VG M�nchen 30. Kammer, 2022-08-31, M 30 X 22.4187

M 30 X 22.4187Verwaltungsgericht / Chamber 3031.08.2022

Gesamter Gesetzestext

VG M�nchen 30. Kammer — 2022-08-31 — M 30 X 22.4187 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-31

Aktenzeichen: M 30 X 22.4187

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Aufgrund der vereinsrechtlichen Verf�gung des Bundesministeriums des Innern und f�r Heimat vom 2. August 2022 wird die Durchsuchung der Wohnungen einschlie�lich etwaiger Nebenr�ume, Nebengelasse, der dazugeh�renden jeweiligen Briefk�sten, soweit hier�ber eine (Mit-)Verf�gungsgewalt besteht, Kraftfahrzeuge und sonstiger Fahrzeuge oder Kraftr�der des …� und am … durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibeamte am Mittwoch, den …�September 2022, ab 6.00 Uhr

  1. zum Zweck der Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsverm�gens des Vereins „U. T.“ einschlie�lich seiner Teilorganisationen „U. T. Wo.“, „U. T. De.“, „U. T. He.“, „U. T. No.“, „U. T. Si.“, „U. T. Ki.“, „U. T. El.“, „U. T. Re.“, „U. T. So.“,�„U. T. Rh.“, „U. T. We.“,�„U. T. Au.“, „U. T. In.“, „U. T. N�.“ sowie „U. T. M�.“

  2. und zum Zweck der Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter, soweit sie vom Berechtigten durch die �berlassung an den vorstehend genannten Verein oder seine Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gef�rdert hat oder zweit die Sachen zur F�rderungen dieser Bestrebungen bestimmt sind,

  3. sowie zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenst�nden und Dokumenten zur weiteren Aufkl�rung der Strukturen des Vereins „U. T.“ sowie der Aufkl�rung etwaiger neu gegr�ndeter Chapter angeordnet. Gesucht werden darf insbesondere nach den in Ziffer III. benannten Gegenst�nden. Verschlossene T�ren und Beh�ltnisse d�rfen ge�ffnet werden.

II. Die Nachschau in und unter der Kleidung des ... zum Zweck des Auffindens versteckter Gegenst�nde (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, Adressb�cher)�durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibeamte wird angeordnet.

III. F�r den Fall, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden und nicht bereits durch die Vollzugsbeh�rde eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung als Vereinsverm�gen in Folge der Durchsuchung i.S.v. Nr. I. 1. oder als Sachen Dritter in Folge der Durchsuchung i.S.v. Nr. I. 2. erfolgt, wird die Beschlagnahme der nachfolgend benannten Gegenst�nde und Unterlagen, die bei den unter I. und II. angeordneten Ma�nahmen vorgefunden werden und die in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck der Durchsuchung nach I. 3. stehen - somit als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung f�r die weitere Aufkl�rung der Vereinsstruktur des verbotenen Vereins und seiner benannten sowie m�glichen neu gegr�ndeten Teilorganisationen sein k�nnen - durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibeamte angeordnet.

Beschlagnahmt werden k�nnen

  • Computer (insbesondere Desktop PCs, Notebooks, Server, Tablet-Computer) und mobile elektronische Kommunikationsendger�te (insbesondere Mobiltelefone, Smartphones, Tablets) sowie jeweils die darauf gespeicherten Daten;

  • Elektronische Speichermedien (insbesondere in Servern, Computern und Spielekonsolen verbaute Festplatten und Magnetb�nder, externe Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, SIM-Karten), optische Speichermedien (insbesondere CDs, DVDs und Blu-Ray Discs) und Disketten, Videokassetten und Tonb�nder sowie jeweils die darauf gespeicherten Daten;

  • Daten auf r�umlich getrennten, elektronischen Speichermedien, insbesondere in Clouds (wie z.B. Google Drive, Microsoft OneDrive, Dropbox, Apple iCloud, Amazon Drive, etc.), auf sozialen Netzwerken (wie z.B. Facebook, Instagram, TikTok, etc.) und (Instant-)Messaging-Diensten (wie z.B. WhatsApp, Signal, Telegram, etc.) soweit auf sie von dem w�hrend der Durchsuchung herausgegebenen oder beschlagnahmten und jeweils sichergestellten Computer, mobilem elektronischen Kommunikationsendger�t oder elektronischem Speichermedium aus zugegriffen werden kann;

  • Mitgliederlisten, -ausweise, -antr�ge sowie Bezugs-, Verteiler- und Telefonlisten und Kontakt�bersichten des Vereins und seiner Teilorganisationen sowie des Antragsgegners;

  • Organisationspl�ne, Rundschreiben, Informationsmaterial, Fotos, Kassenunterlagen, Kontounterlagen, Kontoausz�ge, Spendenquittungen, Spendenlisten, Vertr�ge, Schriftwechsel des Vereins und seiner Teilorganisationen sowie des Antragsgegners;

  • Vereinskleidung, (insbesondere Kutten), Vereinsinsignien (insbesondere Patches und Pins), Waren und Merchandise des Vereins und seiner Teilorganisationen.

Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenst�nde und Unterlagen, die nachweislich in der Verf�gungsgewalt Anderer als dem Antragsgegner stehen. Ebenso ausgenommen sind Gegenst�nde und Unterlagen, die keinen m�glichen Zusammenhang zum Verein „U. T.“ und seinen Teilorganisationen erkennen lassen.

IV. Vor Durchf�hrung der Durchsuchung und Beschlagnahmema�nahmen sind auszuh�ndigen: dem Antragsgegner die Verbotsverf�gung vom 2. August 2022, die zwei Sicherstellungsverf�gungen auf Grundlage der Entw�rfe vom (jeweils) 26. August 2022 und dieser Beschluss. F�r den Fall der Abwesenheit gen�gt ein Einlegen in den Briefkasten bzw. Zur�cklassen in der jeweiligen Wohnung.

V. Der Antragsgegner tr�gt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Vereinsrechts richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen den Antragsgegner.

2 Das Bundesministerium des Innern und f�r Heimat (BMI) hat mit vereinsrechtlicher Verf�gung vom 2. August 2022 den Verein „U. T.“ einschlie�lich seiner Teilorganisationen „U. T. Wo.“, „U. T. De.“, „U. T. He.“, „U. T. No.“, „U. T. Si.“, „U. T. Ki.“, „U. T. El.“, „U. T. Re.“, „U. T. So.“, „U. T. Rh.“, „U. T. We.“, „U. T. Au.“, „U. T. In.“, „U. T. N�.“ sowie „U. T. M�.“ nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. � 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Vereinsgesetz (VereinsG) verboten und aufgel�st. Deren Zwecke und T�tigkeiten liefen den Strafgesetzen zuwider und richteten sich gegen die verfassungsm��ige Ordnung. Mit dem Verbot wird die Beschlagnahme und Einziehung von Vereinsverm�gen verbunden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gem�� � 117 Abs. 3 VwGO auf die Verf�gung vom 2. August 2022 Bezug genommen.

