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5 U 48/22•OLG Bamberg 5. Zivilsenat, 2022-07-19, 5 U 48/22
5 U 48/22Obergericht / V. Zivilkammer19.07.2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-19
Aktenzeichen: 5 U 48/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Verlust der Berufung nach Zurücknahme
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