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041 T 1058/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-06-09, 041 T 1058/22
041 T 1058/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer09.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-09
Aktenzeichen: 041 T 1058/22
Dokumenttyp: Beschluss
Es verbleibt beim Beschluss vom 12.5.2022.
1 Die Ausführungen des Schuldners im Schreiben vom 25.5.2022 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
2 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Bestätigungsbeschluss
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