3 Das BMI hat insoweit das Bayerische Staatsministerium des Innern, f�r Sport und Integration (StMI) um den entsprechenden Vollzug des Vereinsverbots am 14. September 2022 um 6 Uhr ersucht. Zu diesem Zeitpunkt sollen in mehreren Bundesl�ndern zeitgleich Durchsuchungen zum Verbotsvollzug erfolgen. Das StMI leitete das Vollzugsersuchen mit Schreiben vom 16. August 2022 an die Regierung von Oberbayern mit dem Auftrag weiter, die Verbotsverf�gungen zuzustellen und entsprechend dem Ersuchen Durchsuchungen vorzunehmen.

4 Mit Schriftsatz vom 26. August 2022, dem Gericht am gleichen Tage zugegangen, beantragt die Regierung von Oberbayern beim Verwaltungsgericht M�nchen entsprechende Durchsuchungsanordnungen sowie erg�nzend Beschlagnahmeanordnungen gegen den Antragsgegner. Hierzu legt sie unter andrem zwei Entw�rfe einer Sicherstellungsverf�gung vom 26. August 2022 - jeweils gesondert f�r jede Melde-/Wohnadresse - sowie ein Dossier des Bayerischen Landeskriminalamtes �ber den Antragsgegner zu.

5 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

6 Die vorliegende Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ergeht aufgrund des Antrags der Regierung von Oberbayern vom 26. August 2022, die gem�� � 5 Abs. 1 VereinsG i.V.m. � 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZustV als zust�ndige Vollzugsbeh�rde mit der Ma�nahme betraut wurde. Gem�� Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. � 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG steht die Durchsuchung zum Zwecke des Vollzugs einer vereinsrechtlichen Verbotsverf�gung und Verm�genbeschlagnahme unter Richtervorbehalt. Dies gilt zudem f�r die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenst�nden zum Zwecke der weiteren Beweissicherung im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren gem�� � 4 Abs. 2 VereinsG. Die Entscheidung obliegt gem�� �� 4 Abs. 2 Satz 2, � 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG dem Einzelrichter, der sich vorliegend aus der Gesch�ftsverteilung des Verwaltungsgerichts M�nchen f�r das Gesch�ftsjahr 2022 i.V.m. der Gesch�ftsverteilung der f�r Vereinsrecht zust�ndigen 30. Kammer ergibt. Die �rtliche Zust�ndigkeit besteht bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll, �� 4 Abs. 2 Satz 1, � 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG.

7 Der Antrag ist zul�ssig und begr�ndet. Der Antragsteller hat die erforderlichen Voraussetzungen hierf�r glaubhaft dargelegt.

8 Die beantragte vereinsrechtliche Ma�nahme der Durchsuchung (unter 2.) ergibt sich dabei zum einen zum Zwecke der Durchsetzung der Verm�gensbeschlagnahme gem�� � 10 Abs. 2 VereinsG im Vollzug der vereinsrechtlichen Verbotsverf�gung des BMI vom 2. August 2022 sowie der Beschlagnahme von Sachen Dritter gem�� � 10 Abs. 2 Satz 1, � 12 Abs. 2 VereinsG. Zudem soll die Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens weiterer Beweismittel zur Verwendung im weiteren Vereinsverbotsverfahren gem�� � 4 Abs. 2 VereinsG erfolgen. Insoweit wird auch die Anordnung der Beschlagnahme beantragt, die anders als die Verm�gensbeschlagnahme im Vollzug eines Vereinsverbots auch der richterlichen Anordnung bedarf (unter 3.).

9 1. Den beantragten vereinsrechtlichen Ma�nahmen liegt ein vereinsrechtliches Verbot gem�� � 3 VereinsG durch das BMI vom 2. August 2022 zugrunde. Danach wird der Verein „U. T.“ mit seinen Teilorganisationen „U. T. Wo.“, „U. T. De.“, „U. T. He.“, „U. T. No.“, „U. T. Si.“, „U. T. Ki.“, „U. T. El.“, „U. T. Re.“, „U. T. So.“, „U. T. Rh.“, „U. T. We.“, „U. T. Au.“, „U. T. In.“, „U. T. N�.“ sowie „U. T. M�.“ verboten. Die Beschlagnahme des Verm�gens und dessen Einziehung erfolgt in Nr. 5 der Verf�gung vom 2. August 2022. Ebenso werden Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch �berlassung der Sachen an den Verein „U. T.“ oder seine genannten Teilorganisationen deren strafrechtliche Zwecke und T�tigkeiten vors�tzlich gef�rdert hat oder soweit die Sachen zur F�rderung dieser Zwecke und T�tigkeiten bestimmt sind (Nr. 7). Die sofortige Vollziehung der Verf�gung wird in Nr. 8 gem�� � 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und unter Buchst. F. der Verf�gung begr�ndet.

10 Die Verbots- und Beschlagnahmeverf�gung vom 2. August 2022 stellt mit ihrer Zustellung am 14. September 2022 eine sofort vollziehbare, hinreichende Rechtsgrundlage f�r die Vollzugsma�nahmen nach � 10 VereinsG sowie - im Zusammenhang mit ihrer Begr�ndung - hinreichende Anhaltspunkte f�r die weitere Beweisermittlung nach � 4 VereinsG dar.

11 Zwar ist die Frage der Rechtm��igkeit des Vereinsverbots und der Verm�gensbeschlagnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht dennoch die Verbots- und Beschlagnahmeverf�gung in summarischer Form auf ihre Schl�ssigkeit und Plausibilit�t hin zu �berpr�fen und im Falle offenkundiger M�ngel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708 - beck-online Rn. 24 ff. m.w.N.- im Nachgang zu VG Bayreuth, B.v. 17.7.2014 - B 1 X 14.440 - beck-online).

12 Nach der somit gebotenen summarischen Pr�fung der Verbotsverf�gung vom 2. August 2022 hinsichtlich ihrer Schl�ssigkeit und Plausibilit�t vermag das Gericht keine Bedenken zu erkennen. Schl�ssig und plausibel wird unter ausf�hrlicher Darstellung der jeweiligen Erkenntnisse dargelegt, dass und inwieweit der Verein „U. T.“ einschlie�lich seiner Teilorganisationen gegen die Strafgesetze gerichtete Zwecke und T�tigkeiten verfolge und sich gegen die verfassungsm��ige Ordnung richte.

