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044 T 2066/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-08-01, 044 T 2066/22
044 T 2066/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer01.08.2022
Die sofortige Beschwerde gegen einen eine Erinnerung des Schuldners zurückweisenden Beschluss ist unbegründet, wenn die Erinnerung mangels Vorliegens einer Entscheidung eines Urkundsbeamten bereits unzulässig ist und die Erteilung von Weisungen nicht in Betracht kommt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-08-01
Aktenzeichen: 044 T 2066/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27.05.2022, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
2 Das Amtsgericht hat aus den im angefochtenen Beschluss genannten, zutreffenden Gründen die Erinnerung des Schuldners gem. § 573 ZPO zurecht zurückgewiesen. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.
3 Die Erinnerung nach § 573 ZPO war bereits unzulässig, da schon gar keine Entscheidung eines Urkundsbeamten vorliegt und die Erteilung von Weisungen nicht in Betracht kommt.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die sofortige Beschwerde gegen einen eine Erinnerung des Schuldners zurückweisenden Beschluss ist unbegründet, wenn die Erinnerung mangels Vorliegens einer Entscheidung eines Urkundsbeamten bereits unzulässig ist und die Erteilung von Weisungen nicht in Betracht kommt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Unbegründete Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss
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