VG München 2. Kammer, 2022-05-12, M 2 K 22.1984

M 2 K 22.1984Verwaltungsgericht / 2. Kammer12.05.2022

Regest

Wird gegenüber dem Gericht die Rücknahme einer Klage erklärt, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 2. Kammer — 2022-05-12 — M 2 K 22.1984 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-12

Aktenzeichen: M 2 K 22.1984

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

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M. 8. M2. 8.00-12.00, 13.00-16.00 Uhr 5143-0 5143-777 alle Linien Hbf o. Hackerbrücke ,

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Akteneinsicht nur nach U 4, 5 T. 8.00-14.00 Uhr E-Mail-Adresse Vereinbarung Linie 18,19 H.-L.-Str....@vgm.bayern.de Für etwaige Personenkontrollen bitten wir, soweit vorhanden, einen gültigen Anwalts- oder Dienstausweis bereitzuhalten.

Gründe

1 Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Leitsatz

Wird gegenüber dem Gericht die Rücknahme einer Klage erklärt, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Einstellung des Verfahrens bei Klagerücknahme

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