13 Der Verbotsverf�gung vom 2. August 2022 liegt dabei im Wesentlichen folgende Begr�ndungstruktur zugrunde, die hinreichend ausf�hrlich, in sich schl�ssig und plausibel ist und insbesondere keine - bei summarischer Pr�fung erkennbare - Widerspr�che in der Argumentations- und Beweisstruktur aufweist:

14 Bei der 2004 vom ehemaligen bosnischen Boxer A. „B.“ C. in Vi. in Baden-W�rttemberg gegr�ndeten rocker�hnlichen Gruppierung „U. T.“ handele es sich - auch ohne Eintragung ins Vereinsregister - um einen nicht eingetragenen Verein i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG und � 2 Abs. 1 VereinsG, dessen Aufbau und Struktur einem Motorradclub gleiche. W�hrend seiner Hochphasen in den Jahren 2014 und 2015 sei der Verein im gesamten Bundesgebiet expandiert. Hierbei sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit anderen Rocker- bzw. rocker�hnlichen Gruppierungen �ber territoriale Gebietsanspr�che sowie teilweise zu gezielten „Aufm�rschen“ mit einer Vielzahl von Personen und zur Begehung schwerer Straftaten gekommen, bei denen zum Teil Waffen eingesetzt worden seien. In den Folgejahren nach der Expansionsphase sei es zun�chst zu einem R�ckgang der Mitglieder- und Charterzahlen in Deutschlang gekommen, bis in den Jahren 2018 und 2019 vereinzelt neue Charter er�ffnet und neue Mitglieder gewonnen werden konnten. Derzeit umfasse der Verein in Deutschland 13 Chapter in Bayern, Baden-W�rttemberg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit mindestens 100 Mitgliedern; vier Chapter firmieren als Motorcycle Club (MC). Der Verein „U. T.“ sei hierarchisch unter der strikten und zentralen F�hrung des „Weltpr�sidenten“, A. „B.“ C., und dessen Stellvertreter Ne. C. aufgebaut. Der „Weltpr�sident“ treffe alle wesentlichen Entscheidungen beispielsweise die Gr�ndung eines neuen Chapters, die Besetzung von (F�hrungs-)Positionen, die Durchf�hrung von Aktivit�ten mit potentiell hoher Au�enwirkung f�r den Verein. Weitere F�hrungsfunktion�re seien der Vorstand des Deutschland-Chapters um dessen Pr�sidenten Ci. O. sowie die Vorst�nde der einzelnen regionalen Chapter. Bei Letzteren handele es sich jeweils um den Pr�sidenten, Vizepr�sidenten, „Se. at Ar.“, „Secretary“ und „Captain“ des Chapters. Pr�sidententreffen f�nden deutschlandweit statt. Des Weiteren seien in der Gruppierung „Member“ (Mitglieder), „Fullmember“ (Vollmitglieder) und „Prospects“ (Anw�rter auf eine Mitgliedschaft) vertreten. Die Verteilung der Funktionen entspreche zwar der Struktur einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG), doch werde diese nicht immer konsequent eingehalten; Funktionen k�nnten auch ohne besondere Voraussetzungen vergeben werden. Der Verein verf�ge des Weiteren �ber eine „Elite Abteilung“, deren Angeh�rige nach den Vereinsregeln kampfsportaffin und k�rperlich jederzeit f�r m�gliche Auseinandersetzungen mit Kontrahenten vorbereitet sein m�ssten. Die „Eins�tze“ der „Elite Abteilung“ w�rden von einer �bergeordneten Ebene angeordnet, was auf eine hierarchische Ordnung und �bergeordnete Befehlsgewalt hinweise. Nach den Regeln des Vereins m�sse mindestens einmal monatlich ein Treffen der Mitglieder, f�r die eine Anwesenheitspflicht gelte, abgehalten werden. Der Pr�sident eines Chapters entscheide auch �ber den jeweils zu zahlenden monatlichen Mitgliedsbeitrag, der ausschlie�lich f�r Vereinszwecke verwendet werden d�rfe. Nach au�en werde der freiwillige Zusammenschluss als eine einem Verein gleichzustellende Gruppierung durch gemeinsame Veranstaltungen, die Anfertigung von Gruppenfotos sowie durch gemeinsame Aufm�rsche dokumentiert sowie insbesondere durch das Tragen von gemeinsamen Clubinsignien („Patches“), die unter anderem auf (Leder-)Kutten, T-Shirts, Jacken, Kapuzenpullovern sowie Accessoirs abgebildet seien.

15 Die Chapter seien als gebietliche Teilorganisationen in dem Verein „U. T.“ derart eingegliedert, dass sie nach dem Gesamtbild der tats�chlichen Verh�ltnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen w�rden. Die Chapter w�rden vom Verein „U. T.“ gelenkt; Mitglieder der Chapter seien zugleich auch Mitglieder des Vereins „U. T.“. Bei �berregionalen Treffen seien wiederholt gemeinsame Bilder von Mitgliedern unterschiedlicher Chapter festgestellt worden. Neue Chapter m�ssten sich beim „Weltpr�sidenten“ in Bosnien und Herzegowina vorstellen.

16 Nach au�en erscheine der Verein als Zusammenschluss von Bodybuildern, Kampfsportlern und T�rstehern. Der tats�chliche Zweck liege aber in der gewaltt�tigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegen�ber konkurrierenden rocker�hnlichen Gruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereiches. Hierdurch k�nnten weitere M�rkte unter anderem im Bereich des Sicherheitsdienstes bzw. dem T�rsteherbereich oder der Zuh�lterei �bernommen und weitere Verdienstm�glichkeiten generiert werden. Von dem Verein gehe eine schwerwiegende Gef�hrdung f�r individuelle Rechtsg�ter und die Allgemeinheit aus, wie sich aus den nachfolgend dargestellten Straftaten und Aktionen erkennen lasse:

17 Der Verein „U. T.“ behaupte seine territorialen Macht- und Geltungsanspr�che gegen�ber Dritten und anderen MCs mit verschiedenen Machtdemonstrationen, die f�r sich allein bereits ein Bed�rfnis eines Vereinsverbotes begr�nden w�rden, um die Gefahr einer weiteren rechtsg�terverletzenden Selbstbehauptung gegen�ber konkurrierenden Vereinigungen zu verhindern. Die Machtdemonstrationen erfolgten durch Auftreten in Gruppenst�rke von Mitglieder �berregionaler Herkunft, h�ufig unter Mitwirkung gef�hrlicher Gegenst�nde, was mitunter zu gewaltt�tigen Auseinandersetzungen f�hre. Das Auffinden zahlreicher Waffen bei Mitgliedern des Vereins „U. T.“ belege, dass grunds�tzlich mit einer Bewaffnung der Vereinsmitglieder zu rechnen sei und deren Gebrauch jederzeit m�glich sei. So h�tten sich am 23. M�rz 2015 ca. 100 Mitglieder des Vereins „U. T.“ in Reaktion auf die Verbrennung einer ihrer Kutten am 18. M�rz 2015 durch Mitglieder einer rivalisierenden Gruppierung getroffen. Aufgrund polizeilicher Ma�nahmen sei die Gruppe im weiteren Verlauf von Stuttgart nach Ludwigsburg verdr�ngt worden, wo die Gruppe letztlich auf ca. 140 Personen angewachsen sei. Zeitgleich sei eine gr��ere Gruppe der rivalisierenden Gruppierung „Red Legion“ in Ludwigsburg aufgetaucht und habe versucht, die festgesetzten Anh�nger des Vereins „U. T.“ anzugreifen. In der Folge seien 180 Platzverweise erteilt und mehrere Strafanzeigen wegen Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gef�hrlicher K�rperverletzung und Verst��en gegen das Waffenrecht aufgenommen worden. Am 9. Dezember 2015 h�tten Mitglieder des Vereins „U. T.“ zu einer �berregionalen Zusammenkunft in Balingen (Baden-W�rttemberg) aufgerufen, wobei als Hintergrund des Aufrufes eine Machtdemonstration gegen�ber der rivalisierenden Gruppierung „Osmanen Germania BC“ vermutet werde. Im Zuge von Einsatzma�nahmen seien 40 Vereinsmitglieder kontrolliert worden. Dabei seien mehrere gef�hrliche Gegenst�nde wie Springmesser, Klappmesser und Pfeffersprays sichergestellt worden.

