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402 F 2758/22•AG Augsburg Richter am Amtsgericht, 2022-11-09, 402 F 2758/22
402 F 2758/22Gericht erster Instanz09.11.2022
Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters. Daher war der Beschluss v. 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziff. 1 aufzuheben. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-11-09
Aktenzeichen: 402 F 2758/22
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss vom 13.10.2022 wird in Ziffer 1 aufgehoben.
Die Anträge der Antragsgegnerin vom 2.11.2022 werden im übrigen abgewiesen.
Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.
1 Die Beteiligten sind die getrennt lebenden und noch miteinander verheirateten Eltern des Kindes M..
2 Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters.
3 Daher war der Beschluss vom 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziffer 1 aufzuheben.
4 Der Kindsvater hat gemäß Beschluss vom 5.10.2022, abgeändert mit Beschluss vom 7.11.2022, im Verfahren 402 F 2355/22 vorläufig die alleinige elterliche Sorge.
5 Damit hat die Kindsmutter keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes, da sie derzeit nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.
6 Die Beteiligten wurden im Termin vom 4.11.2022 angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert.
7 Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.
Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters. Daher war der Beschluss v. 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziff. 1 aufzuheben. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Erledigung einer vorläufigen Herausgabeanordnung
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