VG München 22. Kammer, 2022-11-23, M 22 K 21.30840

M 22 K 21.30840Verwaltungsgericht / Chamber 2223.11.2022

Regest

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen trifft gem. § 33 Abs. 8 . 1 Hs. 1 RVG iVm § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO der Einzelrichter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 22. Kammer — 2022-11-23 — M 22 K 21.30840 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-23

Aktenzeichen: M 22 K 21.30840

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Im Urteil vom … … 2022 wurde kein Streitwert festgesetzt, weil es sich vorliegend um eine gemäß § 83 b Asylgesetz (AsylG) gerichtskostenfreie asylrechtliche Streitigkeit handelt.

2 Gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag (hier erfolgt mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klagepartei vom … … 2022) durch Beschluss selbstständig fest. Für die Festsetzungsentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zuständig.

3 Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 RVG auf 6.000,- Euro festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG, die zu einer höheren oder niedrigeren Wertfestsetzung führen könnten, bestehen nicht.

4 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.

5 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Leitsatz

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen trifft gem. § 33 Abs. 8 . 1 Hs. 1 RVG iVm § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO der Einzelrichter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen

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