18 Die strafgesetzwidrige Pr�gung des Vereins „U. T.“ und seiner Teilorganisationen sowie deren Gef�hrlichkeit werde durch die Tatsache belegt, dass Straftaten auch durch die Entscheidungstr�ger des Vereins „U. T.“ geduldet, gebilligt, gef�rdert oder angewiesen w�rden. F�hrungsmitglieder seien an einigen Tatbegehungen selbst beteiligt gewesen; einige Straftaten seien bewusst unter Ausnutzung der Vereinsstrukturen und -ressourcen begangen worden. In der strafrechtsrelevanten T�tigkeit des Vereins „U. T.“ k�nne zwischen verschiedene Deliktsgruppen unterschieden werden: einen gro�en Raum nehmen Gewalttaten (K�rperverletzungsdelikte, versuchter Totschlag) unter anderem gegen verfeindete Gruppen und sonstige Konkurrenten im Milieu ein, mitunter im engen Zusammenhang mit unerlaubten Waffenbesitz. Ferner seien die Tatbest�nde des Menschenhandels, der Zwangsprostitution, der Erpressung und Bedrohung sowie der Handel mit Bet�ubungsmitteln bekannt geworden.

19 Bei einer Kontrolle von 72 Personen durch eine Zollstreife am 9. April 2012 in Rottweil seien schussf�hige Handfeuerwaffen, zahlreiche Messer sowie Schlaggegenst�nde sichergestellt worden; in der Folge sei es zu Ermittlungen wegen Versto�es gegen das WaffenG gekommen.

20 Auf Weisung ihres Pr�sidenten Os. G�n. suchten der Vizepr�sident G�. T�., der Sergeant at Arms As. Ug. Mo. sowie das Mitglied Ge. im November 2014 in einen Dachdecker auf und verlangten von diesem die Zahlung eines Schutzgeldes i.H.v. zun�chst 10.000 EUR. Nach einem gemeinschaftlichen, k�rperlichen Angriff auf seinen Mitarbeiter am 23. November 2014 sei der Dachdecker zun�chst f�r zwei Monate in die T�rkei geflohen. Bei seiner R�ckkehr aber sei er unmittelbar erneut mit Schutzgeldforderungen i.H.v. 15.000 EUR konfrontiert worden. Im Zuge der hierauf folgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die auch eine weitere Schutzgelderpressung eines Dachdeckers durch Vereinsmitglieder i.H.v. 20.000 EUR zum Gegenstand gehabt habe, seien w�hrend Durchsuchungsma�nahmen bei G�. und G�. jeweils eine Schusswaffe Norinca 9mm und Ceska 7,65 mm nebst Munition gefunden worden.

21 In der Nacht zum 9. Mai 2015 sei es im Rahmen einer Ansammlung von ca. 30 Mitgliedern des Vereins „U. T.“ vor dem von dem „Bl. Ro. Ma. MC“ betriebenen Bordellbetrieb Lo.-Club in Ul. nach anf�nglich provokanten Verhalten zur Abgabe von mehreren Sch�ssen in Brust- und Kopfh�he auf Mitglieder des „Bl. Ro. Ma.e MC“ durch einen Angeh�rigen des „U. T. Fr.“, welcher im Auftrage des Pr�sidenten der „U. T. Ul.“ Ci. Or. gehandelt habe, gekommen. Am 15. M�rz 2016 fuhr der Pr�sident der „U. T. Ul./He.“ Ci. Or. in den Bereich eines Realschulparkplatzes in Gi. und gab unvermittelt vier Sch�sse aus einer Gas-/Schreckschusswaffe in Richtung des Weltpr�sidenten der „Bl. Ja.“ und zweier Personen aus deren Umfeld ab.

22 Der Vizepr�sident der „U. T. M�.“ Zi. habe am 22. Januar 2017 �ber Ci. Or., den Pr�sidenten der „U. T. Ul./He.“, qualitativ hochwertige 500 EUR Falsifikate besorgt, die durch das Mitglied Ad. und den Prospect Ur. verausgabt worden seien; weitere Falsifikate seien an den Vizepr�sidenten der „U. T. In.“ gegangen, die dieser genutzt habe, um Bet�ubungsmittel in nicht geringer Menge zu erwerben und anschlie�end gewinnbringend zu verkaufen.

23 Am 26. Februar 2017 seien die Betreiber zweier Diskotheken, dem Br.-Club in He. und dem Di.-Pa. ... in La., unter anderem durch Einsatz einer Motorkettens�ge innerhalb der Lokalit�ten, unter F�hrung des Pr�sidenten Ci. Or. von acht Mitgliedern der „U. T. Ul./He.“ bedroht worden, um so Gebietsanspr�che und damit letztlich auch die „�bernahme“ der Diskothek „Br.-Club“ gewaltsam durchzusetzen.

24 Im Tatzeitraum ab Oktober 2017 sei eine damals 17-j�hrige Frau von drei Mitgliedern der - inzwischen aufgel�sten - „U. T. Bo.“, darunter auch dem Pr�sidenten und den Vizepr�sidenten, zur Aus�bung der Prostitution gezwungen und hierzu in einem Hotel untergebracht worden. Der damalige Vizepr�sident des Chapters Al. Sa. sei vom LG Wuppertal wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuh�lterei in zwei F�llen, wegen versuchter schwerer Zwangsprostitution in zwei F�llen sowie versuchter r�uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef�hrlicher K�rperverletzung sowie der unerlaubten Abgabe von Bet�ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Der damalige Pr�sident des Chapters Ja. Ro. De. sei wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer r�uberische Erpressung und vors�tzlicher K�rperverletzung sowie schwerer Zwangsprostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden.

25 Auf Gehei� des Europapr�sidenten und Pr�sidenten der „No.“�Pe. Schm. (alias „Boxer Pe.“) fuhren am 25. Oktober 2017 der Vizepr�sident Fr. Schl. und die Vereinsmitglieder Ad. Ja. Gr., Me. Go., La. Zd. und Mi. Ra. nach Schw., um eine interne Sanktionierungsma�nahme an vermeintlich zuk�nftigen Mitgliedern des dort geplanten Chapters durchzuf�hren. Die Gesch�digten seien mit einem Golfschl�ger angegriffen worden; der Hauptgesch�digte habe eine gro�fl�chige und lebensgef�hrliche Verletzung am Hinterkopf erlitten. Au�erdem seien Kleidungsst�cke mit Insignien des Vereins sowie die dazu erforderlichen Materialien und Ger�te mitgenommen bzw. zerst�rt worden. Ferner seien von der Tat Fotos zur Vorlage an den Weltenpr�sidenten A. „B.“ C. erstellt worden.

26 Der damalige Pr�sident der „U. T. He.“ sei am 7. September 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und f�nf Monaten verurteilt worden, da er - sowie weiterer F�hrungsmitglieder - am Rauschgifthandel des Vereins „U. T.“ beteiligt gewesen sei.

