OLG München 3. Zivilsenat, 2022-11-14, 3 W 1315/22

3 W 1315/22Obergericht / III. Zivilkammer14.11.2022

Regest

Hat das Gericht im Urteil vergessen, über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, ist eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG München 3. Zivilsenat — 2022-11-14 — 3 W 1315/22 — Ergänzungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-14

Aktenzeichen: 3 W 1315/22

Dokumenttyp: Ergänzungsbeschluss

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 29.09.2022 wird im Tenor Ziffer 2 wie folgt ergänzt:

„Die Kosten der Nebenintervention im Beschwerdeverfahren tragen ebenfalls die Kläger als Gesamtschuldner.“

Gründe

1 Der Beschluss des Senats vom 29.09.2022 war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da der ursprüngliche Beschluss eine Kostenregelung gemäß § 101 ZPO betreffend die Kosten der Nebenintervention nicht enthält (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 101 Rn. 9).

Leitsatz

Hat das Gericht im Urteil vergessen, über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, ist eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Urteilsergänzung bei unterlassener Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention

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