projekte
M 22 K 21.30840•VG München 22. Kammer, 2022-11-23, M 22 K 21.30840
M 22 K 21.30840Verwaltungsgericht / Chamber 2223.11.2022
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen trifft gem. § 33 Abs. 8 . 1 Hs. 1 RVG iVm § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO der Einzelrichter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-11-23
Aktenzeichen: M 22 K 21.30840
Dokumenttyp: Beschluss
Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
1 Im Urteil vom … … 2022 wurde kein Streitwert festgesetzt, weil es sich vorliegend um eine gemäß § 83 b Asylgesetz (AsylG) gerichtskostenfreie asylrechtliche Streitigkeit handelt.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag (hier erfolgt mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klagepartei vom … … 2022) durch Beschluss selbstständig fest. Für die Festsetzungsentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zuständig.
3 Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 RVG auf 6.000,- Euro festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG, die zu einer höheren oder niedrigeren Wertfestsetzung führen könnten, bestehen nicht.
4 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.
5 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
…
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen trifft gem. § 33 Abs. 8 . 1 Hs. 1 RVG iVm § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO der Einzelrichter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.