27 Am 7. April 2019 mischte sich der sp�tere Gesch�digte in eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem T�rsteher der Diskothek „Ka.“ in Au., dem damaligen Pr�sidenten des Au. Cha. Si. Va., und einer dunkelh�utigen Person ein. In Folge darauf sei es zu einer k�rperlichen Auseinandersetzung, bei der zehn bis 15 Mitgliedern der „U. T. No.“ und „U. T. Au.“ auf den Gesch�digten und dessen beide Freunde massiv eingeschlagen und eingetreten h�tten, gekommen. Das Mitglied der „U. T. Au.“ Ro. Dz. habe dem Gesch�digten mit einem Messer zweimal in die rechte Flanke des Oberk�rpers gestochen und dadurch lebensgef�hrlich verletzt.

28 Am 15. Oktober 2019 seien drei Tatverd�chtige, darunter der Pr�sident und ein Mitglied der „U. T. On.“, in Ro. festgenommen worden, weil sie sich als Polizeibeamte ausgegeben h�tten, um eine Betrugstat zu begehen.

29 Der Pr�sident der „U. T. Si.“ Al. Ku. griff in L�beck eine Person am 12. Mai 2020 mit einem Messer an; zugleich schlug Herr O. Er., mittlerweile F�hrungsmitglied der „U. T. Si.“, (vermutlich mit einem Teleskopschlagstock) mehrfach auf den Kopf des Opfers ein, welches dadurch mehrere Platz- und Schnittwunden am Kopf erlitten habe. Ein Strafverfahren vor dem LG L�beck werde f�r Herbst 2022 erwartet.

30 Am 14. August 2020 sei es im Au�enbereich einer Lokalit�t in L�beck zu einer Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der „U. T. Si.“, die sich bewusst im „Revier“ der „He. An.“ aufgehalten h�tten, und Mitgliedern der „He. An.“ gekommen. Die Personen seien aufeinander mit - vorsorglich mitgef�hrten - diversen Schlag- und Stichwaffen (Machete, �xte, Messer, Axtstiele, etc.) aufeinander losgegangen. Die zust�ndige Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein, weil den einzelnen Tatverd�chtigen keine individuellen Tatbeitr�ge zugeordnet werden konnten und die Auffangtatbest�nde �� 125, 231 StGB nicht erf�llt gewesen seien.

31 Ein �rtlicher Gastronom habe am Abend des 13. November 2020 durch ein Mitglied der „U. T. Si.“ eine gef�hrliche K�rperverletzung erlitten, zugleich seien der Gesch�digte und sein Bruder aufgefordert worden ein monatliches Schutzgeld i.H.v. 1.500 EUR zu bezahlen. Bei dem Angriff seien ungef�hr zw�lf Vereinsmitglieder, darunter auch der Pr�sident der „U. T. Si.“, anwesend gewesen. Bei einer am Folgetag durchgef�hrten Durchsuchung zweier bekannter Aufenthaltsorte des Tatverd�chtigen seien Bet�ubungsmittel, diverse Hieb- und Stichwaffen sowie ein Kleinkaliberrevolver samt Munition aufgefunden worden. Im Strafverfahren sei der Tatverd�chtige zwar freigesprochen worden, die Hinzuziehung weiterer Vereinsmitglieder deute aber auf die gezielte Ausnutzung von Vereinsstrukturen f�r polizeilich und vereinsrechtlich relevante Handlungen hin.

32 Am 24. Juli 2021 sollen nach derzeit noch laufenden Ermittlungen der Vizepr�sident sowie der Sergeant at Arms der „U. T. Em.“, der Vizepr�sident der befreundeten �rtlichen rocker�hnlichen Gruppierung „Bo. Br.“ sowie eine vierte unbekannte Person eine Gruppe von vier Personen provoziert und auf diese vehement eingeschlagen, mit Reizgas bespr�ht und durch Vorhalt eines Messers bedroht haben. Die Gesch�digten beschrieben, dass ihre Angreifer schwarze Lederkutten mit wei�en Emblemen trugen, was den Kutten der „U. T.“ entsprechen w�rde.

33 Ein 35-j�hriger „Hangaorund“ des Vereins „U. T.“ soll in einer Wohnung, welche als Treffpunkt des Vereins „U. T.“ genutzt werde, am 25. und 30. August 2021, w�hrend zwei weitere Vereinsmitglieder in der Wohnung angewesen seien, eine 17-j�hrige bzw. 21-j�hrige Frau schwer sexuell gen�tigt sowie am 9. September 2021 ein 13-j�hriges M�dchen sexuell missbrauch haben. Die Ermittlungen dauern an; der Beschuldigte sei zwischenzeitlich aufgrund eines Haftbefehls am 10. September 2021 in Untersuchungshaft genommen, mittlerweile aber entlassen worden. Zus�tzlich werde ein Verfahren wegen des Verdachts der Abgabe von Bet�ubungsmitteln (Marihuana) an Minderj�hrige gef�hrt. Die Anwesenheit weiterer Vereinsmitglieder sowie der Tatort w�rden auf eine Billigung und F�rderung der Durchf�hrung von Straftaten hindeuten.

34 Am 2. April 2022 habe der Captain der „U. T. Ki.“ Frank Khaled Gronau in Begleitung einer weiteren m�nnlichen Person den Gesch�digten Sa.�mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser eine blutende Platzwunde am rechten Auge, Kopfschmerzen und Schwindel erlitten habe. Dem Faustschlag sei eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten wegen noch offener Geldforderungen des Gesch�digten aus einem Auftragsverh�ltnis (Aufbau eines Webshops f�r den Vertrieb von Merchandise-Artikeln) gegen�ber dem Verein „U. T.“ vorausgegangen.

35 Ferner sei aus den Strafverfahren gegen den ehemaligen Pr�sidenten und Vizepr�sidenten des mittlerweile aufgel�sten Chapters „Bo.“ die Anerkennung von Straftaten durch den Verein „U. T.“ mittels Aush�ndigung von Patches, z.B. den „Redlight“-Patch f�r T�tigkeiten im Rotlichtmilieu, bekannt geworden. Au�erdem w�rden Vereinsmitglieder nach den eigenen Vereinsregeln Unterst�tzung im Falle einer Inhaftierung erhalten. Eine Distanzierung von straff�lligen Mitglieder erfolge hingegen nicht.

36 Das Verbot des Vereins „U. T.“ und der genannten Teilorganisationen sei auch verh�ltnism��ig und stehe insbesondere mit Art. 9 Abs. 1 und 2 GG und der EMRK im Einklang. Die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gegen einzelne Mitglieder sei zur Verhinderung weiterer strafgesetzwidriger T�tigkeiten des Vereins nicht ausreichend. Es sei aufgrund der Entstehungsgeschichte des Vereins sowie der Anzahl und Qualit�t der von den Vereinsmitgliedern begangenen Straftaten nicht davon auszugehen, dass sich die Vereinsmitglieder durch eine strafrechtliche Verfolgung von der Begehung k�nftiger Straftaten abhalten lie�en; vielmehr k�nnten zuk�nftige, dem Verein zuzurechnende Straftaten nur im Wege eines Vereinsverbotes durchgreifend unterbunden werden. Im Rahmen der Abw�gung w�rden die �ffentlichen Interessen an einem Vereinsverbot die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder �berwiegen. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass der Gro�teil der begangenen Straftaten gegen das Leben und die k�rperliche Unversehrtheit gerichtete sei und mit erheblicher Gewalteinwirkung oder mit Androhung derselben einhergehe. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Straftaten zum Teil bewusst und unter deutlich sichtbarem Tragen der „Kutten“ in der �ffentlichkeit als Handlungen des Vereins „U. T.“ wahrgenommen werden sollten und damit auch der Einsch�chterung Dritter diene.

