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12 KLs 503 Js 1439/14•LG Nürnberg-Fürth, 2022-07-06, 12 KLs 503 Js 1439/14
12 KLs 503 Js 1439/14Kantonsgericht06.07.2022
Die Einstellung nach § 154 Abs. 1 oder 2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-07-06
Aktenzeichen: 12 KLs 503 Js 1439/14
Dokumenttyp: Beschluss
Der gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2022 eingelegten Erinnerung des Antragstellers vom 14.05.2022 wird abgeholfen, dass die dem Pflichtverteidiger … aus der Staatskasse zu zahlenden weiteren Gebühren und Auslagen festgesetzt werden auf 414,12 € (in Worten: vierhundertvierzehn 12/100 Euro).
1 Die mit Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2022 abgesetzte Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 348,00 € ist wie beantragt zu gewähren, da hier eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO erfolgt ist.
„Die Einstellung nach § 154 Abs. 1, 2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen.“ (Gerold/Schmidt, RVG VV 4141 Rn. 17, beck-online)
2 Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 66,12 €, so dass sich der festgesetzte Betrag auf 414,12 € beläuft.
Die Einstellung nach § 154 Abs. 1 oder 2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)
Gleichstellung der Einstellung nach § 154 Abs. 1 oder 2 StPO mit endgültiger Einstellung
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