches Ablehnungsgesuch
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