37 2. Die Nachschau beim Antragsgegner sowie die Durchsuchung von dessen Wohnungen einschlie�lich etwaiger Nebenr�ume, Nebengelasse, der dazugeh�renden jeweiligen Briefk�sten, soweit hier�ber eine (Mit-)Verf�gungsgewalt besteht, Kraftfahrzeuge und sonstiger Fahrzeuge oder Kraftr�der in der …stra�e … in ... bzw. dem …weg … in ... war in dem in Ziffer I. tenorierten Umfang und Rahmen anzuordnen.

38 2.1 Die Voraussetzungen des � 10 Abs. 2 VereinsG f�r die in Ziffer I. 1. und I. 2. tenorierte Durchsuchung sind erf�llt.

39 Gem�� � 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG k�nnen aufgrund der sich aus der Verbotsverf�gung in Nrn. 5 und 7 ergebenden Beschlagnahme des Vereinsverm�gens Sachen im Gewahrsam des Vereins sowie im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Die Sicherstellung von Sachen des Vereinsverm�gens im Gewahrsam Dritter kann dabei erst auf der Grundlage eines Sicherstellungsbescheids i.S.v. � 4 VereinsGDV erfolgen. Der Sicherstellungsbescheid ist Grundlage daf�r, dass der Adressat die beh�rdliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenst�nden, die sich in seinem Gewahrsam befinden, zu dulden hat (VGH Mannheim, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 13). Gem�� � 4 Satz 2 VereinsGDV ist in der schriftlichen Begr�ndung des Sicherstellungsbescheids u.a. darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsverm�gen geh�rt.

40 Die f�r die Anordnung einer Durchsuchung i.S.v. � 10 Abs. 2 VereinsG (je Wohnung) erforderliche Sicherstellungsverf�gungen bez�glich der Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins - insoweit gen�gt die in Nr. 5 der Verf�gung des BMI vom 2. August 2022 enthaltene Beschlagnahmeanordnung -, sondern im Gewahrsam Dritter befinden, liegen zwei Entw�rfe vom 26. August 2022 der hierf�r zust�ndigen Regierung von Oberbayern als zust�ndigen Landesvollzugsbeh�rde vor und stellen eine hinreichende Grundlage f�r eine Durchsuchungsanordnung der jeweiligen Wohnungen dar. Um zu gew�hrleisten, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung wirksame und vollziehbare Sicherstellungsbescheide vorliegen, darf die Durchsuchung erst nach zumindest gleichzeitiger Zustellung der Sicherstellungsbescheide an den Betroffenen erfolgen (vgl. OVG Bautzen, B.v. 12.11.2013 - 3 E�70/13 - juris Rn. 15; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, � 10 VereinsG Rn. 30).

41 2.1.1 Nach den Entw�rfen vom 26. August 2022 wird das im Besitz des Antragsgegners befindliche Verm�gen des Vereins „U. T.“ einschlie�lich seiner Teilorganisationen sichergestellt (Nr. 1). Anfechtungsklage und Widerspruch hiergegen h�tten gem�� � 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. � 6 Abs. 2 VereinsG keine aufschiebende Wirkung.

42 Dass zum Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Durchsuchung die Sicherstellungsverf�gungen erst im Entwurfsstadium vorliegen und die konkret sicherzustellenden Gegenst�nde dann unmittelbar bei Vornahme der Ma�nahme mit Begr�ndung entsprechend der Vorgabe des � 4 VereinsGDV zu vermerken sind, ist nicht zu beanstanden, (vgl. VGH Mannheim, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 14; VG Aachen, B.v. 3.12.2004 - 6 L 1108/04 - beck-online Rn. 5). Ein anderes Verfahren erscheint wenig praktikabel (vgl. VG Aachen, a.a.O.).

43 Insofern wird auch die derzeit bestehende nur vage Bestimmtheit der sicherzustellenden Gegenst�nde bei Durchf�hrung der Ma�nahme durch Aufnahme in das jeweilige Sicherstellungsverzeichnis unmittelbar vor der tats�chlichen Sicherstellung aufgel�st. Daher ist es unsch�dlich, dass sich den Entw�rfen der Sicherstellungsbescheide vom 26. August 2022 ohne Konkretisierung von zumindest der n�heren Art der Sicherstellungsobjekte lediglich entnehmen l�sst, dass es um das im Besitz des Antragsgegners befindliche Verm�gen des Vereins „U. T.“ und seiner Teilorganisationen geht. Eine �bertragung der Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot der richterlichen Beschlagnahmeanordnungen (siehe unter 3.) ist daher nicht geboten.

44 Die vorliegenden Entw�rfe der Sicherstellungsbescheide tragen auch hinreichende Anhaltspunkte f�r den Verdacht vor, dass sich beim Antragsgegner, einem Mitglied des Vereins „U. T.“, Gegenst�nde aus dem Verm�gen des Vereins oder einer der verbotenen Teilorganisationen, im Besitz befinden.

45 In der Rechtsprechung wurde herausgearbeitet, dass eine Sicherstellung und eine zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines „einfachen“ Vereinsmitglieds nicht quasi auf Verdacht zul�ssig ist (VGH Mannheim, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10; OVG Schleswig, B.v. 3.3.1994 - 4 M 142/93 - juris Rn. 7). Vielmehr m�ssen dar�ber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur daf�r vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr daf�r, dass sich Gegenst�nde aus dem Verm�gen des Vereins gerade bei ihm befinden (VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Schleswig a.a.O.). Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbeh�rde bei der Beantragung des Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen; die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsverm�gens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Schleswig, a.a.O.). Diese besonderen und gegen�ber der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins gesteigerten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass hinsichtlich Dritter die Annahme, sie k�nnten Gegenst�nde des Vereinsverm�gens in Gewahrsam haben, nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern insoweit vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen m�ssen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen. In dieser Beziehung �hnelt aber die Position eines „einfachen“, nicht mit besonderen Aufgaben betrauten Vereinsmitgliedes eher der eines au�erhalb des Vereins stehenden Dritten als der eines Organs des Vereins (OVG Schleswig, a.a.O.).

46 Hinreichend l�sst sich der Antragsschrift, dem vorliegenden Dossier sowie den vorgelegten Unterlagen - insbesondere der Verbotsverf�gung vom 2. August 2022 - bez�glich des Antragsgegners entnehmen, dass dieser bei einem Anfang Mai 2022 gef�hrten Kontaktgespr�ch mit Polizeibeh�rden angab, die Stellung des Pr�sidenten der „U. T. MC“ innezuhaben; ihm somit eine herausgehobene F�hrungsrolle innerhalb der Vereinsstrukturen zukommt. Des Weiteren l�sst sich dem Personendossiert des Bayerischen Landeskriminalamtes ein auf Instagram ver�ffentlichtes Bild des Antragsgegners entnehmen, auf welchem dieser ein Oberteil mit Patches des Vereins „U. T.“ tr�gt. Demnach liegen hinreichende Anhaltspunkte daf�r vor, dass sich Gegenst�nde aus dem Vereinsverm�gen im Besitz des Antragsgegners, einer F�hrungsfigur des Vereins „U. T.“ im Chapter aus M�. befinden.

