projekte
041 T 1058/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-07-08, 041 T 1058/22
041 T 1058/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer08.07.2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-08
Aktenzeichen: 041 T 1058/22
Dokumenttyp: Beschluss
Es verbleibt beim Beschluss vom 30.5.2022.
1 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 30.5.2022 nicht zu rechtfertigen.
2 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Bestätigungsbeschluss
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.