LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-09-02, 043 T 2183/22

043 T 2183/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer02.09.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-09-02 — 043 T 2183/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-02

Aktenzeichen: 043 T 2183/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.06.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Erinnerung vom 02.07.2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Der angegriffene Beschluss vom 15.06.2022 entspricht der Sach- und Rechtslage. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, können dem Befangenheitsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.

2 Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.

Kosten: § 97 ZPO.

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Unbegründete sofortige Beschwerde

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