47 2.1.2 Die Durchsuchungsma�nahme i.S.v. � 10 Abs. 2 VereinsG zum Zwecke des Auffindens von Vereinsverm�gen und deren Beschlagnahme und Sicherstellung ist zudem verh�ltnism��ig.

48 Die Durchsuchung verfolgt einen legitimen Zweck, in dem sie darauf abzielt, die Beschlagnahme und Sicherstellung des Vereinsverm�gens des mit Verf�gung vom 2. August 2022 verbotenen Vereins „U. T.“ und seiner Teilorganisationen zu erm�glichen. Insoweit ist durchaus davon auszugehen, dass der Antragsgegner ohne richterliche Anordnung einer Durchsuchung nicht ohne weiteres zustimmen wird. Aufgrund der Anhaltspunkte, beim Antragsgegner Vereinsverm�gensgegenst�nde zu finden, ist die Durchsuchung auch geeignet, der Beschlaganordnung sowie der jeweiligen Sicherstellungsverf�gung tats�chlich Wirkung zu verschaffen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Durchsuchung ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 13 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Schutzes der Wohnungen des Antragsgegners und dessen Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG und seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG angemessen. Die Schwere der Eingriffe in die Grundrechtspositionen des Antragsgegners - insbesondere in Art. 13 Abs. 1 GG - steht in einem angemessenen Verh�ltnis zum Zweck des Vollzuges des Vereinsverbotes. Wie die Verbotsverf�gung aufzeigt, verfolgt der Verein „U. T.“ mit seinen Teilorganisationen strafrechtliche relevante und der verfassungsm��igen Ordnung zuwiderlaufende Ziele insbesondere der gewaltt�tigen Gebiets- und Machtentfaltung bzw. -erhaltung, der (Schutzgeld-)Erpressung sowie der Selbstbehauptung gegen�ber konkurrierenden rocker�hnlichen Gruppierungen innerhalb ihres jeweiligen Einflussbereiches. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine F�hrungsfigur des Vereins „U. T.“ im Chapter aus M�.. Zu Gunsten des �ffentlichen Interesses an der Durchf�hrung der beantragten vereinsrechtlichen Vollzugsma�nahmen ist der Umstand zu ber�cksichtigen, dass f�r den Verein „U. T.“ und dessen Teilorganisationen neben Verm�gensdelikten wie Raub, (r�uberische) Erpressung und Bedrohung insbesondere Straftaten gegen das Leben und die k�rperliche Unversehrtheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung im Mittelpunkt stehen und die Straftaten dabei zum Gro�teil - teils unter Versto�es gegen das WaffenG - mit erheblicher Gewaltanwendung oder der Androhung derselben begangen werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Umstand, dass Straftaten zum Teil auch unter dem deutlich sichtbaren Tragen der Vereinskutten begangen werden und somit in der �ffentlichkeit vom Verein „U. T.“ und dessen Teilorganisationen bewusst eine Verbindung zu den begangenen Taten offengelegt und dar�ber hinaus auch zum Zwecke der Einsch�chterung Dritter genutzt wird. Dem Vereinsverbot und seinem Vollzug durch die Verm�gensbeschlagnahme kommt daher eine h�here Bedeutung zu, weshalb die Beeintr�chtigung der Grundrechte des Antragsgegners bei einer Abw�gung der widerstreitenden Interessen zur�ckzutreten hat.

49 2.2 Die Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens weiterer Beweismittel im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren findet demgegen�ber in � 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ihre rechtliche Grundlage.

50 Nach ��4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der R�ume des Vereins sowie der R�ume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass dabei Gegenst�nde aufgefunden werden, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren nach ��3 VereinsG von Bedeutung sein k�nnen. Hinreichende Anhaltspunkte liegen vor, wenn �ber blo�e Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus ein sachlich zureichender und plausibler Verdacht f�r die Verwirklichung von vereinsrechtlichen Verbotsgr�nden besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 21.12.2012 - 1 L 82/12 - beck-online; OVG Bremen, B.v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - beck-online). Mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 1 GG muss die Durchsuchung in angemessenem Verh�ltnis zu der Schwere des vorgeworfenen Verhaltens und der St�rke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2014 - 2 BvR 9/10 - beck-online). Bei anderen Personen ist dagegen eine Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zul�ssig, wenn Tatsachen darauf schlie�en lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet (� 4�Abs. 4 Satz 3�VereinsG).

51 2.2.1 Diesen Ma�st�ben wird die vorliegend angeordnete Durchsuchung gerecht.

52 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere gekl�rt, dass die an sich im Vorfeld eines Vereinsverbots anstehenden Ermittlungsma�nahmen auch noch nach einem verf�gten Vereinsverbot in Betracht kommen (BVerwG, B.v. 9.2.2001 - 6 B 3/01 - beck-online Nr. 3. a) bb)). Den vorliegenden Erkenntnissen nach handelt es sich beim Antragsgegner auch um ein Mitglied des Vereins „U. T.“ i.S.v. � 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG. Somit reicht das Vorliegen von Anhaltspunkten f�r das Auffinden von Beweismitteln f�r eine Anordnung der Durchsuchung, die - wie bereits unter Rn. 46 ausgef�hrt - hinsichtlich der Wohnungen des Antragsgegners vorliegen.

53 2.2.2 Die Durchsuchung beim Antragsgegner ist auch verh�ltnism��ig.

54 Auch im Anschluss an ein Vereinsverbot verfolgt das Auffinden und Sichern von weiteren Beweismitteln f�r ein etwaiges gerichtliches Verfahren einen legitimen Zweck (vgl. die Ausf�hrungen des BVerwG, a.a.O.). Die Ma�nahme ist auch geeignet, weil anzunehmen ist, dass sich Beweismaterial �ber die T�tigkeiten des Vereins, seiner Teilorganisationen und seiner Vereinsstruktur beim Antragsgegner angesammelt hat. Mildere Mittel als eine Durchsuchungsanordnung sind nicht ersichtlich, da nicht zu erwarten ist, dass der Antragsgegner ohne richterliche Anordnung den Vollzugsbeh�rden Zutritt zu seinen Wohnungen gestatten wird. Die Durchsuchungsma�nahme ist zudem angemessen. Schlie�lich steht die Schwere der grundgesetzlichen Eingriffe in Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG mit Blick auf das Gewicht der vorliegenden Erkenntnisse in einem angemessenen Verh�ltnis zu dem Zweck, das am 2. August 2022 verf�gte Verbot nach � 3 VereinsG zu untermauern, die Vereinsstrukturen weiter aufzudecken und hierdurch die verfassungsm��ige Ordnung als elementarem Schutzgut zu sch�tzen. Betreffend die Gewichtung der Interessen wird auf die Ausf�hrungen unter Rn. 48 Bezug genommen. Ferner gilt es im Rahmen der Beweismittelsicherung zu ber�cksichtigen, dass eine weitere Aufkl�rung der Vereinsstrukturen, insbesondere die Gr�ndung neuer Chapter, geeignet ist entsprechende beh�rdliche Ma�nahmen zu ergreifen, um zuk�nftige (Grundrechts-)Beeintr�chtigungen Dritter nach M�glichkeit zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren und so dem sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebenden staatlichen Schutzverpflichtungen zum Schutze von Leib, Leben, Eigentum und Freiheit einer Person (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1 GG) nachzukommen.

