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1 F 686/21•AG Aschaffenburg Abt. für Familiensachen; Einzelrichterin, 2022-05-17, 1 F 686/21
1 F 686/21Gericht erster Instanz17.05.2022
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen)
Entscheidungsdatum: 2022-05-17
Aktenzeichen: 1 F 686/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO):
Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
1 Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
2 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:
Brutto/Nettoeinkommen
Monatseinkommen netto
Unterhalt
864,00 €
nichtselbständige Tätigkeit
300,00 €
Kindergeld
908,00 €
Wohngeld
440,00 €
Gesamt
2.512,00 €
Einkommen:
2.512,00 €
Hiervon sind abzusetzen:
Versicherungen
Summe
-28,00 €
Wohnkosten
Summe
-740,00 €
Freibeträge
Antragsteller (B.)
-494,00 €
Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)
-414,00 €
Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)
-414,00 €
Kind 6-13 Jahre (B.)
-342,00 €
Summe
-1.664,00 €
Freibetrag für Erwerbstätige
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:
-145,00 €
3 Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.
4 Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
5 Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.
II. Allgemeine Gründe
6 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen)
Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe
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