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25 U 200/22•OLG München 25. Zivilsenat, 2022-09-27, 25 U 200/22
25 U 200/22Obergericht / Civil Chamber 2527.09.2022
Nach Zurücknahme der Berufung verliert die Berufungsklägerin das Rechtsmittel der Berufung. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-09-27
Aktenzeichen: 25 U 200/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
2 Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Nach Zurücknahme der Berufung verliert die Berufungsklägerin das Rechtsmittel der Berufung. (redaktioneller Leitsatz)
Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach deren Zurücknahme
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