LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-07-08, 041 T 1058/22

041 T 1058/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer08.07.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-07-08 — 041 T 1058/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-08

Aktenzeichen: 041 T 1058/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Es verbleibt beim Beschluss vom 30.5.2022.

Gründe

1 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 30.5.2022 nicht zu rechtfertigen.

2 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

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Bestätigungsbeschluss

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