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4 ZB 22.59•VGH München 4. Senat, 2022-02-03, 4 ZB 22.59
4 ZB 22.59Verwaltungsgericht / 4. Abteilung03.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 4 ZB 22.59
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. November 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. November 2021 wird verworfen, weil der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 200 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Keine Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Antragsbegründung
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