55 2.3 Auch das zwangsweise �ffnen der R�ume sowie von Sachen, sofern kein Zutritt gew�hrt wird bzw. diese nicht ge�ffnet werden, ist gerechtfertigt, da bundesweit zeitgleich Durchsuchungen durchgef�hrt werden sollen, und das Vorgehen nur in einer konzertierten Aktion erfolgversprechend erscheint. Soweit der Antragsgegner zumindest eine (Mit-)Verf�gungsgewalt besitzt, darf sich die �ffnung und Durchsuchung insoweit auch auf die zur jeweiligen Wohnung des Antragsgegners geh�rende Briefk�sten erstrecken (vgl. VG Bayreuth, B.v. 17.7.2014 - B 1 X 14.440 - beck-online, allerdings mit Verweis auf � 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG i.V.m. � 99 StPO, der mangels Gewahrsam der Postsendungen beim Postdienstleister nicht einschl�gig sein d�rfte).

56 3. W�hrend die Beschlagnahme des Vereinsverm�gens auf der Verf�gung in Nr. 5 vom 2. August 2022 bzw. der jeweiligen Sicherstellungsverf�gung auf Grundlage des jeweiligen Entwurfs vom 26. August 2022 beruht (s.o.), bedarf die Beschlagnahme von Gegenst�nden i.S.v. ��4 Abs. 4 VereinsG zum Zwecke der Beweissicherung der richterlichen Anordnung (vgl. Ziffer III. des Tenors).

57 Dabei steht der Beschlagnahme nach � 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zum Zwecke der Beweissicherung nicht entgegen, wenn Gegenst�nde nicht dem Vereinsverm�gen zugerechnet werden k�nnen (vgl. VGH Kassel, B.v. 16.2.1993 - 11 TJ 185, 186/93 - beck-online).

58 Die Beschlagnahmeanordnung ist auch verh�ltnism��ig, insbesondere angemessen. Sie wird gem�� ��4 Abs. 2 und 4 Satz 1 VereinsG, ��94 Abs. 2 StPO nur f�r den Fall angeordnet, dass die Gegenst�nde nicht freiwillig herausgegeben werden (vgl. BayVGH v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 - juris Rn. 22).

59 Dem Bestimmtheitsgebot wird durch die vorliegend tenorierte Benennung der zu beschlagnahmenden Gegenst�nden ihrer Art nach und einem zu fordernden Zusammenhang zum Verein „U. T.“ mit seinen aufgef�hrten Teilorganisationen hinreichend Rechnung getragen (VGH Kassel, B.v. 21.12.2018 - 8 E 545/18 - beck-online; vgl. auch BayVGH, B.v.11.12.2002 - 4 C 02.2478 - beck-online, der insoweit h�here Anforderungen als der VGH Kassel stellt). Zwar sind die zu beschlagnahmenden Gegenst�nde in der Anordnung so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel dar�ber entstehen k�nnen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; andernfalls w�rde die Entscheidung, welche Gegenst�nde unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter, sondern den Ermittlungsbeh�rden obliegen (vgl. VGH Kassel, a.a.O. Rn. 27 mit Hinweis auf eine insoweit kritische Rechtsprechung). Sie darf kein „Beschlagnahmeblankett“ darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.9.2009 - OVG 1 L 100.08 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit d�rfen hingegen auch nicht �berspannt werden (VGH Kassel, a.a.O. Rn. 30). Es ist deshalb f�r die Wahrung des Bestimmtheitsgebots erforderlich, aber auch ausreichend, Gegenst�nde, Unterlagen und Daten allgemein nach ihrer Art zu benennen und diese Beschreibung zu konkretisieren, indem auf ihren Bezug zu dem zu verbietenden Verein verwiesen wird. Eine solche Eingrenzung gen�gt, um in ausreichendem Ma�e Zweifel dar�ber, welches Beweismaterial beschlagnahmt werden darf, auszur�umen. Unsch�dlich sind die hierbei verbleibenden Unbestimmtheiten, weil diese aufgrund des Wesens einer vereinsrechtlichen Ermittlungsma�nahme nie v�llig vermieden werden k�nnen (VGH Kassel a.a.O.; BayVGH, B.v. 17.10.2013 -�4 C�13.1589 - juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Art. 13 GG bei Beschlagnahmen von Gegenst�nden nicht ber�hrt wird (BVerfG, B.v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 - beck-online).

60 4. Eine vorherige Anh�rung im Verwaltungsverfahren nach � 28 VwVfG bzw. Art. 28 BayVwVfG in Bezug auf die Sicherstellungsverf�gungen sowie im gerichtlichen Verfahren konnte entfallen.

61 Zwar gilt insbesondere das Gebot rechtlichen Geh�rs gem�� Art. 103 Abs. 1 GG grunds�tzlich auch f�r richterliche Anordnungen nach ��4 Abs. 2�VereinsG ebenso f�r den Erlass richterlicher Anordnungen nach den �� 94 ff. StPO (vgl. dazu Remmert, in: Maunz/D�rig, Grundgesetz-Kommentar, Stand 92. EL August 2020, Art. 103 Abs. 1 Rdnr. 58 m.w.N.). Die Sicherung gef�hrdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anh�rung ausschlie�t; in diesen F�llen ist eine Verweisung der Betroffenen auf nachtr�gliche Anh�rung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - beck-online unter Nr. 2.). Im vorliegenden Fall ist die unterbliebene vorherige Anh�rung des Antragsgegners aufgrund der in der Antragsbegr�ndung des Antragstellers zum Ausdruck gekommenen Erw�gung gerechtfertigt, dass bei einer vorherigen Anh�rung damit zu rechnen ist, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden (VGH Kassel, B.v. 16.2.1993 - 11 TJ 185, 186/93 - beck-online). Aus gleichen Erw�gungen heraus konnte die vorherige Anh�rung in den Verwaltungsverfahren entfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 - juris Rn. 27 ff.).

62 5. Die besondere Verfahrenslage rechtfertigt und gebietet, dass die Zustellung der gerichtlichen Anordnung gem�� � 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. �� 176, 177 ff. ZPO durch die Regierung von Oberbayern bzw. die Polizei in Amtshilfe erfolgt (vgl. auch � 114a StPO; VG Bayreuth, B.v. 17.7.2014, B 1 X 14.440 - beck-online).

63 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, so dass es einer Streitwertfestsetzung nicht bedarf.

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Vereinsverbot und dessen Vollzug, Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Durchsuchung zum Zwecke, Verm�gensbeschlagnahme und -sicherstellung, Auffinden weiterer Beweismittel nach Vereinsverbot

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