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43 T 1206/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-04-13, 43 T 1206/22
43 T 1206/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer13.04.2022
Ist die Frist versäumt, ist die sofortige Beschwerde unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-04-13
Aktenzeichen: 43 T 1206/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.11.2021 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
1 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde (s. Rechtsbehelfsbelehrungdes angegriffenen Beschlusses).
2 Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Beschluss vom 09.11.2021 Bezug genommen werden.
Ist die Frist versäumt, ist die sofortige Beschwerde unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis
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